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17.05.2018
Unternehmensrecht

Die neue Geoblocking-Verordnung: Was Online-Händler zukünftig beachten müssen

Am 27.02.2018 hat der Europäische Rat eine Verordnung verabschiedet, die ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt untersagt (EU-Verordnung 2018/302). Die Verordnung ist am 22.03.2018 in Kraft getreten und gilt – pünktlich zum Weihnachtsgeschäft – ab dem 03.12.2018. Die Verordnung ist ein weiterer Baustein bei dem von der EU verfolgten Aufbau eines freien und sicheren digitalen Binnenmarktes und folgt auf bereits umgesetzte Maßnahmen wie etwa die Abschaffung von Roaming-Gebühren, die Modernisierung des Datenschutzrechtes und die Ermöglichung grenzüberschreitender Portabilität von Online-Inhalten. Auf welche Neuregelungen sich Online-Händler nunmehr einstellen müssen, soll nachstehend in einem kurzen praxisbezogenen Überblick dargestellt werden.

Die EU verfolgt konsequent ihre Strategie des Aufbaus eines freien und sicheren digitalen Binnenmarktes. Nach der Abschaffung der sog. Roaming-Gebühren, der Modernisierung des Datenschutzrechtes sowie der Ermöglichung grenzüberschreitender Portabilität von Online-Inhalten hat der Europäische Rat am 27.02.2018 eine Verordnung verabschiedet, die ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt verbietet (EU-Verordnung 2018/302). Die Verordnung trat am 22.03.2018 in Kraft und gilt – pünktlich zum Weihnachtsgeschäft – ab dem 03.12.2018.

Was versteht man unter “Geoblocking”?

Geoblocking ist die im Internet zum Einsatz kommende Technik zur regionalen Sperrung von Inhalten durch die jeweiligen Anbieter. Das Internet ist als Medium jedoch grundsätzlich weltweit verfügbar und gerade nicht regional begrenzt. Das Geoblocking ist mithin eine von Anbietern gewählte Form der Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten auf bestimmte Inhalte, durch die Online-Kunden daran gehindert werden, Waren oder Dienstleistungen über eine Website zu erwerben, deren Standort sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die Geolokalisation erfolgt dabei vor allem durch Auswertung von Informationen zur IP-Adresse der Nutzer.

Hierzu ein Beispiel aus der Praxis: Ein Kunde aus Deutschland möchte eine Musikanlage erwerben, die in einem niederländischen Online-Shop besonders günstige angeboten wird. Aufgrund des von dem Anbieter eingesetzten Geoblocking kann er jedoch nicht auf die niederländische Website des Händlers gelangen, sondern wird automatisch auf die deutsche Version des Online-Shops weitergeleitet wird (sog. Re-Routing), wo die besagte Musikanlage nur zu einem wesentlich höheren Preis oder gar nicht erworben werden kann.

Ziel und Anwendungsbereich der Verordnung

Die Geoblocking-Verordnung soll verhindern, dass Verbraucher und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erwerben wollen, beispielsweise in Bezug auf Preise, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gegenüber in jenem Mitgliedstaat ansässigen Personen benachteiligt werden.

Dieses Verbot gilt jedoch nicht unbeschränkt. So nimmt die Verordnung Fälle, in denen das Geoblocking gerechtfertigt ist, vom ihrem Anwendungsbereich aus. Hierzu zählen etwa Dienstleistungen, die vornehmlich darin bestehen, den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte und deren Nutzung zu ermöglichen oder der Verkauf urheberrechtlich geschützter Werke in unkörperlicher Form – beispielsweise Musikstreaming-Dienste, E-Books, Online-Spiele und Software. Ebenso wenig gilt die Verordnung etwa für Dienstleistungen im Bereich des Finanz-, Gesundheits- und Sozialwesens.

Diskriminierungsfreier Zugang zu Waren und Dienstleistungen

Online-Händlern ist es zukünftig in den folgenden drei Fallkonstellationen untersagt, für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden unterschiedliche Bedingungen zu verwenden:

  1. Der Online-Händler verkauft Waren, die in einen Mitgliedstaat geliefert werden sollen, für den der Online-Händler Lieferungen anbietet, oder die an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort abzuholen sind.
  2. Der Online-Händler stellt elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit (z.B. Cloud-Dienste).
  3. Der Online-Händler stellt Dienstleistungen bereit, die der Kunde in dem Land in Anspruch nimmt, in dem der Online-Händler tätig ist (z.B. Hotelunterbringungen und Sportveranstaltungen).

Nach der Verordnung verboten ist zudem die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden in Bezug auf Zahlungsmethoden. Akzeptiert ein Online-Händler etwa Maestro-Karten aus den Niederlanden, so ist er auch verpflichtet, die Zahlung mit einer Maestro-Karte aus Deutschland zu akzeptieren.

Die Verordnung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat zuständige Stellen zu deren wirksamer Durchsetzung benennt und entsprechende Sanktionsmaßnahmen erlässt. Letztere werden auf der Internetseite der EU-Kommission veröffentlicht.

Länderspezifische Differenzierungen auch weiterhin zulässig

Die Anbieter von Online-Shops können jedoch auch zukünftig etwa länderspezifische Preis-, Zahlungs- und Lieferbedingungen anwenden, solange sie dies in nichtdiskriminierender Art und Weise tun.
In unserem obigen Beispiel bedeutet dies, dass der deutsche Kunde die niederländische Website in Anspruch nehmen können muss, dies jedoch nur zu den Bedingungen des niederländischen Online-Shops. Er muss zu den gleichen Konditionen kontrahieren können wie Kunden aus den Niederlanden.

Schließt der Online-Händler jedoch Lieferungen ins Ausland generell aus, so kann auch der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Kunde keine Lieferung in seinen EU-Mitgliedstaat verlangen, in unserem Beispielsfall also der deutsche Kunde keine Lieferung nach Deutschland - er wäre vielmehr darauf verwiesen, eine niederländische Versandadresse anzugeben, die Ware beim Händler selbst abzuholen (falls dieser eine solche Option anbietet) oder aber die grenzüberschreitende Lieferung eigenständig zu organisieren.

Des Weiteren wird ein Online-Händler auch zukünftig nicht gezwungen, seine Produkte in allen EU-Mitgliedstaaten anzubieten. Die Ansprache von Kunden nur in bestimmten Mitgliedstaaten bleibt weiterhin zulässig. Preisdifferenzierungen kann es darüber hinaus jedenfalls aufgrund verschiedener gesetzlicher Mehrwertsteuersätze sowie anderer rechtlich bestimmter Kosten geben.
Ein Re-Routing des Kunden auf eine Länderversion des Online-Shops wird nur noch zulässig sein, wenn der Kunde einer entsprechenden Weiterleitung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, das automatische Re-Routing wird untersagt.

Praxishinweis

Online-Händler sollten prüfen, ob sie den Zugang zu Ihren Online-Shops durch Geoblocking in ungerechtfertigter Weise beschränken oder Kunden aus EU-Mitgliedstaaten beim Zahlungs- und Lieferverkehr ungerechtfertigt benachteiligen. Sofern eine internationalere Ausrichtung des Vertriebs gewünscht ist, sollten bestehende Bestell- und Kundenformulare entsprechend angepasst werden. Hierzu zählt insbesondere auch das Angebot von Lieferoptionen ins Ausland oder aber die Einrichtung von inländischen Abholstationen sowie alternativer Bezahlverfahren. Häufig dürfte auch die Überarbeitung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen angezeigt sein.

Ihre Ansprechpartner

Andreas Leclaire
Partner

aleclaire@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 3805

Torsten Schmitz
Senior Manager

toschmitz@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 4063

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