BNetzA-Leitfaden zur Eigenversorgung
Die BNetzA hat am 16.10.2015 den Entwurf für ihren Leitfaden zur Eigenversorgung veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Betroffene Unternehmen und Verbände haben bis zum 20.11.2015 die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben.
Mit dem EEG 2014 ist das Konzept der Eigenversorgung grundlegend umgestellt worden. Erstmals unterliegt nicht nur gelieferter Strom, sondern auch der Verbrauch von selbst erzeugtem Strom grundsätzlich der EEG-Umlagepflicht. Eigenversorger müssen daher für ihren selbst erzeugten und verbrauchten Strom grundsätzlich die volle EEG-Umlage zahlen. Nur in definierten Ausnahmefällen sind Eigenversorgungskonstellationen in Zukunft noch privilegiert.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16.10.2015 den Entwurf für ihren Leitfaden zur Eigenversorgung veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Der Leitfaden gibt die Rechtsauffassung der BNetzA wieder und soll die Rechtssicherheit schaffen. Nach einer ersten Durchsicht des Leitfadens sind aus unserer Sicht vor allem folgende Punkte hervorzuheben:
Strengerer Maßstab bei Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher
Eigenversorgung setzt voraus, dass der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Verbraucher des Stroms identisch sind. Hier legt die BNetzA einen strengen Maßstab an, der deutlich über die nach altem Recht verlangten – und sehr umstrittenen – Voraussetzungen hinausgeht. Die Anforderungen, die im Rahmen der Eigenerzeugung gem. § 37 Abs. 3 S. 3 EEG 2012 an die Personenidentität gestellt wurden, können demnach „jedenfalls auch nur eingeschränkt und im Sinne eines Mindeststandards für die Auslegung der Anforderungen an eine Eigenversorgung nach der mit dem EEG 2014 eingeführten Legaldefinition gemäß § 5 Nr. 12 EEG herangezogen werden“. Personenidentität liege nur vor, „wenn es sich bei dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher des in dieser Stromerzeugungsanlage erzeugten Stroms um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt“.
Nach Auffassung der BNetzA sind Modelle, bei denen mehrere Personen eine Stromerzeugungsanlage gemeinschaftlich betreiben, keine Eigenversorgung im Sinne des EEG 2014: „Mehrpersonenkonstellationen, bei denen mehrere Personen zugleich geltend machen, sie seien Betreiber derselben Stromerzeugungsanlage und würden den erzeugten Strom jeweils für sich im Wege einer Eigenversorgung verbrauchen, scheiden nach den Vorgaben gemäß § 5 Nr. 12 EEG […] aus dem Anwendungsbereich einer Eigenversorgung aus“. Dies soll nach dem derzeitigen Entwurfsstand des Leitfadens nicht nur für Genossenschafts- und GbR-Modelle gelten, sondern ausdrücklich auch für die in der Praxis üblichen sog. Scheibenpachtmodelle. Ob das EEG 2014 tatsächlich eine derart enge Auslegung verlangt, wäre noch vertieft zu prüfen.
Soweit eine Erzeugungsanlage nur von einer juristischen oder natürlichen Person betrieben wird und diese den Strom auch selbst verbraucht, bestehen jedenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Personenidentität.
Weitere Einschränkungen beim unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
Auch in Bezug auf das Merkmal „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ legt die BNetzA einen strengeren Maßstab an. Anders als nach alter Rechtslage soll ein Rückgriff auf die im Stromsteuerrecht entwickelten Auslegungskriterien unter dem EEG 2014 nicht mehr möglich sein. Das neu eingefügte Kriterium der Unmittelbarkeit sowie die Tatsache, dass eine Netzdurchleitung im Rahmen der Eigenversorgung nach EEG 2014 nicht mehr möglich sei, verlangten eine engere Auslegung. Die BNetzA orientiert sich bei der Auslegung daher an dem Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ im Sinne der Definition der Direktvermarktung gem. § 5 Nr. 9 EEG 2014.
Zwar stellt die BNetzA zu Recht fest, dass pauschale Vorgaben im Rahmen des Leitfadens nicht sachgerecht wären und das Kriterium „in Zweifelsfällen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Ausnahmecharakters der Norm zu prüfen“ ist. Allerdings könnte insbesondere der Hinweis der BNetzA, dass der unmittelbare räumliche Zusammenhang sogar auf demselben Grundstück oder auf demselben, räumlich zusammengehörigen und überschaubaren (!) Betriebsgelände entfallen könnte, wenn er „durch störende Hindernisse (wie z.B. nicht vom Eigenversorger selbst genutzte Gebäude oder Betriebseinrichtungen) unterbrochen wird“, zu realitätsfernen und willkürlichen Ergebnisse führen. In Industrieparks kommt es häufiger vor, dass Unternehmen für ihre Betriebseinrichtungen mehrere „Parzellen“ pachten, die nicht notwendigerweise direkt nebeneinander liegen. Auch kommt es vor, dass Grundstücke oder Gebäude, die zwischen der Stromerzeugungsanlage und der Verbrauchsstätte liegen, nach einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung des Unternehmens einem „Dritten“ zuzurechnen sind. Zudem kann ein gewisser räumlicher Abstand zwischen Erzeugungsanlage und Verbrauchseinrichtung im Einzelfall auch aus anderen Gründen, z.B. (sicherheits-)technischen Aspekte, erforderlich sein. Eine zu enge Auslegung des Kriteriums „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ könnte vor allem größere Stromerzeugungsanlagen faktisch von der Eigenversorgung ausschließen (weil deren Errichtung regelmäßig eine Fläche voraussetzt, die nicht immer unmittelbar auf oder an dem vorhandenen Grundstück des Unternehmens zur Verfügung steht). Da dies erkennbar nicht die Absicht des Gesetzgebers war, sollte im Rahmen der Konsultation darauf hingewirkt werden, dass auch für die Zukunft eine Auslegung sichergestellt ist, die den besonderen Umständen der Eigenversorgung von Industrieunternehmen Rechnung trägt und die Eigenversorgung nicht auf kleine Anlagen beschränkt.
Modernisierung von Bestandsanlagen
Hinsichtlich der Modernisierung von Bestandsanlagen möchten wir auf folgenden Punkt aufmerksam machen: Nach Ansicht der BNetzA werden Bestandsanlagen im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EEG 2014 zu einer Bestandsanlage nach § 63 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 EEG 2014. Eine weitere Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung der Stromerzeugungsanlage sei dann nicht mehr bestandschutzwahrend möglich. Diese Auslegung der BNetzA könnte nach erster Einschätzung dazu führen, dass auch eine aus technischen Gründen erforderliche Reparatur oder ein Austausch des Generators zu einem Wegfall des Bestandsschutzes führt, wenn zuvor bereits eine Modernisierung stattgefunden hat. Diese Sichtweise ist u.E. zu streng. Vielmehr kann es lediglich darum gehen, zu verhindern, dass Eigenversorger die Kapazität ihrer Erzeugungsanlage in mehreren Schritten um über 30 Prozent erweitern. Jedenfalls wenn die erneute Modernisierungsmaßnahme keine Kapazitätserweiterung, sondern lediglich den Erhalt der Anlage bezweckt, muss Bestandsschutz gewährleistet sein. Dies sollte im Leitfaden klargestellt werden.
Bestandsschutz gewährleisten
Zwar differenziert die BNetzA deutlich zwischen Eigenversorgung nach dem EEG 2014 und Eigenerzeugung aus Bestandsanlagen und stellt insoweit klar, dass für die Eigenversorgung andere – strengere – Voraussetzungen gelten können als für die Eigenerzeugung. Dennoch gilt es zu vermeiden, dass die nun aufgestellten strengen Auslegungsgrundsätze auf die alte Rechtslage zurückwirken. Nach wie vor ist nicht abschließend geklärt, wo genau die Grenze zwischen Eigenerzeugung und Lieferung gem. EEG 2012 (und dessen Vorversionen) verläuft. Einzelne Akteure (z.B. die Übertragungsnetzbetreiber) könnten die Ausführungen im Leitfaden – entgegen der ausdrücklichen Intention der BNetzA – auch bei der Auslegung des alten Rechts als Orientierung heranziehen und im schlimmsten Fall bestehende Eigenerzeugungsmodelle (Bestandsanlagen) angreifen. Hier ist aus unserer Sicht in erster Linie die Politik aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Bestandsschutz für Eigenerzeugung aus Bestandsanlagen umfassend gewährleistet wird.
Einheitliche Auslegung durch die maßgeblichen öffentlichen Stellen sicherstellen
Die Clearingstelle EEG hat am 02.06.2015 die Empfehlung 2014/31 zu „Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG bei Anlagen i.S.d. EEG“ vorgelegt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mehrere Merk- und Hinweisblätter in Bezug auf die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 veröffentlicht (u.a. am 28.05.2015 das Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2015 und am 31.03.2015 das Hinweisblatt Stromzähler). Für die Rechtssicherheit ist es unerlässlich, dass die zentralen Begriffe des EEG 2014 (wie z.B. der Begriff „Lieferung“) durch die maßgeblichen öffentlichen Stellen einheitlich ausgelegt werden. So sollte u.E. im Leitfaden der BNetzA beispielsweise auch klargestellt werden, dass ein „Verbrauch von Dritten ‚für‘ das Unternehmen innerhalb einer Abnahmestelle“ entsprechend dem Hinweisblatt Stromzähler des BAFA keine umlagepflichtige Lieferung ist, sondern unternehmenseigener Verbrauch, der dementsprechend bei Vorliegen einer privilegierten Eigenversorgung von der Entlastung umfasst ist.
Rechtsnatur des Leitfadens und Bedeutung für die Praxis
Der Leitfaden der BNetzA ist rechtlich nicht verbindlich, sondern spiegelt lediglich die Rechtsauffassung der BNetzA zur EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger nach § 61 EEG wider. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass den Leitfäden, Positionspapieren und Auslegungshinweisen der Regulierungsbehörden in der Praxis eine große Bedeutung zukommt. Insbesondere im Zusammenhang mit umstrittenen Regelungen und Rechtsbegriffen orientieren sich Marktteilnehmer und Gerichte (v.a. der unteren Instanzen) an den Ausführungen der Regulierungsbehörden und machen diese Rechtsansichten zur Grundlage eigener Entscheidungen. Auch der Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung wird dementsprechend praxisrelevant werden.
Teilnahme am Konsultationsverfahren und Ausblick
Die Bundesnetzagentur gibt im Rahmen der Konsultation bis zum 20.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrem Leitfaden. Auf Basis der Ergebnisse der Konsultation wird die finale Fassung des Leitfadens veröffentlicht werden. Betroffene Unternehmen sollten daher prüfen, ob und inwieweit eine eigene oder gemeinsame Stellungnahme sinnvoll ist. Die betroffenen Verbände haben jedenfalls bereits die Arbeit aufgenommen und werden sich in den nächsten Wochen zum Entwurf des Leitfadens und zum weiteren Vorgehen beraten.
Wir werden die Entwicklungen rund um die Eigenversorgung weiter aufmerksam verfolgen und kommentieren. Bei Fragen sprechen Sie uns jederzeit gerne an!
Fundstelle
Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung - Konsultationsfassung