Markenrechtlicher Benutzungszwang am Beispiel der Testarossa-Entscheidung
Die Aufrechterhaltung des Markenschutzes historischer Luxusmarken bedarf der dauerhaften und ernsthaften Benutzung
Der Ferrari Testarossa ist ein weltberühmter Sportwagen. Seine Produktion endete jedoch bereits Ende der 1990er. Zuletzt wurde der Name „Testarossa“ durch Ferrari kaum noch genutzt, woraufhin nunmehr der Verlust des Markenrechts droht. Mangels rechtserhaltender Nutzung gaben die Düsseldorfer Richter dem Antrag eines Herstellers von Rasierklingen und Fahrrädern statt und verurteilten Ferrari, der Löschung der Marke „Testarossa“ zuzustimmen.
Sachverhalt
Dass die Werterhaltung und -steigerung von Luxusfahrzeugen eine regelmäßige und umfassende Pflege erfordert, dürfte nicht nur jedem Autoliebhaber bewusst sein. Dass das gleiche auch für Markenrechte gilt, scheint weniger bekannt. Mit seiner viel beachteten – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung vom 2. August 2017 (Az. 2a O 166/16) hat das Landgericht Düsseldorf den Inhabern der entsprechenden Produktmarken nunmehr nochmals deutlich aufgezeigt, dass auch für die Aufrecht- und Werterhaltung ihrer Markenrechte eine Pflege derselben zwingend erforderlich ist – und zwar in Form einer ernsthaften Benutzung. Im streitgegenständlichen Fall hat der italienische Sportwagenhersteller Ferrari den Streit um den Modellnamen „Testarossa“ zumindest vorerst verloren und muss damit möglicherweise akzeptieren, dass künftig – so der Plan des Streitgegners, der mit Ferrari nicht verbunden ist – Fahrräder mit dem Namen „Testarossa“ in den Verkehr gebracht werden.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass Ferrari in die Löschung seiner deutschen und der internationalen Marke „Testarossa“ einwilligen müsse, da die Marke in den vergangenen fünf Jahren nicht mehr ausreichend genutzt worden sei. Rechtlicher Hintergrund dieses Urteils ist der sog. markenrechtliche Benutzungszwang. Die grundlegende Regelung der rechtserhaltenden Benutzung findet sich in § 26 Markengesetz (MarkenG). Rechtserhaltend wirkt danach eine aktive und ernsthafte Benutzung der registrierten Marke für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen durch den Inhaber im Inland. Dabei werden dem Inhaber auch solche Markenbenutzungen zugerechnet, die mit seiner Zustimmung durch Dritte erfolgen. Sollte eine solche rechtserhaltende Benutzung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren jedoch nicht erfolgen, so kann von jedermann die Löschung der Marke wegen Verfalls gerichtlich beantragt werden (§§ 49, 55 MarkenG).
Entgegen von Ferrari vorgetragener Argumente ließen die Düsseldorfer Richter eine angebliche Nutzung des Modellnamens für Wartungs- und Reparaturleistungen sowie für Ersatzteilgeschäfte nicht als ernsthafte und damit rechtserhaltende Benutzung gelten. Während die Wartungs- und Reparaturleistungen ausschließlich unter der Dachmarke „Ferrari“ angeboten würden, sei die Nutzung von „Testarossa“ im Ersatzteilgeschäft in einem zu geringen Umfang erfolgt.
Praxishinweis
Es bleibt abzuwarten, wie die Richter im weiteren Instanzenzug die Frage der Ernsthaftigkeit der Markenbenutzung durch Ferrari beurteilen werden. Die Entscheidung stellt für Inhaber einzelner Marken und Markenportfolios allerdings ein wichtiges Signal dar, dass die Werterhaltung ihrer Marken einer stetigen Pflege bedarf. Dazu sollte nicht nur die Überwachung des Marktes im Hinblick auf etwaige Verletzungshandlungen zählen, sondern sollte auch die Art und der Umfang der Benutzung der Marken sorgfältig und wiederkehrend überprüft werden.