Rücktritt des Übernehmers bei einer gescheiterten Kapitalerhöhung: Pflicht der Gesellschaft, eine zügige Durchführung der Erhöhung zu fördern
Verpflichtet sich eine Gesellschaft ausdrücklich zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, so hat diese für zügige Verwirklichung dieser Maßnahme zu sorgen. Scheitert die Kapitalerhöhung dennoch, so kann der Einlageerbringer vom Übernahmevertrag zurücktreten und die Rückerstattung seiner Einlage verlangen.
Sachverhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) (II ZR 13/14) hatte darüber zu befinden, ob dem Übernehmer im Rahmen einer Kapitalerhöhung für den Fall ihres Scheiterns ein Rücktrittsrecht, sowie darauf aufbauend, Rückerstattungs-/Schadensersatzansprüche zustehen.
Der Kläger war ursprünglich stiller Gesellschafter der beklagten GmbH. Im Wege einer Kapitalerhöhung der beklagten GmbH brachte er seinen Anteil an der stillen Gesellschaft als Sacheinlage ein. Im Übernahmevertrag verpflichtete sich die beklagte GmbH u.a., die beschlossene Kapitalerhöhung durchzuführen. In der Folge gerieten die bisherigen Gesellschafter der Beklagten in Streit, die Eintragung der Kapitalerhöhung wurde nicht weiter verfolgt, weswegen schließlich die Anmeldung der Kapitalerhöhung vom zuständigen Handelsregister zurückgewiesen wurde.
Entscheidung
In Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung bejahte der BGH im konkreten Fall eine bei Verletzung sanktionierte vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft, für eine zügige Umsetzung der Kapitalerhöhung, d.h. ihre Eintragung in das Handelsregister, zu sorgen.
Bei der Beurteilung vergleichbarer Fallgestaltungen hatte der BGH bislang einen Erfüllungsanspruch des Übernehmers auf Umsetzung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ebenso wie einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgeschlossen und offen gelassen, ob dem Übernehmer für den Fall des Scheiterns der Kapitalmaßnahme ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zustehe. Diesbezüglich trägt die vorliegende Entscheidung zur weiteren Klärung bei: Ein Anspruch des/der Übernehmer bei einer Kapitalerhöhung auf deren Durchsetzung besteht ebenso wenig wie ein Schadensersatzanspruch, der auf eine Erfüllung hinausliefe. Die Gesellschafter bleiben frei, einen vorherigen Beschluss über eine Kapitalerhöhung wieder aufzuheben.
Wenn sich die Gesellschaft allerdings im Übernahmevertrag unmissverständlich dem Übernehmer oder den Übernehmern gegenüber vertraglich verpflichtet, die Kapitalerhöhung zum Erfolg zu führen, d.h. insbesondere die hierfür zwingend erforderliche Handelsregistereintragung zu betreiben, kann dies im Fall des Scheiterns der Kapitalerhöhung Grundlage eines vertraglichen Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens neben dem Rücktrittsrecht und einem dann darauf aufbauendem Rückübertragungsanspruch der Einlage sein.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist aus Sicht der Praxis zu begrüßen.
Zwar besteht nach Ansicht des BGH nach wie vor keine grundsätzliche (Treue-)Pflicht der Gesellschaft, eine beschlossene Kapitalerhöhung rasch zum Erfolg zu führen, deren Verletzung als Grundlage vertraglicher Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung dienen könnte. Die Entscheidung weist jedoch der Gestaltungspraxis den Weg, dem Übernehmer einer Kapitalerhöhung für den Fall des Scheiterns der Kapitalerhöhung nach bereits erbrachter Einlage einen höheren Absicherungsgrad als bislang zukommen zu lassen. Durch Verankerung einer ausdrücklichen Pflicht der Gesellschaft im Übernahmevertrag, für die Durchführung der Kapitalerhöhung durch Eintragung im Handelsregister zu sorgen, kann dem Übernehmer für den Fall des Scheiterns der Kapitalerhöhung ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens neben dem Rückerstattungsanspruch verschafft werden. Dies ist aus praktischer Sicht vorteilhaft. Im Gegensatz zu einer Rückabwicklung der aus Sicht des Übernehmers erfolglosen Einlageleistung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen – wie in dem der Entscheidung II ZR 170/98 vom 11. Januar 1999 zugrundeliegenden Fall – kann den vertraglichen Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen die Einrede der Entreicherung nicht entgegenhalten werden.