M&A-Deals im Visier des Außenwirtschaftsrechts: Schwerpunkt Investitionskontrolle
Bei Unternehmenserwerben durch ausländische Investoren müssen seit dem 18.07.2017 verschärfte außenwirtschaftsrechtliche (Melde-)Pflichten beachtet werden. Deloitte gibt Beratern, die M&A-Transaktionen mit ausländischer Investitionsbeteiligung begleiten, einen Prüfungspfad an die Hand, um das Risiko zu identifizieren und zu minimieren.
Hintergrund
In den Deloitte Tax-News haben wir über den Trend berichtet, dass die Bedeutung des Außenwirtschaftsrechts bei Unternehmenserwerben stetig zunimmt und sich die Meldepflichten für Unternehmenserwerbe durch ausländische Investoren zum 18.07.2017 ausgeweitet haben.
Zur Erinnerung: Das Deutsche Außenwirtschaftsrecht kennt zwei Formen der Investitionskontrolle. Die sektorübergreifende Prüfung (§§ 55 ff. AWV), die branchenunabhängig Anwendung findet und die sektorspezifische Prüfung (§§ 60 ff. AWV), deren Anwendungsbereich nur eröffnet ist, wenn das Zielunternehmen ein besonders sensibles Geschäftsfeld ausübt, etwa Kriegswaffen oder andere militärische Güter herstellt.
Anwendungsbereich der Investitionskontrolle
1. Prüfungspfad
Der Anwendungsbereich der Investitionskontrolle ist eröffnet, wenn die geplante Transaktion nachfolgende allgemeine und besondere Anforderungen erfüllt:
2. Deloitte Risk Radar
Um Wirtschaftsbeteiligten einen Anhaltspunkt dafür zu geben, inwieweit die geplante Transaktion Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen könnte, hat Deloitte Legal die nachfolgende Risk-Matrix erarbeitet. Die Matrix soll graduell Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit geben, inwieweit die Transaktion nach Auffassung der Verwaltung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedeutet.
Gefahr erkannt, Gefahr gebannt?
Sollte eine Form der Investitionskontrolle nach den Statuten des Außenwirtschaftsrechts einschlägig sein, so beraten wir gerne zum weiteren Vorgehen. I.d.R. wird es darum gehen zu prüfen, ob tatsächlich eine Meldepflicht vorliegt, die Transaktion korrekt zu melden, ggf. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen und das Risiko einer Untersagung bzw. Beschränkung der Transaktion durch die Verwaltung vertraglich aufzugreifen.
Betroffene Norm
§§ 50 ff. Außenwirtschaftsverordnung
§§ 60 ff. Außenwirtschaftsverordnung
Fundstelle
Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, BAnz AT 17.07.2017