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01.12.2015
Unternehmensrecht

Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie in der EU

Fristen für Energieeffizienzverpflichtungen rücken näher - Die Zeit drängt: In fast allen Mitgliedstaaten der EU sind für große Unternehmen verpflichtende Energieaudits gesetzlich vorgesehen. Stichtag hierzu ist in den meisten Ländern bereits der 5. Dezember 2015.

Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie

Die Energieeffizienzrichtlinie (EED) der EU aus dem Jahr 2012 (Richtlinie 2012/27/EU) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von bestimmten Energieeffizienzmaßnahmen. Zu den Kernverpflichtungen der EED zählen u.a. die Festlegung nationaler Energieeffizienzziele für 2020, eine Sanierungsrate für Gebäude der Zentralregierung von 3 Prozent pro Jahr, verpflichtende Energieeinsparung der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014 bis 2020 von jährlich durchschnittlich 1,5 Prozent sowie die verpflichtende Durchführung regelmäßiger Energieaudits in großen Unternehmen. Diese Vorgaben sind inzwischen in den allermeisten Mitgliedstaaten umgesetzt worden.

Umsetzung in Deutschland: Energiedienstleistungsgesetz

In Deutschland ist die Energieeffizienzrichtlinie durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) (teil)umgesetzt worden. Danach müssen Energieunternehmen (Energieverteiler, Verteilnetzbetreiber, Energielieferanten) ihren Endkunden Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen, von denen sie u.a. Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen erhalten können. Energielieferanten werden darüber hinaus verpflichtet, ihre Endkunden mindestens jährlich über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über Angebote von Energiedienstleistern zu unterrichten.

Des Weiteren verpflichtet das EDL-G große Unternehmen, Energieaudits (DIN EN 16247-1) durchzuführen und regelmäßig (mindestens alle vier Jahre) zu wiederholen oder alternativ ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001/EMAS III einzuführen und diese bis Ende 2016 zertifizieren zu lassen (siehe unten). In 2017 und 2018 werden hierzu erforderliche Überwachungsaudits durchgeführt. Stichtag für die erste Durchführung des Energieaudits bzw. die Initiierung des Energie- oder des Umweltmanagementsystems ist – wie in den meisten Mitgliedstaaten – der 5. Dezember 2015. Wie das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Fristsäumnis im Einzelfall behandelt, ist derzeit nicht mit Sicherheit abzusehen. Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen die Auditpflicht allerdings mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 geahndet werden.

Was sind Energieaudits?

Energieaudits sind systematische Inspektionen und Analysen des Energieeinsatzes und Energieverbrauchs in einem Unternehmen, mit dem Ziel, Einsparpotential zu identifizieren und über dieses zu berichten. Hierzu ermittelt ein zugelassener Energieauditor (auf Basis von Messungen, Berechnungen und teilweise Schätzungen) den Energieverbrauch von Systemen, Prozessen und Einrichtungen. Auf Grundlage der gewonnenen Daten und Informationen erstellt der Auditor einen Bericht, in dem er Ansätze zur Verbesserung der Energieeffizienz vorschlägt. Insbesondere sollen darin z.B. Empfehlungen zu Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen und eine Wirtschaftlichkeitsanalyse enthalten sein sowie Vorschläge für Mess- und Nachweisverfahren für eine Abschätzung der Einsparung nach der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen.

Alternative zu Energieaudits: Energie- oder Umweltmanagementsysteme

Entsprechend der Vorgaben der EED ist ein Unternehmen gem. EDL-G von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits befreit, soweit es ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001 bzw. DIN EN ISO 14001/EMAS III) eingerichtet hat. Energiemanagementsysteme sind eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente eines Plans, in dem ein Energieeffizienzziel und eine Strategie zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden. Die energetische Bewertung der Managementsysteme erfolgt ähnlich wie bei Energieaudits. Der Vorteil eines Energiemanagementsystems liegt jedoch darin, dass eine langfristige Strategie verfolgt wird, die Energieeffizienz systematisch und kontinuierlich zu erhöhen. Zudem können bestehende Zertifizierungen (z.B. ISO 9001, ISO 14000, BS OHSAS 18001 etc.) in diese Managementsysteme integriert und bei der anschließenden Zertifizierung kombiniert werden – dies ist bei Energieaudits nicht möglich. Um von der Energieauditpflicht freigestellt zu werden, genügt es, den Einführungsbeginn eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bis zum 5. Dezember 2015 nachzuweisen und bis Ende 2016 zertifizieren zu lassen. In 2017 und 2018 würden dann die hierzu erforderlichen Überwachungsaudits durchgeführt werden.

Umsetzung der EED in anderen EU-Mitgliedstaaten

In den anderen Mitgliedstaaten wurden die Vorgaben der EED vielfach ähnlich wie in Deutschland implementiert. Zum Teil gibt es jedoch auch wesentliche Unterschiede in der nationalen Umsetzung. So werden in einzelnen Mitgliedstaaten andere bzw. weitere Marktakteure zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet. Zu den Einzelheiten der Umsetzung der EED in anderen EU-Staaten siehe unsere Präsentation (siehe Download).

Auch die Energieauditpflicht wird teilweise von anderen oder zusätzlichen Kriterien abhängig gemacht (z.B. Verbrauch von RÖE, Energieverbrauch, Wert des Unternehmens; Staatsbeteiligung etc.). Jedoch wird ein Unternehmen auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig von der Auditpflicht freigestellt, wenn es ein Energie- und/oder Umweltmanagementsystem einführt. Es könnte daher – je nach Unternehmensstruktur – sinnvoll sein, anstelle einer Vielzahl nationaler bzw. eines internationalen Energieaudits ein europaweites Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen, das mit einer sog. Multisite-/Matrix-Zertifizierung abgeschlossen wird und die nationalen Energieeffizienzanforderungen in allen betroffenen EU Ländern gleichermaßen erfüllt.

Fazit

Unternehmen sollten prüfen, ob und inwieweit sie von den nationalen EED-Umsetzungsrechtsakten betroffen sind. Für Unternehmen, die nach den nationalen Regelungen Energieaudits durchführen müssen, könnte ein europaweites Energie- oder Umweltmanagementsystemen eine sinnvolle Alternative sein.

Bei Rückfragen zur EED, den einzelnen Umsetzungsmaßnahmen der Länder oder zu den Modalitäten der Durchführung eines Energieaudits oder Implementierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Ihr Ansprechpartner

Joachim Kleinhenz
Manager

jkleinhenz@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-3023

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jkleinhenz@deloitte.de
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