Neue Rechtsgrundlage für StromNEV-Umlage
Update: Die neue Rechtsgrundlage für den StromNEV-Umlagemechanismus ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten (BGBl. Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, S. 1786).
Reaktion auf BGH-Beschluss: Gesetzgeber schafft mit Verabschiedung des Strommarktgesetzes kurzfristig auch eine neue Rechtsgrundlage für den sog. StromNEV-Umlagemechanismus
Der Bundestag hat am 23. Juni 2016 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Strommarktgesetz (hierzu mehr) in § 24 S. 1 Nr. 3 EnWG n.F. eine neue Rechtsgrundlage für den Umlagemechanismus gem. § 19 Abs. 2 S. 13 bis 16 StromNEV geschaffen, die auch für die Vergangenheit gilt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Beschluss vom 12. April 2016 (Az. EnVR 25/13) entschieden, dass neben dem Umlagemechanismus der StromNEV in der Fassung von 2011 auch der Umlagemechanismus nach der StromNEV 2013 bzw. 2014 nichtig sei, da hierfür keine wirksame Rechtsgrundlage bestehe (hierzu mehr). Die StromNEV in der Fassung von 2014 gilt bis heute, sodass aktuell keine wirksame Rechtsgrundlage für die Umlage besteht.
In der Konsequenz dieser Entscheidung bestand bei den Marktteilnehmern Unsicherheit darüber, wie die entgangenen Erlöse aus individuellen Netzentgelten in Zukunft finanziert werden würden, und ob es für die Vergangenheit zu einer Rückabwicklung der StromNEV-Umlage kommen würde.
Mit der kurzfristigen Anpassung der Rechtsgrundlage in § 24 S. 1 Nr. 3 EnWG n.F. für die StromNEV schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit. Gem. § 118 Abs. 9 EnWG n.F. soll die neue Rechtsgrundlage mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft treten. Eine solche Rückwirkung ist möglich, weil sich ein schutzwürdiges Vertrauen von Netznutzern und Letztverbrauchern darauf, dass kein anteiliger Aufschlag auf die Netzentgelte erfolgen würde, nicht bilden konnte. Die nachträgliche Änderung des bereits abgewickelten, in der Vergangenheit liegenden Tatbestands (echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) war damit ausnahmsweise zulässig (vgl. BT-Drs. 18/8915, S. 38).
Das Strommarktgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Als Einspruchsgesetz im Sinne des Art. 77 Abs. 3 GG kommt das Gesetz unverändert zustande, wenn nicht der Bundesrat binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses den Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG) stellt.
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