Umfang des Anspruchs des Betriebsrates auf Kommunikationstechnik?
BAG verneint Anspruch auf separaten Telefon- und Internetanschluss / Betriebsratstätigkeit begründet Anspruch auf Kommunikationstechnik, nicht aber auf Zurverfügungstellung eines separaten Telefon- und Internetanschlusses
Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.
Kein Anspruch des Betriebsrates auf unabhängigen Internet- und Telefonzugang
Nach § 40 Absatz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen.
Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) eine separate Anbindung der Kommunikationstechnikanlagen nicht erforderlich (Urteil vom 20. April 2016 – 7 ABR 50/14).
Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall war das Betriebsratsbüro mit einem Nebenstellenanschluss an die Telefonanlage des Arbeitgebers angeschlossen. Die Telefonanlage war so eingestellt, dass diverse Daten (u.a. vollständige Zielnummern) gespeichert und personenbezogen hätten ausgewertet werden können.
Dem Betriebsrat standen zudem ein PC und ein Laptop zur Verfügung. Der Internetzugang konnte dem Betriebsrat zugeordnet werden und wurde im Konzernverbund über einen Proxyserver des Betriebes vermittelt. Von dort konnte der Zugang verwaltet und überwacht werden. In der Vorinstanz hat der Betriebsrat ausgeführt, dass es u.a. möglich sei, „User- und zumindest IP-Adressen und alle URLs der Browserzugriffe zu protokollieren und personenbezogen auszuwerten“.
Der Betriebsrat befürchtete, wegen dieser Gegebenheiten vom Arbeitgeber unberechtigt kontrolliert zu werden und beantragte einen separaten Telefon- und Internetzugang. Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte missbräuchliche Überwachung durch den Arbeitgeber trug der Betriebsrat nicht vor.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Entscheidung
Auch die Revision des Betriebsrates vor dem BAG hatte keinen Erfolg. Die Bundesrichter entschieden, dass der Betriebsrat nicht wegen der bloßen abstrakten Gefahr, dass der Arbeitgeber (bzw. dessen Administratoren) rechtswidrig dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Kommunikationsanlagen überwachen könnte, einen Anspruch auf einen separaten – und damit überwachungssichereren – Telefon- und Internetanschluss hat. Sie lehnten damit den geforderten technischen Rundumschutz ab.
Anmerkung
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet die eindeutige Botschaft, dass letztendlich alle im Unternehmen Tätigen grundsätzlich täglich darauf vertrauen müssen, dass keine rechtswidrigen Handlungen vorgenommen werden. Dem ist unseres Erachtens grundsätzlich zuzustimmen. Es entspricht dem Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit und basiert zudem auf dem Rechtsstaatsprinzip als Basis des (auch beruflichen) Zusammenlebens.
Anders zu urteilen sein könnte unseres Erachtens im Einzelfall eventuell dann, wenn aufgrund konkret erfolgter und nachweisbarer Geschehnisse der begründete Verdacht besteht, dass vom Arbeitgeber (einmalig/wiederholt) rechtswidrige Überwachungsmaßnahmen erfolgt sind. Über eine solche Fallkonstellation hatte das BAG im konkreten Fall allerdings nicht zu urteilen.