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07.10.2015
Unternehmensrecht

Einbringung von Erzeugungsanlagen in Regelenergie-Pools: Stromliefervertrag? Meldepflichtige Transaktionen nach REMIT?

Die Einbringung von Erzeugungsanlagen in einen Regelenergie-Pool wird mit den Poolanbietern vertraglich in einem Poolvertrag geregelt. Die Rechtsnatur dieser Verträge ist bisher in der Praxis noch ungeklärt, insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit solche Verträge Elemente von Stromlieferverträgen enthalten. Darüber hinaus spricht derzeit einiges dafür, dass diese Transaktionen meldepflichtig nach der REMIT-Durchführungsverordnung sind.

Nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur („BNetzA“) zur Regelenergie und dem vertraglichen Regelwerk der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) ist es zulässig, mehrere Erzeugungsanlagen in einem „Pool“ zusammenzufassen, um die Mindestangebotsgröße für die Erbringung von Regelenergie zu erreichen. Viele Industrieunternehmen machen hiervon Gebrauch und bringen ihre Erzeugungsanlagen in einen Pool ein. Die Dienstleister, die diese Pools anbieten, steuern im Wesentlichen den Einsatz und den Abruf der eingebrachten Erzeugungsanlagen.

Poolverträge enthalten im Hinblick auf den Abruf von Erzeugungsleistung Elemente eines Stromliefervertrags

Die entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Poolanbieter („Poolvertrag“) enthält in jedem Fall Dienstleistungselemente, soweit es um den Einsatz und den Abruf der Erzeugungsanlagen des Anlagenbetreibers (z.B. Industrieunternehmen) geht. Es ist in der Praxis allerdings noch nicht hinreichend geklärt, wie der Vertrag im Hinblick auf die Abwicklung der Energieflüsse zu qualifizieren ist. Je nach Vertragsgestaltung spricht einiges dafür, dass es sich um einen gemischt-typischen Vertrag handelt, der im Hinblick auf den Abruf von positiver Leistung durch den Poolanbieter gegenüber dem Anlagenbetreiber (Lieferung von Arbeit aus den Erzeugungsanlagen bei Anforderung von positiver Regelenergie durch ÜNB gegenüber dem Poolanbieter) einen Kaufvertrag und somit einen Stromliefervertrag darstellt. Hierfür sprechen insbesondere die folgenden Gründe:

  • Der Poolanbieter liefert an den ÜNB im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die vom ÜNB abgerufene Regelenergie. Die Anlagenbetreiber, die ihre Erzeugungsanlagen in den Pool einbringen, haben kein Vertragsverhältnis mit dem ÜNB.
  • Der Poolanbieter muss die von den Anlagenbetreibern kontrahierte Energie (Arbeit) beschaffen, d.h. den Strom übereignet bekommen, um ihn im eigenen Namen auf eigene Rechnung an den ÜNB weiterveräußern zu können. Dies setzt einen Beschaffungsvorgang, d.h. einen Kauf im Sinne von § 433 BGB voraus.
  • Die Anlagenbetreiber liefern den abgerufenen Strom aus ihren Anlagen an den Poolanbieter und nicht unmittelbar an den ÜNB. Die Übergabe des Stroms an den Poolanbieter wird wie eine herkömmliche Stromlieferung über die jeweiligen Bilanzkreise abgewickelt. Es findet zudem eine Übereignung des erzeugten Stroms statt.

Die Qualifikation der Rechtsnatur dieses Vertrages ist im Hinblick auf die Vertragsgestaltung äußerst bedeutsam, da die Rechte und Pflichten der Beteiligten wie auch die Haftungsregelungen, weitere gesetzliche Verpflichtungen und auch steuerliche Implikationen hiervon beeinflusst werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Poolverträge meldepflichtige Transaktionen nach REMIT DVO

Darüber hinaus müssen sich Poolanbieter wie auch Anlagenbetreiber die Frage stellen, ob diese Transaktionen, d.h. der Abruf von Erzeugungsleistung durch den Poolanbieter, meldepflichtig nach REMIT-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission – „REMIT-DVO“) sind. Die zuständige BNetzA vertritt hierzu die Auffassung, dass es sich grundsätzlich um Energiegroßhandelsprodukte nach Art. 2 Abs. 4 REMIT (Verordnung (EU) Nr. 1227/2011) handelt und die REMIT daher grundsätzlich Anwendung findet. Es könne nach Ansicht der BNetzA aber eine Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 1 a) – d) REMIT-DVO vorliegen. Hiernach sind bestimmte Transaktionen, u.a. Verträge über Regelenergieleistungen, nur auf Anforderung von ACER zu melden.

Es wird zwar in der Praxis auch die Auffassung vertreten, es handele sich bei diesen Verträgen um Verträge über Regelenergie nach Art. 4 Abs. 1 d) REMIT-DVO. Jedoch wird ein Vertrag über Regelenergie nur unmittelbar zwischen ÜNB und Poolanbieter geschlossen, nicht aber zwischen Poolanbieter und Anlagenbetreiber. Vor diesem Hintergrund kommen nur weitere Ausnahmen nach Artikel 4 REMIT-DVO in Betracht. Eine Meldepflicht entsteht daher immer dann, wenn ein Anlagenbetreiber mehr als 10 MW präqualifizierte Leistung in einen Pool einbringt und die Anlagenleistung für die Erbringung von positiver Regelenergie genutzt werden soll. In diesem Fall ist nach derzeitigem Stand eher von einer Meldepflicht nicht-standardisierter Verträge nach Artikel 3 Abs. 1 a) vi) REMIT-DVO auszugehen. Insofern ist dafür Sorge zu tragen, dass der Anlagenbetreiber selbst oder der Poolanbieter im Wege der vertraglichen Delegation die Meldepflicht ab 07.04.2016 übernimmt. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 95 Abs. 1 c) Nr. 7 EnWG dar, die mit einem Bußgeld bis zu EUR 10.000 geahndet werden kann.

Bedeutung in der Vertragspraxis

Marktteilnehmer, die einen Regelenergie-Pool aufsetzen oder mit eigenen Anlagen an einem solchen Pool teilnehmen, sollten die vertraglichen Rechte und Pflichten bei Abruf von positiver wie negativer Regelenergie detailliert regeln. Soweit ein Poolanbieter die Erbringung von Erzeugungsleistung abruft, handelt es sich um eine Stromlieferung, so dass vertraglich die Abwicklung der Stromlieferung entsprechend den üblichen Vertragsstandards geregelt werden sollte. Dies umfasst u.a. auch die Einbindung eines Dritten Bilanzkreisverantwortlichen. Des Weiteren sollte hinsichtlich der Meldepflichten nach REMIT-DVO klar geregelt werden, wer die Meldungen übernimmt. Wird die Meldepflicht des Anlagenbetreibers vertraglich auf den Poolanbieter übertragen, so sind zwingend eigene Regelungen (u.a. zur Überprüfung und Haftung) im Poolvertrag aufzunehmen.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Florian-Alexander Wesche
Partner

FWesche@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-4068

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