Erneute Verschärfung der Investitionskontrolle: Weitere im Rahmen von M&A-Transaktionen zu beachtende Erfordernisse
Die Änderungen des Außenwirtschaftsrechts führen zu einer weiteren Verschärfung der Regelungen der Investitionskontrolle. Sie betreffen (i) die Ausweitung der meldepflichtigen Sektoren, (ii) die Einführung von neuen Schwellenwerten, (iii) die Schaffung einer Prüfmöglichkeit durch das BMWi bei atypischen Erwerben, (iv) die Anwendbarkeit der Investitionskontrolle auf konzerninterne Umstrukturierungen und (v) die Beschränkung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Die Bundesregierung hat mit der ab dem 01.05.2021 geltenden Fassung der Außenwirtschaftsverordnung die Vorschriften der Investitionskontrolle insbesondere im Bereich der sektorübergreifenden Investitionskontrolle erneut verschärft.
1. Ausweitung der meldepflichtigen Sektoren
Der Katalog der meldepflichtigen Sektoren im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung wird von 11 auf 27 gelistete Sektoren erweitert. Durch diese Ausweitung können zukünftig Erwerbe von Beteiligungen oder Anteilen an weiteren inländischen Unternehmen einer sektorübergreifenden Prüfung unterzogen werden, die in besonders sensitiven Industrie- und Technologiebereichen tätig sind. Hierzu zählen fortan insbesondere künstliche Intelligenz, autonomes Fahren und Fliegen, Robotik, Halbleiter, Luft- und Raumfahrt, additive Fertigung, Netz- und Quantentechnologie.
2. Einführung von Schwellenwerten
Mit der Ausweitung der meldepflichtigen Sektoren gehen ebenfalls Änderungen der Schwellenwerte, also der Höhe der Stimmrechtsanteile, bei deren Erwerb eine Meldepflicht besteht, einher.
Zukünftig gilt im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung je nach gelistetem Sektor eine Meldepflicht ab einem Erwerb von Stimmrechtsanteilen in Höhe von 10 % oder 20 %. Der bisher für nicht-gelistete Sektoren geltende Schwellenwert in Höhe von 25 % besteht unverändert fort.
Eine Meldepflicht im Fall von Hinzuerwerben besteht, sofern diese die oben genannten Schwellenwerte überschreiten. Zusätzlich haben Meldungen zu erfolgen, wenn durch weitere Hinzuerwerbe die folgenden Schwellenwerte überschritten werden: Liegt die erste Meldeschwelle bei 10 %, bestehen zusätzliche Meldeschwellen bei 20 %, 25 %, 40 %, 50 % und 75 %. Ist hingegen erstmalig der Erwerb in Höhe von 20 % meldepflichtig, gelten die vorgenannten Schwellenwerte, beginnend mit 25 %.
3. Prüfungsmöglichkeit bei atypischen und Parallelerwerben
Zwar besteht keine Meldepflicht für atypische Erwerbe, allerdings können diese zukünftig von Amts wegen durch das BMWi überprüft werden. Atypische Kontrollerwerbe können z.B. vorliegen, wenn ein Unionsfremder in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens erlangt, z.B. durch die Einräumung von Veto- oder auch Informationsrechten.
Gleiches gilt für aufeinander abgestimmte Erwerbe, die nicht einzeln aber zusammen die Schwellenwerte überschreiten.
4. Konzerninterne Umstrukturierungen
Die Regelungen der Investitionskontrolle gelten grundsätzlich auch für konzerninterne Umstrukturierungen. Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn der Erwerb eines inländischen Unternehmens ausschließlich zwischen Unternehmen stattfindet, deren Anteile von demselben herrschenden Unternehmen gehalten werden und alle Vertragsparteien ihren Ort der Leitung in demselben Drittstaat haben.
5. Einschränkung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Schließlich ist die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mehr möglich, wenn eine Meldepflicht besteht.