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04.02.2019
Unternehmensrecht

Energie-Marktstammdatenregister jetzt online – wer was wann melden muss

Voraussetzungen und Umfang der Registrierungspflichten für Energie-Marktteilnehmer

Die Marktteilnehmer des Energiemarkts können jetzt – endlich – online Stammdaten an das Register der Bundesnetzagentur melden. Im Gegensatz zum ursprünglichen Ansatz müssen nun sämtliche, auch bereits bekannte Daten, gemeldet werden. Dafür bleibt den Marktteilnehmer nunmehr aber überwiegend eine längere Frist zur Meldung.

Nach mehrfacher Verschiebung ist seit dem 31.01.2019 das Webportal des Marktstammdatenregisters (www.markstammdatenregister.de) online und verfügbar, in welchem sich die verschiedenen Beteiligten des Ener-giemarktes (die sog. Marktakteure) eintragen müssen. Verantwortlich für das Betreiben der Plattform ist die Bundesnetzagentur („BNetzA“). Das Marktstammdatenregister ist eine Onlinedatenbank und zugleich ein um-fassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, welches von Behörden und den Netzbetreibern genutzt werden kann. In das Markt-stammdatenregister müssen die „Stammdaten“ der Marktteilnehmer und der von Ihnen z.B. betriebenen Energieanlagen eingetragen werden. Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Marktstammdatenregister ergeben, sind dabei in der sog. Marktstammdatenregisterverordnung („MaStRV“) geregelt.

Zweck des Marktstammdatenregisters

Das Markstammdatenregister löst die vielen unterschiedlichen Meldepro-zesse ab, die bisher v.a. für Betreiber von Erzeugungsanlagen bestanden. Das Marktstammdatenregister verfolgt dabei folgende Ziele:

  • Vereinfachung von behördlichen Meldepflichten (z.B. Registrierung von Erzeugungsanlagen);
  • Reduzierung der Zahl der Register, in denen die Marktteilnehmer am Energiemarkt und Energieanlagen (z.B. PV-Anlagen oder Stromerzeugungsanlagen) gemeldet werden müssen;
  • Steigerung der Datenqualität und der Transparenz.

Welche Daten sind registrierungspflichtig?

Im Marktstammdatenregister werden ausschließlich „Stammdaten“ von Marktakteuren erfasst. Stammdaten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Regel keiner oder nur selten einer Veränderung unterliegen (z.B. Adressdaten, Kontaktdaten und die Unternehmensform bei Marktakteuren oder Standortangaben und technische Daten von Energieanlagen). Keine Stammdaten sind hingegen die sog. „Bewegungsdaten“, die energiewirt-schaftliche Aktivitäten betreffen, regelmäßig erfasst werden und sich häu-fig ändern. Zu den Bewegungsdaten zählen u.a. Zählerstände, Last- und Einspeisezeitreihen, Energiemengen, Speicherfüllstände und Vertragsbeziehungen.

Nutzungsberechtigte

Die BNetzA veröffentlicht zur Schaffung von Transparenz im Energiemarkt bestimmte im Marktstammdatenregister gespeicherte Daten mit Aus-nahme von personenbezogenen und nach der MaStRV als vertraulich ein-gestufte Daten.

Die zugänglichen Daten des Marktstammdatenregisters werden hauptsächlich von Behörden und der BNetzA zur Erfüllung ihrerer jeweiligen Aufgaben genutzt. Unter besonderen Voraussetzungen gewährt die BNetzA den Netzbetreibern Zugang zu den Daten aus dem Marktstammdatenregister. 

Wer ist zur Registrierung verpflichtet?

Nach der MaStRV müssen

  • sich Marktakteure (= natürliche oder juristische Personen, die am Energiemarkt teilnehmen) gem. § 3 Abs. 2 MaStRV registrieren. Ein Marktakteur, der in mehr als einer Marktfunktion am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren;
  • Betreiber die von Ihnen betriebenen Einheiten (= ortsfeste tech-nische Einrichtungen, die Strom bzw. Gas erzeugen, speichern o-der verbrauchen), EEG- und KWK-Anlagen registrieren (§ 5 MaStRV). Eine De-minimis-Grenze, die kleine Einheiten von der Registrierung und Datenpflege im Marktstammdatenregister aus-nimmt, gibt es nicht;
  • sich bestimmte Behörden mit energiewirtschaftlichem Bezug (§ 4 MaStRV) mit ihren Stammdaten im Marktstammdatenregister re-gistrieren;

Nicht registrierungspflichtig sind

  • sog. Inseleinheiten/-anlagen, d.h. solche Stromerzeugungseinhei-ten, Stromspeicher sowie EEG- und KWK-Anlagen, die weder un-mittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen. EEG- und KWK-Anlagen, die innerhalb von Werksnetzen/Kundenanlagen an-geschlossen sind, fallen nicht unter diese Ausnahme.
  • Stromverbrauchseinheiten bzw. Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz (ab 110 kV) oder Fernleitungsnetz (Gas) angeschlossen sind.

Des Weiteren müssen Änderungen von Daten, die die im Marktstamm-datenregister eingetragenen Daten betreffen gem. § 7 Abs. 1 MaStRV re-gistriert werden. Gleiches gilt für Änderungen der Leistung der Stromer-zeugungseinheit, für die eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 MaStRV).

Bis wann muss eine Registrierung erfolgen?

In der novellierten MaStRV sind für unterschiedliche Anlagentypen Meldefristen festgelegt. Generell und vereinfachend gilt:

  • Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 31.01.2019 haben für die Registrierung im Markstammdatenregister 24 Monate Zeit (bis zum 31.01.2021).
  • Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 31.01.2019 haben für die Registrierung 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme.

Bei allen anderen Einheiten und Anlagen gilt:

  • Bei Inbetriebnahme vor 01.07.2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate
  • Bei Inbetriebnahme ab 01.07.2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate
  • Andere Fristen ergeben sich nur in seltenen Ausnahmefällen.

Verstöße und Sanktionen

Wer die Registrierung im MaStRV nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu-ße von bis zu 50.000,00 € belegt werden (vgl. § 95 Abs. 2 S. 1 EnWG). Des Weiteren führt eine unterlassene oder eine verspätete Registrierung dazu, dass Vergütungen oder Prämien aus dem EEG nicht fällig werden (vgl. § 23 MaStRV).

Fazit

Künftig werden im Markstammdatenregister die Stammdaten sämtlicher Erzeugungsanlagen und Marktakteure zentral und transparent zusammen-gefasst. Jeder Markteilnehmer ist dann eindeutig für die Behörden und - unter strengen Voraussetzungen - die Netzbetreiber identifizierbar. Die Registrierung dürfte bei vielen Unternehmen zu einem zusätzlichen Auf-wand neben den ansonsten zu erfüllenden Meldepflichten z.B. gegenüber den Netzbetreibern führen.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Florian-Alexander Wesche
Partner

fwesche@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 4068

Sören M. Braß
Manager

sbrass@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 3872

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