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10.05.2016
Unternehmensrecht

Haftungsrisiko: Typische Bilanzgarantien in der M&A-Praxis - Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zu Garantieansprüchen

Weitgehende Haftung des Verkäufers aus typischer Bilanzgarantie in M&A-Transaktionen, auch für bei Bilanzerstellung unbekannte Sachverhalte

Deutsche Gerichte erhalten nur vergleichsweise selten die Gelegenheit, sich mit Garantieansprüchen aus Unternehmenskaufverträgen zu befassen. Häufig ziehen die Vertragsparteien das vertrauliche Schiedsverfahren vor. Aktuelle Beachtung findet daher die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 7. Mai 2015 (Az. 26 U 35/12) über Ansprüche aus einer sogenannten „harten“ Bilanzgarantie. Die Entscheidung bestätigt, dass die Parteien kaum genug Sorgfalt in die Formulierung einer Bilanzgarantie legen können.

Bilanzgarantie als Auffangtatbestand

Eine Garantie des Verkäufers bezüglich bestimmter Jahresabschlüsse der Zielgesellschaft ist regelmäßig ein zentrales Anliegen des Käufers eines Unternehmens. In aller Regel wird der Käufer auf Grundlage dieser Jahresabschlüsse, unter Einbeziehung weiterer Faktoren wie etwa der Erkenntnisse aus der Due Diligence, errechnet haben, welchen Kaufpreis er zu zahlen bereit ist. Von diesem Gedanken ist auch das Gericht im vorliegenden Fall ausgegangen. Die Käuferin hatte die Verletzung der vereinbarten Bilanzgarantie geltend gemacht und sich dabei auf eine ganze Reihe verschiedener Sachverhalte gestützt. Ihr wurden im Ergebnis Schadensersatzansprüche zugesprochen wegen fehlender Rückstellungen für Personalkosten, Rechtsanwaltskosten, Gewährleistungsansprüche, IT-Wartungskosten, Umsatzsteuer sowie wegen fehlerhafter Teilgewinnrealisierungen aus Bauleistungen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien für diese Sachverhalte jeweils konkrete Garantien vereinbart haben. Vielmehr hat die Käuferin die Bilanzgarantie als Auffangtatbestand genutzt und konnte die auf unterschiedlichen Sachverhalten basierenden Ansprüche allein auf dieser Grundlage durchsetzen.

Bilanzgarantie umfasst auch unbekannte Risiken

Die Parteien hatten sich auf eine objektive Bilanzgarantie geeinigt, d.h. die Haftung der Verkäufer war dem Wortlaut nach nicht auf Sachverhalte beschränkt, die die Verkäufer kannten oder hätten kennen müssen. Zur Reichweite einer solchen “harten” Bilanzgarantie hat das Gericht eine sehr käuferfreundliche Position bezogen. Die Verkäufer hafteten auch für unbekannte und unerkennbare Risiken. Auf die bilanzrechtliche Sorgfalt bei Erstellung des Jahresabschlusses kam es dem Gericht ausdrücklich nicht an. Im Ergebnis haften Verkäufer demnach auch dann, wenn alle bilanzrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. Dies erstaunt schon deshalb, weil die vereinbarte Bilanzgarantie im Wesentlichen dem Wortlaut von § 264 Abs. 2 S. 1 HGB entsprach, einem Grundsatz der handelsrechtlichen Bilanzregeln. Die Reichweite der Haftung war also aus der Klausel selbst nicht unbedingt erkennbar.

Schlussfolgerungen für die M&A-Praxis

Die Entscheidung hat einige Kritik aus der anwaltlichen Praxis provoziert, insbesondere weil das Gericht wesentliche Grundsätze des Bilanzrechts nicht angewandt hatte. Ungeachtet dessen ist die inzwischen rechtskräftige Entscheidung nunmehr Teil der sehr überschaubaren deutschen Rechtsprechung zu Bilanzgarantien. Aus Sicht der Praxis ist es daher vor allem für Verkäufer von Unternehmen entscheidend, dass sie die tatsächliche Reichweite von Bilanzgarantien verstehen. Wenn eine solche Garantie nicht sorgfältig formuliert ist, drohen dem Verkäufer erhebliche Haftungsrisiken, selbst wenn die garantierten Jahresabschlüsse den bilanzrechtlichen Vorschriften entsprechend erstellt wurden. Die Bilanzgarantie kann dann zu einer aus Verkäufersicht ausufernden Auffanggarantie im Sinne einer „catch-all-Garantie“ werden, die das sorgfältig ausverhandelte Garantiesystem des Unternehmenskaufvertrags aushebelt.

Haftungsbegründende Tatsachen werden häufig erst bei Erstellung des ersten Jahresabschlusses durch den Käufer erkennbar.

Im vorliegenden Fall ist die Käuferin erst auf mögliche Garantieansprüche aufmerksam geworden, als der erste Jahresabschluss der Zielgesellschaft nach Vollzug der Transaktion erstellt wurde. Dies bestätigt erneut, wie wichtig es für Unternehmenskäufer ist, auf ausreichenden Verjährungsfristen zu bestehen. Diese sollten in jedem Fall ausreichen, um dem Käufer (i) die Erstellung des ersten Jahresabschlusses in eigener Regie, (ii) die Prüfung dieses Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsprüfer sowie (iii) die sorgfältige Geltendmachung etwaiger Ansprüche zu ermöglichen.

Ihre Ansprechpartner

Horst Heinzl
Senior Associate

hheinzl@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-3878

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