Gesetzesänderung von § 309 Nr. 13 BGB: Auswirkung auf Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen
Im Oktober 2016 in Kraft tretende Änderungen von § 309 Nr. 13 BGB machen Anpassung arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln erforderlich.
Kaum in der Praxis wahrgenommen, sieht das am 24.02.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts zum 01.10.2016 auch Änderungen von § 309 Nr. 13 BGB vor, die sich auf die Formulierung von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen auswirken werden.
Bisherige Gesetzeslage
Bislang sieht § 309 Nr. 13 BGB vor, dass Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) […] gegenüber abzugeben sind, in AGB nicht an eine strengere Form als an die Schriftform gebunden werden dürfen […]. Ausschlussklauseln in Formulararbeitsverträgen, die prinzipiell der AGB-Kontrolle unterliegen, sehen deshalb bislang i.d.R. vor, dass Ansprüche binnen einer bestimmten Frist schriftlich geltend zu machen sind.
Neue Gesetzeslage
Die anstehende Änderung von § 309 Nr. 13 BGB hat zur Konsequenz, dass Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender von AGB […] gegenüber abzugeben sind, in AGB nicht an eine strengere Form als die Textform […] gebunden werden dürfen. Hintergrund sei die Beseitigung von Unklarheiten bei Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Begriff „Schriftform“.
Inkrafttreten der Änderung und Auswirkung auf Altverträge
Ob und wie die Neuregelung sich auf Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen auswirkt, hängt maßgeblich vom Abschlussdatum des Arbeitsvertrags ab:
Die Neuregelung tritt erst am 01.10.2016 in Kraft. Sie gilt ausweislich der zugehörigen Überleitungsvorschrift nur für Schuldverhältnisse – und damit Arbeitsverhältnisse – „die nach dem 30.09.2016 entstanden sind“. In der bisher veröffentlichen juristischen Literatur wird deshalb übereinstimmend vertreten, dass die Neuregelung nur für Arbeitsverträge gilt, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen werden. Erst diese Verträge sollten in Ausschlussklauseln keine strengere Form als die Textform mehr vorsehen.
Zuvor vereinbarte Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln in Altverträgen bleiben damit nach bisheriger Auffassung wirksam.
Unklar ist bisher, ob nach dem 30.09.2016 modifizierte Altverträge auch einer Anpassung der Ausschlussklausel bedürfen. Deshalb empfehlen wir bei einer Änderung von Altverträgen vorsorglich zugleich die Ausschlussklausel an die oben dargestellte Neuregelung anzupassen.
Praxishinweis
In ab dem 30.09.2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen ist deshalb der Wortlaut von Ausschlussklauseln dahingehend anzupassen, dass diese an eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis – zumindest des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber – kein strengeres Formerfordernis als die Textform vorschreiben. Um wiederum Unklarheiten auf Arbeitnehmerseite zu vermeiden, empfehlen wir, beispielhaft zu benennen, was unter „Textform“ zu verstehen ist.
Über diese Anpassung in Arbeitsverträgen hinaus kann die Gesetzesänderung auch Anpassungen in anderen Regelwerken erforderlich machen. Im Personalbereich sei hier z.B. an Anpassungen in standardmäßig verwendeten Zusatzvereinbarungen gedacht, sofern diese gesonderte Ausschlussfristen vorsehen. Denkbar sind auch Anpassungen in Anstellungsverträgen mit Fremdgeschäftsführern, sofern diese der AGB-Kontrolle unterliegen.
Gerne stehen wir für ein Gespräch im Hinblick auf die Frage, ob bezüglich der von Ihnen verwendeten Vertragswerke Anpassungsbedarf besteht, zur Verfügung.