REMIT – Vertragsmeldepflichten am 7. April 2016 in Kraft getreten
Am 07.04.2016 sind nun auch die letzten Meldepflichten nach REMIT-Durchführungsverordnung in Kraft getreten. Auch Altverträge müssen nun innerhalb von 90 Tagen gemeldet werden. Allerdings gibt es im Zusammenhang mit den Meldepflichten nach wie vor viele ungeklärte Fragen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts („REMIT“) und die dazu von der EU Kommission erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 („REMIT-DVO“) verpflichten Marktteilnehmer auf den Energiegroßhandelsmärkten dazu, bestimmte Transaktionen an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden. Seit dem 07.04.2016 sind nun auch Verträge, die nicht an organisierten Marktplätzen abgeschlossen werden, zu melden. Damit sind alle Meldepflichten der REMIT-DVO in Kraft.
Fristen für Meldungen
Für die verschiedenen Vertragstypen sieht die REMIT-DVO unterschiedliche Meldefristen vor. Während sog. Standardverträge über die Versorgung mit Strom oder Erdgas spätestens am Arbeitstag nach Abschluss (bzw. Änderung oder Beendigung) des Vertrags gemeldet werden müssen, wird bei sog. Nicht-Standardverträgen hierfür eine Frist von einem Monat eingeräumt. Auch sog. Executions (dies können z.B. Einzelabschlüsse unter Rahmenverträgen, Abrechnungen etc. sein) müssen innerhalb eines Monats nach ihrer Ausführung gemeldet werden. Für alle Verträge, die bereits vor Beginn der Meldepflicht am 07.04.2016 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), gilt eine „Schonfrist“ von 90 Tagen (sog. backloading). Diese Frist läuft damit am 06.07.2016 ab.
Offene Fragen
Im Zusammenhang mit den Vertragsmeldepflichten nach REMIT und REMIT-DVO sind indes noch zahlreiche Fragen ungeklärt. Häufig können auch die zuständigen Behörden (ACER und BNetzA) keine zufriedenstellenden Antworten geben. Insbesondere Marktteilnehmer mit außergewöhnlichen Erzeugungs-, Handels- und/oder Verbrauchskonstellationen können idR nicht auf etablierte Rechtsauffassungen zurückgreifen. Hier kommt es darauf an, eine eigene plausible Argumentationslinie zu entwickeln.
Im Folgenden stellen wir beispielhaft einige dieser Fragestellungen dar:
• Auslegung des Begriffs „Verbrauchseinheit“
Endverbraucherverträge sind gem. Art. 3 REMIT-DVO nur zu melden, wenn die Lieferung an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen, erfolgt. Unklar ist dabei, was eine „Verbrauchseinheit“ ist. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob auf den einzelnen Verbraucher im technischen Sinne abzustellen oder eine standortbezogene Betrachtung vorzunehmen ist.
• Berechnung der technischen Verbrauchsmöglichkeit
Ungeklärt ist zudem, wie die technische Verbrauchsmöglichkeit berechnet wird. Grundsätzlich ist auf den maximal möglichen Verbrauch aller Anlagen bei Volllastbetrieb abzustellen. Hierbei sind ggf. jedoch technische Restriktionen (z.B. vorgeschriebene Wartungsstillstände) zu berücksichtigen. Teilweise wird auch die Netzanschlusskapazität für die Berechnung herangezogen.
• Weiterlieferkonstellationen
Unklar ist auch, ob ein nicht meldepflichtiger Endverbrauchervertrag (technische Verbrauchsmöglichkeit von unter 600 GWh/Jahr) zu einem meldepflichtigen sonstigen Liefervertrag wird, wenn das Unternehmen einen Teil der Energie an Dritte weiterliefert.
• Vermarktung von Kleinstmengen aus Eigenerzeugungsanlagen
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob auch ein Vertrag über die Lieferung kleinster Strommengen aus einer Erzeugungsanlage, die primär der Eigennutzung dient, meldepflichtig ist.
• Meldefrist bei Executions von Altverträgen
Für Altverträge gilt die o.g. backloading-Frist bis zum 06.07.2016. Soweit in dieser Zeit Executions ausgeführt werden, stellt sich die Frage, ob diese innerhalb der Tages- bzw. Monatsfrist zu melden sind, obwohl der Rahmenvertrag als Altvertrag noch nicht gemeldet ist.
• Sind Verträge über Teilnahme an Regelenergiepools Regelenergieverträge?
Umstritten ist, ob auch der Vertrag zur Teilnahme an einem Regelenergiepool unter die in Art. 4 REMIT-DVO geregelte Ausnahme von der grundsätzlichen Meldepflicht fällt.
• Zuordnung der Meldepflichten im Rahmen der EEG-Direktvermarktung
Im Rahmen der EEG-Direktvermarktung kommen in der Praxis unterschiedliche Konstellationen mit verschiedenen Vertragsverhältnissen vor (z.B. Direktvermarktung über eine Abrechnungs- oder Infrastrukturgesellschaft). Hier stellt sich regelmäßig die Frage, welche Akteure meldepflichtige Lieferverträge abgeschlossen haben.
• Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Liefervertrag
Es existieren Konstellationen, in denen der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ein anderes Unternehmen mit der Vermarktung des erzeugten Stroms beauftragt. Ein entsprechender Vermarktungsvertrag kann im Einzelfall ggf. als Dienstleistungsvertrag oder aber als meldepflichtiger Liefervertrag zu qualifizieren sein.
• Transportverträge im Sinne der REMIT
Nicht abschließend geklärt ist auch, welche Art von Netznutzungsverträgen die REMIT im Einzelnen unter den Begriff Transportverträge fasst.