Privatwohnung eines Mitgesellschafters als Versammlungsort
BGH entscheidet über Wirksamkeit von in Privatwohnung eines verfeindeten GmbH-Gesellschafters gefassten Beschlüssen
Gesellschafterstreitigkeiten sind mit vielen Stolpersteinen gepflastert: Der BGH hatte am 24. März 2016 – Aktenzeichen IX ZB 32/15 – zu entscheiden, ob ein in der Privatwohnung eines verfeindeten Mitgesellschafters gefasster Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Abberufung des anderen Gesellschafters als Geschäftsführer wirksam ist.
Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen zwei zu gleichen Teilen beteiligten und gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigten GmbH-Gesellschafterinnen A und B, beantragte Gesellschafterin A erfolgreich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Gesellschafterin B beantragte daraufhin die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO. Vor ihrem Einstellungsantrag hatte Gesellschafterin B in ihrer Privatwohnung eine Gesellschafterversammlung abgehalten und Gesellschafterin A als Geschäftsführerin abberufen. Die vorinstanzlichen Gerichte verwarfen den Einstellungsantrag der Gesellschafterin B mit der Begründung, dass diese nur gemeinsam mit Gesellschafterin A zu handeln berechtigt war.
Die Privatwohnung als unzumutbarer Versammlungsort
Der BGH hat nunmehr in seinem Beschluss entschieden, dass die Privatwohnung eines verfeindeten Mitgesellschafters für den anderen Gesellschafter ein unzumutbarer Versammlungsort sei. Zwar könne eine Gesellschafterversammlung auch an einem anderen Ort als dem Sitz der Gesellschaft stattfinden, wenn der Sitz der Gesellschaft nicht erreichbar oder dort kein geeignetes Versammlungslokal vorhanden sei. Das gelte auch, wenn es sich um einen überschaubaren Gesellschafterkreis handele und von vornherein feststehe, dass die Teilnahme der Gesellschafter nicht erschwert werde, weil sie leichter an den anderen Versammlungsort gelangen können als an den Sitz der Gesellschaft. Auf die Privatwohnung eines verfeindeten Mitgesellschafters als Versammlungsort und Versammlungslokal müsse sich der andere Gesellschafter allerdings nicht einlassen, ebenfalls nicht auf die Kanzleiräume des Rechtsanwalts des verfeindeten Mitgesellschafters. Der betroffene Gesellschafter würde sich in diesen Fällen von vornherein in einer Umgebung befinden, in der sich der andere Mitgesellschafter, mit dem er im Streit liege, im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen könne.
In der Privatwohnung des verfeindeten Mitgesellschafters gefasste Beschlüsse seien daher mit einem Verfahrensfehler behaftet und mithin anfechtbar. Der betroffene Gesellschafter könne die entsprechenden Beschlüsse mittels einer – innerhalb eines Monats einzulegenden – Anfechtungsklage für unwirksam erklären lassen.
Im Einzelfall könnten diese Beschlüsse jedoch auch nichtig sein, wenn Umstände hinzutreten würden, die die Teilnahme des Gesellschafters an der Versammlung verhindern und damit seiner Nichteinladung gleichstehen. Die Nichtigkeit der Beschlüsse sei in einem solchen Fall im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen.
Insolvenzrechtliche Aspekte
Der BGH entschied des Weiteren, dass sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht auf die gesetzliche oder durch die Satzung bestimmte Vertretungsbefugnis der GmbH-Geschäftsführer auswirke. Diese gelte somit unverändert auch für den Einstellungsantrag nach § 212 InsO. Gesellschafterin B war daher verpflichtet, gemeinsam mit Gesellschafterin A den Einstellungsantrag zu stellen.
Anders liege es bei der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 InsO sei – unabhängig von der gesetzlichen oder satzungsmäßig geregelten Vertretungsmacht – jeder Geschäftsführer einzeln zur Antragstellung berechtigt.
Fundstelle
BGH, Urteil vom 24. 03.2016, IX ZB 32/15