Informationspflichten von Pensionskassen nach dem EbAV II-Gesetz
Das EbAV II-Umsetzungs-Gesetz erweitert die versicherungsrechtlichen Informationspflichten der Pensionskassen gegenüber den Versorgungsbegünstigten. Das Bundesministerium für Finanzen hat nunmehr den Entwurf für die Verordnung zur Konkretisierung der Informationspflichten veröffentlicht.
Hintergrund
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat weniger als drei Monate nach dem Inkrafttreten des EbAV II-Gesetzes einen ersten Schritt zur Umsetzung seines Gesetzgebungsauftrags (§ 235a VAG) vollzogen und einen Entwurf der Verordnung zu den Informationspflichten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (VO-E) veröffentlicht.
Entwurf der Verordnung
Der VO-E konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben zu den Informationsplichten nach §§ 234k bis 234p VAG (siehe zu einer ersten Einordnung dieser Vorschriften bereits den Deloitte Pensions Experts Client Alert) mit Blick auf den Inhalt (vor allem zu den veröffentlichungspflichtigen versicherungsmathematischen Informationen), auf die Form und auf die zeitliche Häufigkeit der Veröffentlichungen. Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte des VO-E beleuchtet.
1. Die Form
Die Formerfordernisse bestimmt der VO-E inhaltlich etwas missverständlich in § 2: Generell soll die Pensionskasse die Informationen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung stellen (§ 2 Abs. 1 VO-E). Versorgungsanwärter sollen einen Anspruch auf eine Unterrichtung in Papierform haben (§ 2 Abs. 2 VO-E). Erfolgt die Information nicht in Textform, soll die Pensionskasse sicherstellen, dass die Informationen den Versorgungsanwärtern und den Versorgungsempfängern dauerhaft auf einfache Weise zugänglich sind (§ 2 Abs. 3 VO-E).
Rechtlich dürfte hierzu folgendes gelten: Das Erfordernis der elektronischen Bereithaltung inkludiert nicht die elektronische Form nach § 126a BGB; ausreichend dürfte die Speicherung und personenbezogene Anzeige der relevanten Informationen auf einer geeigneten elektronischen Plattform (z.B. Webportal, App) sein. Die Papierform inkludiert nicht die Schriftform nach § 126 BGB; hier dürfte die dauerhafte Visualisierung der Informationen in einem Papierdokument ausreichend sein, die für sich im Ergebnis das Formerfordernis der Textform (§ 126b BGB) erfüllt.
Pensionskassen, die die Administration der Versorgungszusagen über eine für den einzelnen Versorgungsbegünstigten zugängliche elektronische Plattform (App, Webportal) durchführen, werden daher die zur Verfügung zu stellenden Informationen in die Plattform integrieren können.
2. Der Inhalt
Inhaltliche Konkretisierungen nimmt der VO-E zu den allgemeinen Vorgaben zu den Informationspflichten gemäß § 234l VAG (in § 3 VO-E) sowie zu den besonderen Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern gemäß § 234o VAG (in §§ 4 und 8 VO-E) vor.
Dabei fällt zunächst auf, dass der Verordnungsentwurf die in § 234k VAG für die allgemeinen formalen Vorgaben zu den Informationspflichten zu verzeichnenden unbestimmten Rechtsbegriffe (s. dazu bereits unseren Deloitte Pensions Experts Client Alert: Wann ist eine Darstellung prägnant? Welche sprachlichen Anforderungen sind an die Verständlichkeit oder gar Lesefreundlichkeit zu stellen?) inhaltlich nicht näher bestimmt? Eine diesbezügliche Klärung wird im Einzelfall die Rechtsprechung vorzunehmen haben.
In Bezug auf den materiellen Inhalt enthalten die §§ 3 und 4 VO-E im Wesentlichen Auflistungen, welche die Pensionskasse für die konkrete Erfüllung der Informationspflichten als Checklisten verwenden können.
Für die allgemeinen Informationspflichten bestimmt § 3 Abs. 2 VO-E außerdem, dass bei Altersversorgungssystemen, bei denen Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, Angaben über die frühere Entwicklung der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem mindestens über den Zeitraum der letzten fünf Jahre seit Einführung des Altersversorgungssystems zu machen sind. Bei Altersversorgungssystemen, die noch nicht derart lange bestehen, kann naturgemäß nur auf die entsprechend kürzere Dauer zurückgegriffen werden. Bei Neugründungen – hier denken die Autoren insbesondere an durchführende Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Sozialpartnermodell – ist naturgemäß keine solche Angabe möglich. Es stellt sich die Frage, welche sinnvollen Hinweise eine singuläre Vergangenheitsbetrachtung eines einzigen Entwicklungspfads dem Begünstigten liefern kann. Gegebenenfalls ist es schlichtweg die Erkenntnis, dass Entwicklungen in der Kapitalanlage volatil sind. Rahmenbedingungen der Vergangenheit sind jedoch nicht zwingend in die Zukunft fortsetzbar. Es kann sich ganz anders entwickeln als rückblickend betrachtet. Die Vergangenheitsbetrachtung vermag daher nicht so recht zu überzeugen. Sie ist jedoch schon in Art. 37 der EbAV-II-Richtlinie festgelegt.
Die Informationen für die Versorgungsanwärter haben unter anderem Prognoserechnungen – also kein singulärer Blick zurück – zu enthalten (§ 8 VO-E). Dabei müssen angemessene Annahmen getroffen werden, die alle Faktoren berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Leistungen auswirken können. Zum Rentenbeginnalter ist zum einen die Rentenhöhe anzugeben, die sich aus einem Elementarszenario ergibt, zum anderen eine Rentenhöhe, die sich aus der Projektion eines der beiden nachfolgenden Erwartungsszenarien – Ertragsszenario oder Szenario zu einem besten Schätzwert – ergibt:
- Im Elementarszenario werden die garantierten Leistungen projiziert; es werden keine weiteren Performanceangaben zugrunde gelegt. Wenn diese Werte keine Untergrenze für die Leistungen sind, es also zu geringeren Altersversorgungsleistungen kommen kann, ist dies entsprechend in der Renteninformation anzugeben.
- Im Ertragsszenario ist eine realistische Einschätzung der künftigen Kapitalerträge zu unterstellen. Auch bislang war dem Versorgungsanwärter die voraussichtliche Höhe der Leistungen mitzuteilen. Verwendet man ökonomische Szenarien im Rahmen eines sogenannten stochastischen Modells, so wird gefordert, den sogenannten besten Schätzwert anzugeben. Das ist der Mittelwert aus den Projektionen zu den zugrundeliegenden verschiedenen Szenarien.
Dabei wird eine unveränderte Beitragszahlung bis zum Rentenbeginnalter unterstellt; schon bekannte Beitragsanpassungen fließen jedoch in die Berechnungen ein. Im Normalfall kann davon ausgegangen werden, dass der Wert, den das Elementarszenario liefert, unterhalb des Werts aus dem Ertragsszenario bzw. des besten Schätzwerts liegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird eine weitere Projektionsrechnung gefordert, die in die Renteninformation für den Versorgungsanwärter zu integrieren ist. Ferner ist das Elementarszenario auch in der Variante ohne weitere Beitragszahlung zu berechnen. Damit erhält der Versorgungsanwärter bei mit Garantien ausgestatteten Altersversorgungssystemen regelmäßig Hinweise zu der Höhe seiner schon aufgebauten Altersversorgungleistung.
3. Die zeitliche Häufigkeit
Versorgungsanwärter sind jährlich über die relevanten Informationen in Kenntnis zu setzen (§ 234o Abs. 1 VAG).
Für Versorgungsempfänger bestimmt § 5 Abs. 1 VO-E generell eine wiederkehrende Unterrichtungspflicht binnen eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Vorzeitige Unterrichtungen sind bei Entscheidungen zu Leistungskürzungen erforderlich – auch bei Senken der Überschussbeteiligung. Tragen die Leistungsempfänger ein wesentliches Anlagerisiko, so sind sie jährlich insbesondere über die Struktur des Anlageportfolios sowie das Risikopotenzial und die Kosten der Vermögensverwaltung zu informieren (§ 5 VO-E). Diese Pflichten treten im Sozialpartnermodell neben die in § 41 PFAV niedergelegten Informationspflichten gegenüber den Versorgungsempfängern. Der allgemeine fünfjährige Unterrichtungszyklus weicht ab von der dreijährigen Periode der Prüfung der Anpassung der Versorgungsleistungen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Pensionskassen durchzuführen haben, die nicht sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwenden und daher nicht die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zur Befreiung von der turnusmäßigen Anpassungsprüfung beanspruchen können. Eine für diese Pensionskassen in Betracht kommende kombinierte Information des einzelnen Versorgungsempfängers über das Ergebnis der Anpassungsprüfung (und die damit verknüpfte zukünftige Höhe der Versorgungsleistungen) und über die allgemeinen Fakten nach § 234o VAG kommt daher höchstens dann in Betracht, wenn sich die durchführende Einrichtung auch bei den Informationserfordernissen nach § 243o Abs. 1 VAG freiwillig für den kürzeren Dreijahresrhythmus entscheidet.
4. Fazit und Ausblick
Das BMF wird die Verordnung voraussichtlich noch in diesem Jahr erlassen. Pensionskassen haben dann die erweiterten gesetzlichen Vorgaben zu den Informationspflichten sorgfältig in die bestehenden Dokumentationen umzusetzen. Dies hat im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen. Die Deloitte Pensions Experts halten Sie zu den weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.