BVerfG: Gleichbehandlung privat fortgeführter Pensionskassen- und Direktversicherungsverträge
Das Bundesverfassungsgericht hat unter Berufung auf den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz entschieden: Nach dem Ausscheiden privat fortgeführte Pensionskassenverträge sind sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie entsprechende Direktversicherungen.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat entgegen der bisherigen Sichtweise des Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 27.06.2018 (1BvR 100/15) festgestellt, dass Leistungen aus den Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden privat in einen Vertrag bei einer Pensionskasse (in Form des VVaG) gezahlt hat – genau wie bei Direktversicherungen – nicht der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht für in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherte Rentner unterliegen.
Begründung
Es führt zur Begründung unter anderem aus:
"Ausgehend hiervon überschreitet die Typisierung als betriebliche Altersversorgung ausschließlich nach der auszahlenden Institution bei Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ihre zulässige Grenze, wenn - wie hier - die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat. Obwohl der frühere Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nutzt, wird in diesem Fall der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen und der Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Betriebsbezug gelöst. Die Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertrag(-steil) unterscheiden sich nur unwesentlich von Einzahlungen auf anfänglich privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge.“
Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und es wurde an die entsprechenden Sozialgerichte zurückverwiesen.
Gerne werden wir Sie bei diesem Verfahren unterstützen – sprechen Sie einfach die Kontaktpersonen an.
Fundstelle
BVerfG, Urteil vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15