Steuerstrafrechtliche Selbstanzeige: Risiken für den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH
Bei Feststellung steuerlicher Fehler im Unternehmen sind die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der GmbH berufen, diese unverzüglich zu korrigieren. Soweit ein Geschäftsführer sein Amt nicht mehr innehat, der korrekturbedürftige Fehler jedoch aus seiner Amtszeit oder Sphäre stammt, stellt sich die Frage nach möglichen Haftungsrisiken.
Soweit in einem Unternehmen steuerliche Fehler festgestellt werden, stellt sich für die gesetzlichen Vertreter, etwa den Geschäftsführer einer GmbH, die Frage, in welcher Weise diese Fehler gegenüber dem Finanzamt korrigiert werden sollen.
Bei Sachverhalten, bei denen das Finanzamt möglicherweise den Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens gegen verantwortliche Personen erheben könnte, kommt vor allem das Institut einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO in Frage.
Insbesondere die aus den steuerlichen Fehlern folgende Abgabe von unvollständigen oder unzutreffenden Steuererklärungen bzw. das Unterlassen von deren Abgabe kommen in Unternehmen häufig vor. Eine Selbstanzeige bietet den gesetzlichen Vertretern bestmöglichen Schutz vor strafrechtlicher Sanktionierung, sie ist jedoch an strenge Anforderungen geknüpft.
Vorgenommen wird die Korrektur üblicherweise von den aktuellen gesetzlichen Vertretern für die Gesellschaft und, soweit deren persönliche Verantwortung reicht, auch in deren Namen.
Regelmäßig betreffen Korrekturen in der Vergangenheit liegende Sachverhalte und fallen in tatsächlicher Hinsicht in die Verantwortung eines Geschäftsführers, der bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. In solchen Fällen ist zu beachten, dass zum Schutz des ehemaligen Geschäftsführers vor strafrechtlicher Sanktionierung dieser von der bevorstehenden Selbstanzeige zu unterrichten ist. Da es sich bei der Selbstanzeige um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt, hat in solchen Fällen entweder die Berichtigung durch den ehemaligen Geschäftsführer selbst oder auch in seinem Namen zu erfolgen. Will sich der ehemalige Geschäftsführer der Selbstanzeige des Unternehmens anschließen, muss vor der Abgabe der Selbstanzeige eine entsprechende Bevollmächtigung erfolgen, wobei aus Nachweisgründen eine Verschriftlichung der Vollmacht anzuraten ist; eine nachträgliche Genehmigung entfaltet dagegen keine strafbefreiende Wirkung.
Unterbleibt die Unterrichtung des ehemaligen Geschäftsführers oder schließt sich dieser der Selbstanzeige nicht an, so kann er sich später nicht darauf berufen, dass die durch den neuen Geschäftsführer vorgenommene Selbstanzeige auch in seinem Namen erfolgt ist, etwa in dem Fall, dass der neue Geschäftsführer Steuererklärungen abgibt, deren Abgabe der ehemalige Geschäftsführer unterlassen hat (Vgl. zuletzt KG, Beschluss v. 24.11.2016 - (4) 121 Ss 169/16 (195/16)).
Ein Schutz über die Bestimmung des § 371 Abs. 4 AO – die einen Dritten vor der Strafverfolgung schützt, soweit ein anderer die ursprünglich notwendige, aber unterbliebene oder unrichtige/unvollständige Berichtigungserklärung nach § 153 AO rechtszeitig und ordnungsgemäß nachholt – ist auch nicht möglich. Diese Privilegierung soll nämlich dann nicht greifen, wenn eine Erklärung ursprünglich gar nicht abgegeben wurde (z.B. Unterlassen der Einreichung einer Steuererklärung).
Bei Korrektur von in der Vergangenheit liegenden Fehlern ist deshalb besondere Vorsicht geboten, soweit mit dieser zumindest auch der Schutz ehemaliger Geschäftsführer vor einer strafrechtlichen Verfolgung betreffend Zeiträume, für die sie verantwortlich waren, bezweckt wird.