Bewertung der Rechtsprechung zum Sonderkündigungsrecht in AGB bei Preisanpassung wegen gestiegener EEG-Umlage
Das Landgericht Düsseldorf hat am 22.10.2015 in einem Urteil entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die das bei Preisanpassungen gesetzlich vorgesehene Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers im Falle der Erhöhung von gesetzlichen Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Abgaben (insbesondere EEG-Umlage) ausschließen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen und somit unwirksam sind. Vor dem Hintergrund weiterer kürzlich ergangener Urteile zu Preisänderungen steht der Energievertrieb vor einer Herausforderung bei der Vertragsgestaltung.
Preisänderungsklausel ohne Sonderkündigungsrecht
Im Fall vor dem LG Düsseldorf (Az. 14d O 4/15) hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen den Stromanbieter stromio aus Kaarst geklagt. Dieser hatte eine Regelung in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen, die die Geltung des an anderer Stelle eingeräumten Sonderkündigungsrechts im Falle der Preisanpassung durch „die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen“ ausgeschlossen hatte. „Hoheitliche Belastungen“ definierten die AGBs u.a. als Stromsteuer, Umsatzsteuer, Abgaben nach der KAV sowie EEG-Umlage, KWK-Umlage, Offshore-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und § 19 StromNEV-Umlage.
Auch Preisanpassung kann Änderung der Vertragsbedingungen sein
Das Landgericht verurteilte den Stromanbieter, es zu unterlassen, eine derartige Regelung in seinen AGB zu verwenden. Die Kammer stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG, der dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn der Lieferant die Vertragsbedingungen „einseitig“ ändert. Eine Änderung der „Vertragsbedingungen“ im Sinne der Vorschrift könne nach Ansicht des Gerichts auch dann angenommen werden, wenn der Stromanbieter sich in seinen AGB bereits das Recht vorbehalten hatte, im Falle von erhöhten Steuern oder Abgaben (z.B. EEG-Umlage), den Strompreis anzuheben. Auch an der Einseitigkeit der Änderung fehle es nach Ansicht des Gerichts nicht, da die Vertragsänderung von einer Partei vorgegeben werde. Der beklagte Stromanbieter hingegen hatte argumentiert, die Weiterreichung von erhöhten Umlagekosten stelle keine Änderung der Vertragsbedingungen dar, sondern lediglich die Anwendung des (bei Vertragsschluss) vereinbarten Preisanpassungsrechts.
Entsprechendes Sonderkündigungsrecht auch in EU-Richtlinie und StromGVV vorgesehen
Als systematisches Argument, dass auch Preisanpassungen aufgrund hoheitlicher Steuern und Abgaben ein Sonderkündigungsrecht auslösen, führt das Landgericht die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG der EU an. Deren Anhang 1, Abs. 1b spricht – wie im Übrigen auch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG – im Zusammenhang mit dem Recht des Kunden, sich im Falle von Preiserhöhungen vom Vertrag zu lösen, von „jeder Gebührenerhöhung“, ohne hoheitliche Steuern und Abgaben davon auszunehmen. Zudem führt die Kammer die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) an. Danach hat der Kunde im Falle der Änderung der „Allgemeinen Preise“ das Recht, den Vertrag mit dem Stromgrundversorger zu kündigen. Unter „Allgemeine Preise“ fallen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 5 StromGVV die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe sowie die Umlagen und Aufschläge, welche ebenfalls hoheitliche Abgaben darstellen. Hier lasse sich ein Leitgedanke des Gesetzgebers erkennen, der dem Verbraucher bei Preisanpassungen ein Sonderkündigungsrecht einräumen will.
Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
Die angegriffene AGB-Regelung des Stromanbieters stromio sei daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG, von der in den AGB abgewichen wird, nicht zu vereinbaren. Der Vertragspartner werde somit unangemessen benachteiligt, so dass die Klausel unwirksam sei.
Folgen für Versorger – Gestaltung von AGB
Die Rechtsprechung folgt hier der überwiegenden Praxis der Versorger, die ein Sonderkündigungsrecht auch bei der Weiterwälzung von „Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen“ nicht ausschließen. In der Praxis bedeutet dies aber, dass Kunden mindestens ein jährliches Sonderkündigungsrecht allein aufgrund der jährlichen Anpassung der EEG-Umlage eingeräumt wird. Diese Folge konterkariert die AGB-rechtlich zulässige Laufzeit in Verbraucherverträgen von 24 Monaten, die im Hinblick auf die Akquisitionskosten durchaus angemessen erscheint.
Die Rechtsprechung überrascht auf Grundlage der gesetzlichen Herleitung nicht, führt aber zu systemwidrigen Ergebnissen, so dass fraglich ist, ob hier nicht eine andere Auslegung von EU-Richtlinie und EnWG geboten erscheint. Nach allgemeiner Ansicht ist zunächst schon bedeutsam, dass § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG nicht auf alle Letztverbraucher Anwendung findet, sondern nur auf Haushaltskunden (vgl. amtliche Überschrift der Regelung). Zudem kann das Sonderkündigungsrecht so ausgestaltet werden, dass die Kündigung erst zum Wirksamwerden der Preisänderung möglich ist. Dies hat jüngst der BGH in einem Urteil vom 09.12.2015 bestätigt. Es entspricht der Regelung in § 5 Abs. 3 Strom/GasGVV.
Es ist bisher aber in der Rechtsprechung nicht geklärt, ob vor allem die gesetzlich veranlassten Umlagen, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat (wie etwa EEG, Offshore-Haftung, Regelenergieumlage) und die somit von jedem Lieferanten in der gleichen Höhe erhoben werden, nicht so zu behandeln sind wie beispielsweise die Umsatzsteuer. Im Wesentlichen handelt es sich ja um eine transparente Kostenweitergabe, die vor dem Hintergrund von § 307 BGB nicht bedenklich sein dürfte. Nach der Rechtsprechung ist „bei der Beurteilung von AGB auf Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen“ (BGH, Urt. v. 25.11.2015 – VIII ZR 360/14 – BeckRS 2015, 20865, Rn. 13). Für einen solchen „durchschnittlichen Vertragspartner“ dürfte es keinen Unterschied machen, ob der Preis aufgrund einer Umsatzsteuererhöhung steigt oder aufgrund einer Erhöhung der besagten Umlagen. Erhöhungen dieser „hoheitlich veranlassten“ Preisbestandteile sind – gleich ob es sich um die Umsatzsteuer oder eine Umlage handelt – immer dem Einfluss des Verwenders der AGB entzogen. Ein Sonderkündigungsrecht verfolgt ja vor allem den Zweck, dem Verbraucher den Wechsel zu einem anderen Energieversorger zu ermöglichen. Wenn die Umlagen aber immer gleich sind, kann das Kündigungsrecht seinen Zweck nicht erfüllen. Der EuGH hat etwa zu Preisanpassungsklauseln in Mobilfunkverträgen, die an den Verbraucherpreisindex anknüpften, entschieden, dass diese nach Maßstäben der Universaldiensterichtlinie nicht zu beanstanden seien, obwohl die EU-Richtlinie eine ähnliche Regelung wie die EU-Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas enthält (Urteil vom 26.11.2015, Rs. C-326/14).
Mithin ist es fragwürdig, ob jegliche Anpassung von Umlagen als eine Vertragsänderung im Sinne des EnWG oder der EU-Richtlinie zu sehen ist. Andererseits fehlt eine explizite gesetzliche Regelung wie in § 29 UStG. Die Rechtsprechungsentwicklung bleibt daher abzuwarten.
Fundstellen
• LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015 (Az.: 14d O 4/15)
• BGH, Urteil vom 09.12.2015 (Az.: VIII ZR 349/14)
• BGH, Urteil vom 25.11.2015 (Az.: VIII ZR 360/14)
• EuGH, Urteil vom 26.11.2015 (Az.: C‑326/14)