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07.01.2016
Unternehmensrecht

BMWi: Entwurf für Durchschnittsstrompreisverordnung vorgelegt

Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage wird bei der Antragstellung im Jahr 2016 erstmals auf „durchschnittliche Strompreise“ abgestellt. Am 07.01.2016 hat das BMWi den Entwurf für die sog. Durchschnittstrompreisverordnung vorgelegt, in der geregelt wird, wie diese Preise ermittelt und angewandt werden.

Am 07.01.2016 hat das BMWi den Entwurf für die sog. Durchschnittsstrompreisverordnung (DSPV) vorgelegt und die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Die Verordnung ist für die Berechnung der Stromkostenintensität im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2014 relevant und soll die Vorgaben der EU-Kommission aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien umsetzen. Durch die Berechnung auf Grundlage von Durchschnittsstrompreisen soll die Ermittlung der Stromkostenintensität objektiver und transparenter werden.

Hintergrund

Bei der Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage muss eine bestimmte Stromkostenintensität nachgewiesen werden. Dabei werden die Stromkosten ins Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens gesetzt. Bei der Antragstellung im Jahr 2016 wird in Bezug auf die Stromkosten erstmals nicht mehr auf die tatsächlichen unternehmensindividuellen Kosten abgestellt, sondern auf Durchschnittspreise für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen. Die DSPV regelt, wie diese durchschnittlichen Preise zu ermitteln sind.

Nach Angaben des BMWi ist der Entwurf der DSPV noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Zudem wird das BMWi auch noch mit der EU-Kommission über den Entwurf sprechen – hieraus können sich Änderungen ergeben. Im vorliegenden Entwurf sei jedenfalls – soweit bei der Umsetzung Handlungsspielräume bestanden – jeweils eine Variante gewählt worden, die zu möglichst geringen Auswirkungen gegenüber dem Status quo in der Besonderen Ausgleichsregelung führt. Relevante Auswirkungen auf die Höhe der EEG-Umlage sollen mit der Verordnung nicht verbunden sein.

Kritische Prüfung des Entwurfs erforderlich

Allein aufgrund der erheblichen finanziellen Bedeutung der Besonderen Ausgleichsregelung sollten antragsberechtigte Unternehmen den Entwurf sorgfältig auf mögliche Auswirkungen hinsichtlich der eigenen Antragsberechtigung prüfen und ggf. in Erwägung ziehen, (über die Verbände) Stellung zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, deren Stromkostenintensität in der Vergangenheit nahe an den Schwellenwerten lag. Stellungnahmen können bis Montag, 25.01.2016, um 10 Uhr beim BMWi eingereicht werden.

Wir werden den Entwurf der DSPV zeitnah ausführlicher für Sie auswerten. Bei Rückfragen sprechen Sie uns jederzeit gerne an!

Der Entwurf kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

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