Befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
EU-Recht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch mehrfach, hinauszuschieben.
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war bei der Freien Hansestadt Bremen als Lehrer beschäftigt. Der auf dieses Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sah für das Erreichen der Regelaltersgrenze eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte der Arbeitnehmer, über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Die Parteien vereinbarten daraufhin zunächst die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um ein halbes Jahr. Einen weiteren Antrag des Arbeitnehmers auf erneute Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses lehnte die Freie Hansestadt Bremen ab.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage gegen die Freie Hansestadt Bremen macht der Arbeitnehmer geltend, die Befristung der gewährten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Unionsrecht. Der Arbeitnehmer wies darauf hin, eine Befristung auf Grundlage von § 41 S. 3 SGB VI sei europarechtlich unzulässig.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Bremen hielt die Befristung für wirksam, während das Landesarbeitsgericht Bremen dem EuGH im Wesentlichen die Frage zur Entscheidung vorlegte, ob die deutsche Regelung mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung und mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar sei.
Nach Auffassung des EuGH ist § 41 S. 3 SGB VI mit Unionsrecht vereinbar.
§ 41 S. 3 SGB VI verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, da die Bestimmung keine missbräuchliche Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer darstelle, sondern vielmehr eine Begünstigung, weil die Verlängerung regelmäßig für ältere Arbeitnehmer in Betracht komme, jüngeren Arbeitnehmern aber nicht zur Verfügung stehe.
Die unbegrenzte Möglichkeit des Hinausschiebens der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente habe, hält der EuGH ebenfalls für zulässig. Ein Arbeitnehmer, der das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreiche, unterscheide sich nicht nur hinsichtlich seiner sozialen Absicherung von anderen Arbeitnehmern, sondern auch dadurch, dass er sich regelmäßig am Ende seines Berufslebens befinde und damit im Hinblick auf die Befristung nicht vor der Alternative stünde, in den Genuss eines unbefristeten Vertrags zu kommen. Die Möglichkeit eines mehrfachen befristeten Hinausschiebens der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei daher nicht als potentieller Missbrauch zu werten.
Fazit
§ 41 S. 3 SGB VI gestattet es den Arbeitsvertragsparteien, ihr Arbeitsverhältnis über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus befristet – ggf. auch mehrfach – zu verlängern. Gegen diese Bestimmung sind von Beginn an unionsrechtliche Bedenken erhoben worden. Diese Bedenken sind nun durch das Urteil des EuGH beseitigt worden.
Von der Möglichkeit des § 41 S. 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien jedoch nur Gebrauch machen, sofern in einer Individual- und/oder Kollektivvereinbarung eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen ist. Darüber hinaus ist unbedingt zu beachten, dass die Vereinbarung, welche das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum Inhalt hat, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses getroffen werden muss.