BAG: Voraussetzungen für Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz
Will ein Verleiher für die Zeiten des Verleihs unter Bezugnahme auf Tarifverträge der Leiharbeitsbranche vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen, so dürfen in dem in Bezug genommenen Tarifvertrag vorgesehene Konditionen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers modifiziert werden.
Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gilt der Equal-Pay/Equal-Treatment-Grundsatz. Von diesem können Verleiher unter gewissen Voraussetzungen abweichen und den Leiharbeitnehmern lediglich die in Tarifverträgen der Leiharbeitsbranche niedergelegten Konditionen einräumen. In diesem Fall sind sie nicht verpflichtet, die Gehälter der Leiharbeitnehmer an ggf. höhere Gehälter der Entleiher anzupassen. Dies gilt jedoch nur, wenn die in Bezug genommenen Konditionen nicht zulasten des Arbeitnehmers modifiziert werden.
Sachverhalt
Der Vertrag des Klägers – eines Leiharbeitnehmers - nahm auf Tarifverträge der Leiharbeitsbranche Bezug. Allerdings wichen einige Vertragsbestandteile – trotz der Inbezugnahme – zuungunsten des Klägers von den in den Tarifverträgen gewährten Konditionen ab. Er klagte auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt, welches einem beim Entleiher beschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmer zugestanden hätte.
Entscheidung
Dem Arbeitnehmer wurden durch das BAG die Differenzvergütungsansprüche zuerkannt (4 AZR 66/18). Eine Vereinbarung, die vom Gebot der Gleichbehandlung wirksam abweiche, setze voraus, dass eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks vereinbart sei. Durch die Aufnahme von vom Tarifvertrag abweichenden Konditionen, die sich zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirkten, sei von einer Erfüllung dieser Voraussetzung nicht auszugehen.
Praxistipp
Die Entscheidung zeigt erneut, mit wie viel Vorsicht Arbeitnehmerüberlassungskonstellationen zu gestalten und durchzuführen sind, da nicht nur Ansprüche auf Differenzvergütung, sondern auch Nachzahlung von Sozialversicherungsverbindlichkeiten drohen. Ein Rosinenpicken lässt das BAG nicht zu.