BAG: Voraussetzungen für Auskunftsanspruch des Betriebsrats spezifiziert - Datenschutz
Nach Auffassung des BAG ist bei Vorliegen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten Voraussetzung für eine rechtmäßige Geltendmachung des allgemeinen Auskunftsanspruchs des Betriebsrats, dass dieser angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen trifft.
Wiederholt mussten sich deutsche Arbeitsgerichte in jüngerer Vergangenheit mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Arbeitgeber ein Informationsverlangen des Betriebsrats mit Verweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen ablehnen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nunmehr (1 ABR 51/17) über einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entscheiden, der allerdings sensitive Daten im datenschutzrechtlichen Sinne, nämlich den Umstand der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin, zum Gegenstand hatte.
Sachverhalt
Während der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Betriebsrat regelmäßig über u.a. Schwangerschaften von Arbeitnehmerinnen unterrichtet hatte, räumte er ab 2015 schwangeren Arbeitnehmerinnen ein Widerspruchsrecht ein, so dass der Betriebsrat in einem Widerspruchsfall nicht informiert wurde. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat.
Entscheidung
Das BAG verwies den Fall zurück an das zuständige LAG. Allerdings lassen sich aus den Beschlussgründen einige wertvolle Hinweise für den Umgang mit dem Informationsanspruch des Betriebsrats in derlei Konstellationen ziehen:
Zum einen muss der Betriebsrat, wenn er sich zur Begründung seines Auskunftsbegehrens auf zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze im Sinne von konkreten Ge- oder Verboten stützt, darlegen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Zum anderen muss der Betriebsrat, wenn es um sensitive Daten im datenschutzrechtlichen Sinne geht, darlegen, dass er in seinem Verantwortungsbereich für einen ausreichenden Datenschutz sorgt. Der bloße Umstand, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen der Information des Betriebsrats über ihre Schwangerschaft widersprochen haben, stehe der verlangten Datenübermittlung allerdings nicht entgegen.
Praxistipp
Das BAG führt richtigerweise aus, dass der Arbeitgeber bei der Weitergabe sensitiver Daten an den Betriebsrat die Beachtung des in § 26 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG geregelten Gebots angemessener und spezifischer Schutzmaßnahmen nicht in der Hand hat. Ihm sind hierauf bezogene Vorgaben an den Betriebsrat aufgrund von dessen Unabhängigkeit als Strukturprinzip der Betriebsverfassung verwehrt.
Wenn der Arbeitgeber also das Schutzniveau im Hinblick auf die Datenverarbeitung beim Betriebsrat nicht kennt, könnte er die Herausgabe unter Hinweis auf einen fehlenden Schutz verweigern, was zu einer gerichtlichen Klärung führen müsste. Dies wäre der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sicherlich nicht förderlich. Damit ist gegenwärtig zu empfehlen, dass der Betriebsrat, insbesondere im Falle einer Weitergabe von sensiblen Arbeitnehmerdaten, auf den Umstand hingewiesen wird, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass beim Betriebsrat ein ausreichendes Datenschutzniveau sichergestellt wird.
Fundstelle
BAG, Beschluss vom 09.04.2019, 1 ABR 51/17