01.10.2019
Unternehmensrecht
BAG und LAG Hamm nehmen weitere Klarstellung zu Urlaubsfragen vor
Das Urlaubsrecht zeigte sich in der jüngsten Vergangenheit stark von der europäischen Rechtsprechung beeinflusst. Nun haben das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm weitere klarstellende Urteile gesprochen.
- Klarstellend urteilte das BAG am 24.09.2019 (9 AZR 481/18), dass Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen, für die Zeit der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch und damit – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – kein Urlaubs-Abgeltungsanspruch zusteht.
Sei ein Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit, stehe ihm mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Er sei auch nicht einem Arbeitnehmer gleichzustellen, der in dem Zeitraum tatsächlich gearbeitet habe. Das BAG geht in seiner Entscheidung sogar soweit, auszuführen, dass diese Grundsätze auch auf vertraglich gewährten Mehrurlaub anzuwenden seien, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit getroffen haben.
Ungeachtet dieser Klarstellung durch die Rechtsprechung des BAG wird weiterhin zu empfehlen sein, klarstellende Regelungen im Hinblick auf den Urlaubsanspruch auch in Anstellungsverträge aufzunehmen, um einer fehlerhafte Erwartungshaltung des Arbeitnehmers vorzubeugen.
- Das LAG Hamm entschied am 24.07.2019 (5 Sa 676/19), dass bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern eine Informationspflicht über den (bevorstehenden) Verfall von Urlaub zum 31. Dezember eines Jahres nicht bestehe.
Arbeitnehmer, die arbeitsfähig sind, und längerfristig arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seien im Hinblick auf die Urlaubserteilung nicht vergleichbar. Eine Belehrung über den Verfall von Urlaub sei nur dann zielführend, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage sei, diesen auch in Anspruch zu nehmen. Im Fall einer langfristigen Erkrankung liege diese Voraussetzung jedoch nicht vor.
Neben der Verdeutlichung möglicher Obliegenheiten von Arbeitgebern, die Information der Arbeitnehmer über den Verfall von Urlaub betreffend, enthielt das Urteil des LAG Hamm den darüberhinausgehenden Hinweis, dass die Rechtsprechung des BAG, nach der der Urlaub von längerfristig erkrankten Arbeitnehmern 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres des Entstehens des Urlaubanspruchs verfällt, weiterhin Gültigkeit entfaltet. Die Fortführung der Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsverfall nach 15 Monaten bei Langzeiterkrankung ist durchaus nicht gesichert, weshalb abzuwarten bleibt, wie das BAG in der Revisionsinstanz entscheidet.