Ungarn: Empfehlungen für Betriebsprüfungen von Verrechnungspreisen
Die wachsende Bedeutung von Verrechnungspreisen durch die ungarischen Steuerbehörden (NAV), spiegelt sich in der wachsenden Anzahl von Verrechnungspreisprüfungen und Verrechnungspreisanpassungen wider. Die folgenden Themen wurden vom NAV in der letzten Zeit wiederholt aufgegriffen:
Jährliche Aktualisierung
In einer Vielzahl von Fällen hat NAV verdeutlicht, dass eine jährliche Verrechnungspreisdokumentation inklusive einer jährlichen Aktualisierung der in der Verrechnungspreisdokumentation zugrundegelegten Datenbanksuche erwartet wird. Obwohl die ungarischen Verrechnungspreisregelungen bzgl. dieser Anforderung nicht eindeutig formuliert sind, kam es zuletzt zur Festsetzung von Strafzahlungen, wenn die Datenbankstudie nicht jährlich aktualisiert wurde.
In Ungarn werden zum einen Strafzahlungen für den Fall festgesetzt, dass die Verrechnungspreisdokumentation nicht sämtliche Transaktionsarten abdeckt. Diese betragen bis zu 7.000 Euro pro Transaktionsart, können aber auch bei wiederholter Auslassung bis zu 14.000 Euro betragen. Zum anderen fallen Strafzahlungen zzgl. Zinsen an, falls eine Einkommensanpassung aufgrund von Verrechnungspreiskorrekturen erfolgt – unabhängig davon, ob eine Verletzung der Dokumentationspflichten vorliegt. Die Festsetzung letzterer Strafzahlungen erfolgt nach den allgemeinen Regelungen des ungarischen Steuerrechts. In Anbetracht der Höhe der festgesetzten Strafzahlungen, ist es ratsam die relativ einfach und schnell durchzuführenden Aktualisierungen nicht zu versäumen.
Fremdübliche Bandbreite
Falls die Bestimmung des fremdüblichen Verrechnungspreises mit Hilfe von Datenbankstudien bestimmt wurde, ergibt sich regelmäßig eine interquartile Bandbreite an fremdüblichen Werten. Sollte der konzerninterne Preis hiervon abweichen oder eine andere als die interquartile Bandbreite dem Fremdvergleich zugrunde gelegt worden sein, müssen die Gründe hierfür entsprechend dokumentiert werden. In uneingeschränkt vergleichbaren Fällen kann auch auf die Totalbandbreite für den Fremdvergleich zurückgegriffen werden.
Methodenhierarchie
In Übereinstimmung mit den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien wird dem unmittelbaren Preisvergleich in Form der CUP-Methode Vorzug gegeben, sofern die hierzu benötigten Daten zur Verfügung stehen. Für den Fall der Nichtanwendung der CUP-Methode sollten in der Dokumentation die Ausschlussgründe explizit genannt werden.
Suche nach Vergleichsdaten
Der NAV konzentriert sich zunehmend auf die Nachvollziehbarkeit der Daten, die für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises herangezogen wurden. Die Ergebnisse werden z.B. mit Angaben anderer Datenbanken verprobt. Der Suchprozess und die Angaben der Datenbank sollten daher ausführlich dokumentieren werden.
Auswahl der Vergleichsdaten
Unabhängig von der zu Grunde liegenden Datenbank, wird eine qualitative Verprobung der extrahierten Datensätze (z.B. bzgl. Tätigkeiten, Eigentümer etc.) gefordert. Auch wenn dies nicht explizit Gegenstand einer Verwaltungsanweisung ist, wird es in der Praxis doch oft verlangt und es ist nicht auszuschließen, dass eine derartige Regelung zukünftig in Kraft treten wird.
Insgesamt zeigt die aktuelle Vorgehensweise des NAV, dass das Thema Verrechnungspreis ein Ungarn zunehmend an Bedeutung gewinnt und die Betriebsprüfungen sowie die damit oft einhergehenden Strafzahlungen stetig ansteigen werden.