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19.08.2016
Transfer Pricing

Entwurf des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG): Umsetzung des OECD BEPS Aktionspunktes 13 (CbCR) in Österreich

Das österreichische BMF hat am 09.05.2016 einen Begutachtungsentwurf sowie am 14.06.2016 eine Regierungsvorlage für das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 veröffentlicht, welche unter anderem das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) beinhaltet. Hierdurch werden die Dokumentationspflichten für international operierende Konzerne in Österreich erheblich ausgeweitet.

Hintergrund

Bislang sah das österreichische Steuerrecht keine ausdrücklichen Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise vor. Allerdings leiteten die österreichischen Finanzbehörden solche Pflichten aus den allgemeinen steuerlichen Dokumentationspflichten nach § 124 Bundesabgabenordnung ab. Hierbei folgte Österreich grundsätzlich den Vorgaben der OECD Verrechnungspreisrichtlinien 2010 zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. Zudem wurde regelmäßig von den Finanzbehörden das Master File Konzept des EU Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation aus 2006 akzeptiert.

Nunmehr veröffentlichte das BMF in Österreich am 09.05.2016 einen Begutachtungsentwurf für das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016, das unter anderem einen Entwurf des neuen VPDG enthält. Die Begutachtungsfrist endete am 31.05.2016, woraufhin am 14.06.2016 die Regierungsvorlage veröffentlicht wurde.

Mit dem VPDG folgt Österreich den Vorschlägen der OECD, die diese im BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Aktionspunkt 13 (Dokumentation und Country-by-Country Reporting) ausführt. Das VPDG sieht eine ausdrückliche Pflicht zur Dokumentation grenzüberschreitender Transaktionen vor. Die nach den Vorgaben des VPDG zu erstellende Verrechnungspreisdokumentation würde der von der OECD definierten dreigliedrigen Struktur aus Master File, Local File und Country-by-Country Reporting folgen.

Master File, Local File und Country-by-Country-Reporting

Das Master File („Stammdatendokumentation“) und das Local File („länderspezifische Dokumentation“) dienen der Bereitstellung von nützlichen Informationen für die Steuerbehörden, um die Durchführung einer angemessenen und sorgfältigen Prüfung der Verrechnungspreispraxis der Steuerpflichtigen vornehmen zu können. Im Rahmen des VPDG soll die Erstellung und Abgabe einer Dokumentation bestehend aus Master File und Local File künftig für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2016 verpflichtend werden, sofern in Österreich ansässige Konzernunternehmen einer internationalen Unternehmensgruppe in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren eine der Höhe nach definierte Erlösgrenze überschreiten. Der Begutachtungsentwurf sah noch zwei Erlösgrenzen vor, nämlich 50 Mio. Euro Umsatzerlöse bzw. 5 Mio. Euro Provisionserlöse. Allerdings löste hiernach bereits die Überschreitung einer dieser Grenzen die Dokumentationspflicht aus. Für die Regierungsvorlage wurde der Grenzwert jedoch allein auf das Kriterium hinsichtlich der Grenze i.H.v. 50 Mio. Euro reduziert. Die Abgabepflicht entfällt wieder, wenn in den beiden vorangehenden Wirtschaftsjahren der Grenzwert i.H.v. 50 Mio. Euro in Bezug auf die erzielten Umsatzerlöse nicht mehr überschritten wurde. Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf gilt bei der Regierungsvorlage außerdem, dass die Erstellung der Dokumentationen sowohl in einer zugelassenen Amtssprache (Deutsch) als auch in Englisch zulässig ist. Der Steuerpflichtige hat die Dokumentationen auf Ersuchen des zuständigen Finanzamts innerhalb von 30 Tagen ab Abgabe der Steuererklärung einzureichen. Eine Sanktion für die Nichtabgabe des Master Files bzw. des Local Files ist im VPDG nicht geregelt.

Während die zweigliedrige Dokumentationsstruktur bestehend aus Master File und Local File international bereits als Dokumentationsstandard bekannt war, ist das Country-by-Country Reporting als dritter Bestandteil durch den BEPS Aktionspunkt 13 neu eingeführt worden. Letzteres bedeutet einen länderbezogenen Bericht (so auch in der Regierungsvorlage des VPDG bezeichnet, im Begutachtungsentwurf war noch von einer länderbezogenen Berichterstattung die Rede) und verfolgt den Zweck, notwendige Informationen bereitzustellen, um der Steuerverwaltung eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung zu ermöglichen. Die Steuerverwaltung soll durch das Country-by-Country-Reporting einen Überblick über die globale Verteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeiten von multinationalen Unternehmensgruppen erhalten. Wie auch im Vorschlag der OECD zur nationalen Umsetzung wird das Country-by-Country Reporting in Österreich erst ab einem Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. Euro verpflichtend. Mithilfe dieser Grenze sollen bewusst lediglich diejenigen Unternehmensgruppen verpflichtet werden, die über die nötigen Mittel und Strukturen zur Erstellung verfügen. Die Abgabefrist beträgt 12 Monate und beginnt nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres. Auch das Country-by-Country Reporting soll für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 01.01.2016 obligatorisch sein.

Zum Country-by-Country Reporting soll grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft verpflichtet werden, wenn diese in Österreich ansässig ist. Eine österreichische Tochtergesellschaft kann jedoch auch zur Abgabe des Country-by-Country Reportings verpflichtet werden, wenn sie in die entsprechende Pflicht der obersten Muttergesellschaft eingetreten ist. Dies kann durch 3 Fälle geschehen:

a) Die oberste Muttergesellschaft ist in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zu einem Country-by-Country-Reporting verpflichtet, oder
b) Die oberste Muttergesellschaft ist zwar in ihrem Ansässigkeitsstaat zu einem Country-by-Country Reporting verpflichtet, mit dem Ansässigkeitsstaat besteht jedoch keine qualifizierte Vereinbarung zum Austausch, oder
c) Eine Vereinbarung zum automatischen Austausch liegt zwar vor, wurde jedoch nicht umgesetzt bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt (systematisches Versagen).

Durch diese Ausnahmenregelungen soll die gleichmäßige Durchsetzung der Pflicht zum Country-by-Country Reporting gewährleistet werden (sogenanntes secondary reporting).

Für die Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe eines Country-by-Country Reportings soll eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Geldstrafe bis zu 25.000 Euro. Ob vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten soll hingegen nicht strafbewehrt sein.

Fazit

Die österreichische Gesetzgebung orientiert sich mit ihrem Entwurf zum VPDG sehr stark an den Vorgaben der OECD. Durch die vorgesehene Pflicht zur Erstellung und Einreichung einer Dokumentation bestehend aus Master File, Local File und Country-by-Country Reporting werden die Dokumentationspflichten in Österreich erheblich ausgeweitet.

Da die neuen Regelungen für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2016 gelten sollen und für die Nichterfüllung des Country-by-Country Reportings nicht unerhebliche Geldstrafen vorgesehen sind, raten wir betroffenen Unternehmen, sich zeitnah mit den erläuterten Regelungen auseinander zu setzen und gegebenenfalls vorbereitende Maßnahmen für die Erstellung der erforderlichen dreigliedrigen Dokumentation zu initiieren.

Fundstellen

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Ihr Ansprechpartner

Fabienne Frietsch
Senior Manager

fafrietsch@deloitte.de
Tel.: 069 75695-6426

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