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03.09.2021
Transfer Pricing

BMF: Neufassung des Merkblatts zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren

Mit der Neufassung des Merkblatts zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren tritt eine neue Verwaltungsanweisung für Streitbeilegungsverfahren in Kraft. Dieses umfasst neben Anwendungsfragen für Verständigungs- und Schiedsverfahren nun auch Streitbeilegungsverfahren nach dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbelegungsgesetz.

Hintergrund

 Das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) hat am 27.08.2021 das neue Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veröffentlicht. Als BMF-Schreiben ist das Merkblatt nur für die Finanzverwaltung verbindlich. Für den Steuerpflichtigen bietet es allerdings als Praxisleitfaden eine wichtige Orientierungshilfe für die effektive Nutzung von Streitbeilegungsverfahren.

Mit der Neufassung reagiert das BMF insbesondere auf die Verabschiedung des EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetzes („EU-DBA-SBG“) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, welches am 12.12.2019 verkündet wurde. Mit diesem wurde die nationale Rechtsgrundlage für ein eigenes Streitbeilegungsverfahren geschaffen (siehe Deloitte Tax-News).

Merkblatt

 Das BMF hat die Gelegenheit genutzt, das Merkblatt noch übersichtlicher zu gestalten und auch mit Blick auf Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA oder EU-Schiedskonvention Hinweise für eine Reihe von praxisrelevanten Aspekten zu ergänzen, die in der Vorversion nicht adressiert wurden. Das Merkblatt gibt somit Hinweise zu den Streitbeilegungsverfahren in Form von Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den drei Rechtsgrundlagen

  • Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“),
  • EU-Schiedskonvention und
  • EU-DBA-SBG.

Hierbei werden zunächst allgemeine Ausführungen zur Einleitung und Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren gemacht, und das Verhältnis der Verfahren zueinander geklärt. Anschließend werden für die unterschiedlichen Verfahrensarten detaillierte Hinweise zum Verfahrensablauf gegeben. Daneben enthält die Neufassung erstmalig – relative ausführliche – Hinweise zum Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zu Quellensteuer-Erstattungsverfahren und dem Freistellungsverfahren gegeben

Mit Blick auf das Verhältnis der Verfahren untereinander statuiert das BMF-Schreiben, dass nach einem zuerst beantragten Verständigungsverfahren nach DBA oder EU-Schiedskonvention, das nachrangig beantragte Verfahren abgelehnt wird, wenn der zuerst eingereichte Antrag nicht zurückgenommen wird. Dagegen geht ein beantragtes Verständigungsverfahren nach EU-DBA-SGB den beiden anderen Verfahrenstypen stets vor.

Im Rahmen der allgemeinen Ausführungen zu Verständigungsverfahren gibt das BMF Verwaltungsanweisungen zur Einleitung, Durchführung und Umsetzung des Verständigungsverfahrens. Zu begrüßen ist, dass das BMF detaillierte Informationen zu dem Inhalt des Antrags gibt, auch wenn die Anforderungen an den Inhalt gestiegen sind. Auch greift das BMF einige Spezialfragen auf (z.B. Antragstellung bei Organschaft). Das BMF führt aus, dass bei mehreren betroffenen Steuerpflichtigen Anträge auf Verständigungsverfahren in allen Ansässigkeitsstaaten eingereicht werden und dem BZSt in Kopie übermittelt werden sollten. Damit geht das Erfordernis einher, dem Antrag eine Übersetzung in englischer Sprache oder der gemeinsamen Arbeitssprache der Behörden beizulegen. Denn grundsätzlich ist der Antrag in deutscher Sprache zu stellen, sofern nicht sowohl das BZSt als auch die zuständige Landesbehörde einer Antragstellung in einer anderen Sprache zustimmt. Für eine Fristwahrung soll nunmehr nur noch der Zeitpunkt des Antragseingangs beim BZSt und damit nicht mehr auch die Einreichung bei dem zuständigen Finanzamt maßgeblich sein.

An diesen allgemeinen Teil anknüpfend greift das BMF die speziellen Anforderungen an Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA und der EU-Schiedskonvention auf, wobei hierbei kaum Neuerungen zu dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2018 festzustellen sind.

Zuletzt werden spezielle Hinweise zu dem Streitbeilegungsverfahren nach EU-DBA-SBG gegeben. Dies beinhaltet insbesondere eine Erläuterung der Fristen für das durchaus neue komplexe Verfahren, auch im Zusammenhang mit verfahrenseinleitenden Instrumenten der Streitbeilegungsbeschwerde. Dabei orientieren sich die Ausführungen stark an der Systematik des Gesetzes des EU-DBA-SBG.

Streitbeilegungsverfahren nach EU-DBA-SGB gelten für alle eingereichten Streitbeilegungsbeschwerden, die nach dem 01.07.2019 eingereicht werden und gelten für alle Steuerjahre ab 2018. Das BMF-Schreiben weist darüber hinaus darauf hin, dass auf Antrag das EU-DBA-SGB auch auf frühere Steuerjahre angewendet werden kann, wenn sich die Behörden darauf einigen.

Dieses BMF-Schreiben tritt an Stelle des Merkblatts zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 09.10.2018 (BStBl I 2018, S. 1122) und hebt dieses auf. Das Merkblatt von 2018 blieb neben den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise vom 14.07.2021 in Kraft, die für die Verwaltungsansätze zur Beilegung von Verrechnungspreiskonflikten auf das Merkblatt verweisen (siehe Deloitte Tax-News).

Fundstelle

Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
(Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen

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