FG Hamburg: Keine Aussetzung der Vollziehung für Soli 2007
Sachverhalt
Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Solidaritätszuschlages 2008 wegen Verfassungswidrigkeit. Streitig ist, ob die verfassungsrechtlichen Zweifel am SolZG einen Antrag auf AdV rechtfertigen.
Entscheidung
Das FG Hamburg hat die Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel am SolZG nicht die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Zum einen begründet das Ziel einer geordneten Haushaltsführung das überwiegende Interesse am Vollzug des Gesetzes. Zum anderen ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht bei Bejahung der Verfassungswidrigkeit des SolZG mit einer Weitergeltungsanordnung zu rechnen. Es wäre daher sinnwidrig, AdV zu gewähren, wenn in jedem Falle mit einer letztendlichen Zahlungspflicht der Antragssteller sicher zu rechnen ist.
Betroffene Norm
§ 361 AO, SolZG
Fundstelle
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 04.06.2010, 3 V 62/10, EFG 2010, S. 57, rechtskräftig
Weitere Fundstelle
BMF, Schreiben vom 07.12.2009, IV A 3 – S 0338/07/10010, BStBl I 2009 S. 1509, ausführlicher in den Deloitte Tax-News
Weitere Beiträge zum Thema
BFH: Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG
BMF: Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft auch Abgeltungsteuer