Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Bundeskabinett legt Regierungsentwurf vor
Aktuell:
- Verkündet im BGBl. I S. 1746 vom 28.11.2019
- Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zugestimmt.
- Der Bundestag hat am 24.10.2019 das Gesetz mit kleinen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf im steuerrelevanten Teil verabschiedet. Gesetzesbeschluss Bundestag
Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 den Regierungsentwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) verabschiedet. Der Gesetzentwurf enthält unter anderem Entlastungen im Bereich Steuern.
Hintergrund
Am 18.09.2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Dritten Bürokratiegesetzes vorgelegt. Anknüpfend an den Vorhaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum Abbau bürokratischer Belastungen in der Wirtschaft durch das Erste und Zweite Bürokratieentlastunggesetz der Jahre 2015 (siehe Deloitte Tax-News) und 2016 (siehe Deloitte Tax-News) sieht die Bundesregierung mit den im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastunggesetz - BEG III) vorgesehenen Maßnahmen vor, die Wirtschaft um weiter 1,1 Mrd. Euro zu entlasten.
Regelungen im Regierungsentwurf
Der Regierungsentwurf beinhaltet folgende steuerliche Kerninhalte:
Beschränkung des elektronischen Datenzugriffs in Betriebsprüfung in Einzelfällen auf eine Datenträgerauswertung
Im Falle eines Wechsels des Produktivsystems oder der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten soll es für eine Betriebsprüfung ausreichend sein, wenn die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen nach Ablauf von fünf Jahren nur noch auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorgehalten werden. (§ 147 Abs. 6 S. 6 AO-E)
Anhebung der Steuerbefreiung für die Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers
Der Steuerfreibetrag für gesundheitsfördernde Leistungen und Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer soll von 500 Euro auf 600 Euro je Arbeitnehmer angehoben werden (§ 3 Nr. 34 EStG-E).
Elektronische Übermittlung von Mitteilungen über den Bezug von Leistungen aus Altersversorgungsverträgen oder Pensionskassen
Der Anbieter von Altersversorgungsverträgen oder Pensionskassen soll die Möglichkeit erhalten, nach Einwilligung des Steuerpflichtigen, in die Mitteilung über den Leistungsbezug auch elektronisch zu übermitteln. (§ 22 Nr. 5 S. 7 EStG-E)
Höhere Obergrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern
Die Obergrenze für die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent des Arbeitslohns bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern soll von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 Euro auf 120 Euro angehoben werden. Bei der Betrachtung des durchschnittlichen Stundenlohns steigt der Wert von 12 Euro pro Stunde auf 15 Euro pro Stunde. Die Änderungen sollen ab dem Lohnsteuerabzug 2020 gelten. (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. Abs. 4 Nr. 1 EStG-E)
Pauschalisierung der Lohnsteuer für im Inland tätige Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind
Arbeitgeber sollen die Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 30 Prozent für ihre Arbeitnehmer erhalten, die einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen und mit ihrer im Inland ausgeübten Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig sind. Die Pauschalisierung der Lohnsteuer ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer eine kurzfristige Tätigkeit im Inland (maximal 18 Tage) ausübt. (§ 40 a Abs. 7 EStG-E)
Erhöhung der lohnsteuerlichen Pauschalisierungsgrenze für Beiträge einer Gruppenunfallversicherung
Der Grenzbetrag von derzeit 62 Euro für die Anwendung des lohnsteuerlichen Pauschalsteuersatzes von 20 Prozent bei Beiträgen einer Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers soll auf 100 Euro erhöht werden. (§ 40b Abs. 3 EStG-E)
Anhebung der sog. Kleinunternehmergrenze
Die im Referentenentwurf des BEG II (siehe Deloitte Tax-News) angesprochene und nicht umgesetzte Erhöhung des Grenzbetrages für die so genannte Kleinunternehmerregelung soll von 17.500 Euro auf einen maßgebenden Jahresumsatz von 22.000 Euro erhöht werden. (§ 19 Abs. 1 UStG-E)
Zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der USt-Voranmeldung für Neugründer
Neugründer, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, sollen von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung im Jahr der Gründung und im Folgejahr befreit werden. Dies soll für einen befristeten Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2026 gelten. (§ 8 Abs. 2 S. 6 UStG-E)
Betroffene Normen
§ 147 AO, § 3 EStG, § 40b EStG, § 40a EStG, §19 UStG, § 18 UStG
Fundstelle
Bundeskabinett, Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie