Zurück zur Übersicht
19.03.2020
Verfahrensrecht

BMF und Ländererlasse: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Zur praktischen Umsetzung der Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie hat das BMF in einem Schreiben zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zur Anpassung von Vorauszahlungen Stellung genommen. Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder geäußert. 

Hintergrund

Durch das Coronavirus sind in Deutschland bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder werden noch entstehen. Den geschädigten Steuerpflichtigen soll durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegengekommen werden. Zum Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 13.03.2020 („Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“) siehe in den Deloitte Tax-News. Maßnahmen aus dem Bereich der Indirekten Steuern sind hier in den Deloitte Tax-News zu finden.

Verwaltungsanweisungen

BMF-Schreiben vom 19.03.2020 für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer

Maßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020

  • Stundung
    Bis zum 31.12.2020 können unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, gestellt werden.
  • Anpassung von Vorauszahlungen
    Weiterhin können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer gestellt werden.

Diesen Anträgen soll auch dann stattgegeben werden, wenn die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auch sollen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden.

Maßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige nach dem 31.12.2020

Einer besonderen Begründung bedürfen Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen.

Vollstreckungsmaßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Vollstreckungsschuldner

Bis zum 31.12.2020 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern (ESt, KSt) abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen.

Mittelbar Betroffene

Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Ländererlasse vom 19.03.2020 für die Gewerbesteuer

Für die Anpassung der GewSt-Vorauszahlungen sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (§ 19 Abs. 3 S. 3 GewStG). Bei Kenntnis veränderter Verhältnisse kann auch das Finanzamt die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen (§ 19 Abs. 3 S. 3 GewStG). Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt ESt- und KSt-Vorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 S. 5 GewStR). Die betreffende Gemeinde ist an die vom Finanzamt vorgenommene Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 S. 4 GewStG).

Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen bei unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Ein wertmäßiger Nachweis der entstandenen Schäden im Einzelnen ist nicht erforderlich.

Stundungs- und Erlassanträge

Stundungs- und Erlassanträge sind – auch bei einem Zusammenhang mit dem Coronavirus – an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR). 

Schreiben des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz vom 24.03.2020

Mit Schreiben vom 24.03.2020 hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) zu den Anforderungen an die Anträge auf Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen, Herabsetzungen von Vorauszahlungen sowie Fristverlängerungen Stellung genommen. Das Schreiben nimmt Bezug auf das oben besprochene BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und gibt Auslegungshinweise und Ergänzungen zu diesem. Auch wenn das Schreiben unmittelbar nur für die Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz gilt, dürfte davon auszugehen sein, dass es auch in andere Landesfinanzministerien hineinwirkt.

Billigkeitsmaßnahmen

  • Das Schreiben beantwortet die in der Beraterschaft diskutierte Frage, ob das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 auch für die Stundung von Umsatzsteuer gilt, mit ja. Billigkeitsanträge zu bundesgesetzlich geregelten Landessteuern (u.a. Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer) seien von den Finanzämtern wie bisher nach den allgemeinen Regelungen im Wege der Einzelfallprüfung zu bearbeiten.

Stundung

  • Das BMF hatte darauf hingewiesen, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen gestellt werden sollen. Das LfSt Rheinland-Pfalz weist nun darauf hin, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie für eine erfolgreiche Stundung nicht ausreichend sei. Eine unmittelbare Kausalität zwischen dem Corona-Virus und den finanziellen Auswirkungen müsse zumindest in Umrissen plausibel dargelegt werden. Eine Ausnahme hiervon sieht das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz lediglich für Steuerpflichtige, die in besonders stark betroffenen Branchen (z.B. Tourismus, Gastronomie, Einzelhandel) tätig sind.
  • Lohnsteuer: Zu der bislang noch offenen und viel diskutierten Frage, wie mit der Lohnsteuer verfahren werden soll, kommt das LfSt Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass hier keine Stundung möglich ist (Geltung der gesetzlichen Regelungen des § 222 AO). Allerdings komme die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes in Betracht.
  • Umsatzsteuervoranmeldungen: Da Gegenstand der Stundung nur festgesetzte Steueransprüche sein können, weist das LfSt Rheinland-Pfalz darauf hin, dass für noch festzusetzende Steuern, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, jeweils erneute Anträge (ohne weitergehende Begründung) zu stellen sind.

Vollstreckungsmaßnahmen

  • Wie schon das BMF hält auch das LfSt Rheinland-Pfalz Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr für angebracht. Kontopfändungen sollen aufgehoben werden. Sicherungsmaßnahmen (u.a. Zwangssicherungshypothek) sollen hingegen im Einzelfall möglich bleiben.

Erlass

  • Ein Steuererlass ist nicht vorgesehen (allgemeine Grundsätze des § 227 AO). Lediglich die während eines Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

Vorauszahlungen

  • Während das BMF nur von einer Anpassung der Vorauszahlungen (KSt, ESt) spricht, konkretisiert das LfSt Rheinland-Pfalz dies insoweit, als es auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen für möglich hält.
  • Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer: Das LfSt Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass hinsichtlich eines derzeit bundesweit uneinheitlich gehandhabten Verzichts auf die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer bzw. eine Erstattung etwaiger bereits gezahlter Beträge eine verwaltungsseitige Klärung noch aussteht.

Fristverlängerungen

  • Angehörige der steuerberatenden Berufe können Steuererklärungsfristen für ihre Mandanten, die am 28.02.2020 oder danach abgelaufen sind, rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis zum 31.05.2020 verlängern. Auf eine gesonderte Prüfung des Verschuldens an der Fristversäumnis wird verzichtet.

Fundstellen

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 24.03.2020 

BMF, Schreiben vom 19.03.2020 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020

Weitere Beiträge

Alle Beiträge in den Deloitte Tax-News zum Thema COVID-19 

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.