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04.03.2022
Private Einkommensteuer

Steuerentlastungsgesetz 2022: Referentenentwurf veröffentlicht

 Aktuell:

  • Am 12.05.2022 hat der Bundestag das Steuerentlastungsgesetz 2022 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen BT-Drs. 20/1764 (siehe auch Deloitte Tax News).
  • Der Bundesrat hat am 08.04.2022 im Rahmen seiner Stellungnahme keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. BR-Drs. 127/22 (B)
  • Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Regierungsentwurf  ohne Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf verabschiedet.

​Das Bundesfinanzministerium hat am 02.03.2022 den Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht, mit dem steuerliche Maßnahmen zur Entlastung der Bevölkerung als Reaktion auf die Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, umgesetzt werden sollen.

Hintergrund

Der Koalitionsausschuss der Ampelkoalition hat am 23.02.2022 10 Entlastungsschritte für Bürger und Unternehmen als Reaktion auf die Preiserhöhungen in den letzten Monaten, insbesondere im Energiebereich, beschlossen. Hierzu zählen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, die Anhebung des Grundfreibetrages und das Vorziehen der befristeten Anhebung der Entfernungspauschale. Diese Maßnahmen sollen mit dem am 02.03.2022 vorgelegten Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 umgesetzt werden.

Referentenentwurf

  • Der Grundfreibetrag soll rückwirkend zum 01.01.2022 von derzeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden. Der bisher schon in 2022 durch den Arbeitgeber vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nach § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG zu korrigieren, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. Die Erhöhung des Grundfreibetrages in § 32a Abs. 1 EStG führt zu weiteren Anpassungen von Werten im EStG die im Zusammenhang mit dem Grundfreibetrag stehen.
  • Die ursprünglich erst ab 2024 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 3 Cent auf 0,38 Euro soll vorgezogen werden auf das Jahr 2022 und soll wie ursprünglich vorgesehen, weiterhin bis 2026 gelten. Dies soll auch für die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung gelten.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E ab dem Jahr 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Auch soll die rückwirkende Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers wie beim Grundfreibetrag gelten. 

Fundstelle

​Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 

 

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