JStG 2022: Bundestag verabschiedet Gesetz
Aktuell:
- Das Gesetz ist am 20.12.2022 im Budesgesetzblatt verkündet worden. BGBl. I 2022, S. 2294
- Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Gesetz zugestimmt. BR-Drs. 627/22 (B)
Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält der Gesetzesbeschluss eine Vielzahl von Änderungen und Ergänzungen: u.a. kommt es zu einer Verschärfung der Registerfallbesteuerung sowie zu einer Modifizierung der Regelungen zur Home-Office-Pauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer, die Besteuerung der Dezember-Hilfe wird umgesetzt und der EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer auf gut verdienende Energieunternehmen) wird eingeführt.
Hintergrund
Mit dem Gesetz verfolgt der Gesetzgeber unter anderem die folgenden Ziele: die Digitalisierung voranzutreiben, eine Verfahrensvereinfachung zu erzielen, für Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit zu sorgen sowie den Koalitionsvertrag weiter umzusetzen. Zudem seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH notwendig. Weiter bestehe ein redaktioneller und technischer Regelungsbedarf, der Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen umfassen soll.
Am 14.09.2022 wurde der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes veröffentlicht (siehe Deloitte Tax-News). Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 zum Jahressteuergesetz 2022 Stellung genommen und am 02.11.2022 hatte die Bundesregierung die Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates im Kabinett beschlossen (siehe Deloitte Tax News).
Am 02.12.2022 hat der Bundestag nun das Jahressteuergesetz beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats könnte am 16.12.2022 erfolgen.
Gesetzesbeschluss des Bundestags
Gegenüber dem Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) gab es einige Änderungen. Die wesentlichen Änderungen haben wir in der folgenden Darstellung kursiv dargestellt.
Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz
Grundrentenzuschlag: Die Auflistung der steuerfreien Einnahmen soll um den Betrag der Rente erweitert werden, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. (§ 3 Nr. 14a EStG)
Kleine Photovoltaikanlagen: Es soll für ab dem 01.01.2022 zufließende Einnahmen aus dem Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft eine Steuerbefreiung geben. (§ 3 Nummer 72 -neu- EStG)
Home-Office Pauschale: Der Höchstbetrag für den Ansatz der Pauschale im Kalenderjahr soll von 600 Euro auf 1.260 Euro angehoben werden. Die Tagespauschale von 6 € soll nicht an Tagen angesetzt werden, an denen die Voraussetzung für den Abzug der Entfernungspauschale gegeben ist. Auch ein gleichzeitiger Doppelabzug von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und der Home-Office-Pauschale soll nicht möglich sein. Ein gleichzeitiger Abzug von Reisekosten als Werbungskosten und Home-Office-Tagespauschale ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c -neu- EStG)
Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen abzugsfähig sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hierbei kann zwischen einer Jahrespauschale von 1.260 Euro (für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, Ermäßigung um ein Zwölftel) und dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden. Das Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“ wird fallen gelassen. (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG)
Wahlrecht bei Ansatz von RAP für kleine Beträge: Der BFH hatte in einem Urteil (X R 34/19, siehe Deloitte Tax-News) den bisher auch im Steuerrecht beim Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens (RAP, im Urteilsfall für einen aktiven) angewandten Grundsatz der Wesentlichkeit mangels gesetzlicher Grundlage als nicht richtig angesehen. Folglich sind nach dem BFH auch bei geringfügigen Beträgen Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Es soll nun ein Wahlrecht für den Ansatz des RAP bis zur GWG-Grenze gesetzlich eingeführt werden. Das Wahlrecht soll nur einheitlich für alle aktiven und passiven RAP ausgeübt werden können und für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2021 enden. (§ 5 Abs. 5 S. 2 -neu- EStG)
Gebäude-AfA: Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, bleibt die bisherige Ausnahmeregelung für die Gebäude-AfA erhalten, bei der abweichend zu dem typisierten AfA-Satz, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden kann. Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, soll auf 3% (über 33 Jahre) angehoben werden. (§ 7 Abs. 4 EStG)
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Die Ende 2021 ausgelaufene Regelung der Sonderabschreibung von 5% über 4 Jahre für bestimmte Mietwohnungsneubauten wird für Wohnungsneubauten ab 2023 bis Ende 2026 wieder aufleben. Dabei wird die Obergrenze für die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 4.800 Euro angehoben. Von der Förderung sollen nur noch Gebäude profitieren, die den Status als „Effizienzhaus 40“ erfüllen. Die zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage steigt auf 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. (§ 7b Abs. 2 u. 3 EStG)
Erhöhung Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wird ab 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht. (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
Altersvorsorgeaufwendungen: Der 100%ige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben soll nicht erst im Jahr 2025, sondern bereits ab 2023 möglich sein. (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG)
Vereinfachtes Antragsverfahren für Kindererziehende in der Riester-Rente: Steuerpflichtige, die nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten gleichgestellt werden. (§ 10a Abs. 1a -neu- EStG)
Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende: Durch einen neuen Abs. 3 im § 19 EStG werden die Einmalzahlungen nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz für Versorgungsbeziehende zu steuerpflichtigen Einnahmen. Gleiches gilt für Rentenbeziehende. Die Einmalzahlungen nach dem Rentenbeziehende- Energiepreispauschalengesetz für Rentenbeziehende werden durch eine Ergänzung im § 22 EStG steuerpflichtig.
Verluste bei Kapitaleinkünften: Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen sollen nun im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können (gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung). (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG)
Sparer-Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro) angehoben. (§ 20 Abs. 9 EStG)
Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. (§ 24b EStG)
Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften im VZ 2007: Die Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften gem. §§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3, 32c EStG soll für den VZ 2007 rückwirkend außer Kraft gesetzt werden (für noch offene Veranlagungsfälle im VZ 2007).
Ausbildungsfreibetrag: Der Ausbildungsfreibetrag wird von 934 Euro auf 1.200 Euro angehoben. (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG)
Pauschalversteuerungsoption: Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 Euro auf 150 Euro pro Arbeitstag und 15 auf 19 Euro pro Arbeitsstunde angehoben. (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
Kapitalertragsteuerabzug bei Online-Geschäften und Kryptowertpapieren: Durch verschiedene Änderungen im § 44 Abs. 1 EStG soll der Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitaltransaktionen über Internet-Dienstleistungsplattformen und in Form von Kryptowertpapieren neu geregelt werden. (§ 44 Abs. 1 EStG)
Bauabzugsteuer: Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll ab 2025 die Steueranmeldung ausschließlich elektronisch abgeben (Ausnahme wegen unbilliger Härte auf Antrag möglich). (§ 48a Abs. 1 EStG)
Registerfälle § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG: Die bisher geltenden Regelungen zu Registerfällen (beschränkt Steuerpflichtige, die nur auf Grund der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung eines in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragenen Rechts der Besteuerung in Deutschland unterliegen) sollen geändert werden. Gegenüber dem Gesetzesentwurf beinhaltet der Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 02.12.2022 allerdings wieder eine Verschärfung. Während der Gesetzesentwurf noch vorsah, die Besteuerung deutlich einzuschränken, sodass im Ergebnis nur noch konzerninterne Zahlungen an in Steueroasen ansässige Empfänger der Besteuerung unterlegen hätten (siehe Deloitte Tax News), sollen nach dem aktuellen Gesetzesbeschluss des Bundestags konzerninterne Zahlungen an Empfänger, die nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen geschützt (unter Berücksichtigung der Anwendung von DBA regelnden Vorschriften des EStG (insbesondere § 50d Abs. 3 EStG)) sind, weiterhin der Besteuerung unterliegen (siehe dazu ausführlich Deloitte Tax News).
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes: Die Sonderzuständigkeit für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes soll zum 28.02.2023 beendet werden. Die Regelung des § 72 EStG soll wegfallen.
Riester-Eigenheimrente: Die Eigenheimrenten-Förderung kann zukünftig auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 EStG bei einer selbst genutzten Wohnung in Anspruch genommen werden.
Besteuerung Dezember-Hilfe: Verschiedene Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz werden den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zugeordnet, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder Nr. 4 EStG gehören. Die Besteuerung der Entlastung beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (133.830 Euro zusammen veranlagt) mit einem Einstieg in die Milderungszone. In der Milderungszone wird nur ein mit steigendem zu versteuernden Einkommen steigender Bruchteil der Entlastung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung herangezogen. Die Milderungszone endet bei 104.009 Euro (208.018 Euro zusammen veranlagt). Übersteigt das zu versteuernde Einkommen die Milderungszone, ist die Entlastung vollständig dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Der Buchteil der Entlastung ergibt sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone.
Wichtige Änderungen im Gewerbesteuergesetz
Gewerbesteuerbefreiung für Betreiber kleiner Solaranlagen: Durch die Anhebung des Größenmerkmals der Solaranlage von 10 kW/h auf 30 kW/h in § 3 Nr. 32 GewStG wird die IHK-Mitgliedschaft für die Steuerpflichtige, die als gewerbliche Tätigkeit ausschließlich solche Anlagen betreiben, verhindert.
Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Sanierungsgewinne: Durch eine Anpassung des § 7b Abs. 2 S. 4 GewStG soll sichergestellt werden, dass auch bei unternehmensbezogenen Sanierungen von Mitunternehmerschaften der vor der Sanierung entstandene gewerbesteuerliche Verlust in der Höhe gemindert wird, in der ein verbleibender geminderter Sanierungsertrag keiner Besteuerung unterliegt.
Wichtige Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
Einlagenlösung: Durch Ergänzungen und Änderungen in §§ 14 Abs. 4 und 34 Abs. 6e KStG werden die bisherigen Regelungen zum Übergang vom System der steuerlichen Ausgleichsposten zur Einlagelösung, insbesondere um gesetzliche Regelungen zur mittelbaren Organschaft, ergänzt.
Einlagenrückgewähr bei beschränkter Steuerpflicht: Durch eine Änderung des § 27 Abs. 8 KStG soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, dass Anträge auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die in einem EWR-Staat ansässig sind, der nicht zugleich EU-Mitgliedstaat ist, gestellt werden können.
Wichtige Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
Einbringungsgeborene Anteile: Bei Ausschluss des Besteuerungsrechts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Stundung und der Entfall der Steuer nach § 6 Abs. 3 und 4 AStG in der ab 01.01.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermöglicht werden. (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG)
Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften: Durch eine Änderung des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG soll klargestellt werden, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften sein.
Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG: Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG soll um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2024 verlängert werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren.
Zusammenfassende Meldung: Durch die Streichung des § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist vorliegen müssen: Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM). Bei Abgabe einer korrigierten ZM oder einer erstmaligen ZM für den betreffenden Meldezeitraum innerhalb der Festsetzungsfrist lebt die Steuerbefreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wieder auf bzw. die Voraussetzungen liegen bei einer erstmaligen Abgabe der ZM für die Steuerbefreiung in diesem Zeitpunkt erstmals vor.
Steuervergütung bei Hilfsleistungen: Die Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet soll auch elektronisch beantragt werden können. (§ 4a Abs. 1 S. 2 UStG)
Lieferung von Photovoltaikanlagen: Auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher soll ein Nullsteuersatz anzuwenden sein. Voraussetzung soll sein, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird, oder die installierte/zu installierende Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. (§ 12 Abs. 3 -neu- UStG)
Fahrzeugeinzelbesteuerung: Der Fahrzeugerwerber soll die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5a UStG elektronisch übermitteln können. (§ 18 Abs. 5a UStG)
Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Eine Vorsteuer-Vergütung soll für Steuerbeträge ausgeschlossen sein, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angegeben hat. (§ 18 Abs. 9 S. 3 UStG)
Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister § 22g UStG: Zahlungsdienstleister sollen verpflichtet werden, Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu erstellen.
Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG: Anhebung der Obergrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittsatzes i.S.d. § 23a UStG auf 45.000 Euro (statt 35.000 Euro). (§ 23a Abs. 2 UStG)
Wichtige Änderung der Grunderwerbsteuer
Vermeidung doppelter Grunderwerbsteuer bei Share Deals: Ein neuer § 16 Abs. 4a GrEStG ermöglicht auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer. Gleiches soll für Festsetzungen nach § 1 Abs. 3a GrEStG gelten. Es soll – soweit eine Grundstücksidentität herrscht – nur eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG geben. Damit im Falle eines Antrags eine Steuerfestsetzung sichergestellt werden kann, soll deren Festsetzungsfrist verlängert (Einführung einer Ablaufhemmung) werden. Diese Vergünstigung entfällt, wenn nach dem neuen § 16 Abs. 5 S. 2 GrEStG die entsprechenden Vorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen (Signing und Closing) vollständig angezeigt werden. (Ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News)
Wichtige Änderungen der Abgabenordnung
Steuergeheimnis: Die Finanzbehörden sollen Daten in den Fällen von § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1b bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen. (§ 31a Abs. 1 S. 2 AO)
Öffentliche Zustellung: Die Zustellung von Steuerverwaltungsakten durch die Finanzbehörden soll auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden möglich sein. (§ 122 Abs. 5 S. 2 und S. 4 AO)
Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen (Klimageld): Um eine unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, soll das Bundeszentralamt für Steuern die steuerliche Identifikationsnummer nutzen können und zu natürlichen Personen die IBAN bzw. BIC mit speichern dürfen. (§ 139b -neu- AO)
Zahlungsverjährung: Wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, so soll die Verjährung des gesamten Anspruchs erst enden mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so soll die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist, spätestens aber fünf Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist, beginnen. Die Zahlungsverjährung soll gehemmt sein, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist (§ 171 Abs. 14 AO ist nicht anzuwenden). (§§ 229, 230 AO)
Wichtige Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
Quellensteuermaßnahmen: Weitgehende Konkretisierung der steuerpflichtigen Einkünfte von natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind. (§ 10 StAbwG)
Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz
Das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie im Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden wird modifiziert. Dadurch soll eine Anpassung an die geänderte ImoWertV erfolgen.
Feststellungserklärung nach § 153 BewG: Die Erklärung soll mit Ausnahme bei unbilliger Härte ausschließlich elektronisch abgegeben werden. (§ 153 Abs. 4 BewG)
Einführung eines Gesetzes zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags
Mit dem Gesetz soll der in der EU-Verordnung über „Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ enthaltene, befristete obligatorische EU-Energiekrisenbeitrag auf bestimmte Gewinne aus Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich in Deutschland umgesetzt werden.
Der EU-Energiekrisenbeitrag ist auf den Teil des Gewinns des ersten nach dem 31.12.2021 beginnenden bzw. des darauffolgenden Wirtschaftsjahres zu entrichten, der mehr als 20 Prozent über dem Durchschnitt der steuerlichen Gewinne aus den nach dem 31.12.2017 beginnenden und vor dem ersten nach dem 31.12.2021 beginnenden Wirtschaftsjahr liegt. Bei Kapitalgesellschaften ist als Gewinn der steuerliche Gewinn maßgebend, bei Steuerpflichtigen in anderer Rechtsform die entsprechende Größe.
Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Fundstelle
Bundestag, Beschlussempfehlung Finanzausschuss Bundestag (so auch vom Bundestag verabschiedet), BT-Drs. 20/4729