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24.04.2019
Indirekte Steuern/Zoll

Neuregelungen zu Stromsteuerbefreiungen und zum EMCS-Verfahren – Vereinfachungen beim Beihilfemonitoring nach EnSTransV

Neuregelungen des Stromsteuer- und des Energiesteuergesetzes und der EnSTransV zum 1.7.2019 in 3. Lesung vom Bundestag beschlossen – Generalzolldirektion reagiert umgehend bei der EnSTransV

Letzte Woche hat der Bundestag der Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Diese Neuregelungen treten nach der für den 17. Mai 2019 geplanten Beratung im Bundestag, der Ausfertigung des Gesetzes vom Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich zum 1. Juli 2019 in Kraft.

Die Neuregelungen im Einzelnen:

Stromsteuer

Neben redaktionellen Änderungen und der Definition von „hocheffiziente KWK-Anlagen“ und dem „Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom“ betreffen die Neuregelungen bei der Stromsteuer im Wesentlichen die Änderungen des Besteuerungsverfahrens bei der dezentralen Stromerzeugung

  • nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG („Grünstromnetz“) und
  • nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG (Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW).

Die betreffenden Vorschriften des StromStG und der StromStV wurden an die Vorgaben des Beihilferechts angepasst.

I. Dezentrale Stromerzeugung

1. Strom aus Anlagen mit mehr als 2 MW aus erneuerbaren Energien

Eine wesentliche Änderung betrifft die Befreiungsvorschrift des § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG. In der derzeit gültigen Fassung greift diese nur dann, wenn Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien gespeisten Stromnetz entnommen wurde (sog. „Grünstromnetz“). Das Erfordernis des Grünstromnetzes entfällt nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG n.F. zukünftig. Eine Vermischung von Grün- und Graustrom erscheint nunmehr leichter möglich als unter Geltung des bisherigen Rechts.

Vielmehr ist nach dieser Vorschrift der Strom aus erneuerbaren Energieträgern nur dann steuerfrei, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW produziert und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wurde. Für diese Anlagen gilt die räumliche Entfernung von 4,5 km (siehe § 12b Absatz 5 StromStV) nicht. Der „Ort der Erzeugung“ ist ein neuer stromsteuerrechtlicher Begriff, der näherer Konkretisierung bedarf. Unstreitig zählen dazu Gebäude, das Grundstück oder das Flurstück, auf dem sich die Stromerzeugungsanlage befindet. Im Übrigen kommt es auf den Einzelfall an. Die Praxis wird zeigen, welche Fallgestaltungen sicher unter diese Vorschrift subsumiert werden können.

Wird der Strom hingegen entweder physisch oder kaufmännisch-bilanziell in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist, so greift die Steuerbefreiung nicht (vgl. § 9 Absatz 1a StromStG n.F.).

2. Strom aus Anlagen von bis zu 2 MW aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienten KWK-Anlagen

Eine weitere Änderung betrifft die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG. Diese gilt zukünftig nur noch eingeschränkt, nämlich ausschließlich für Strom, welcher aus erneuerbaren Energien oder in hocheffizienter KWK-Anlagen erzeugt wurde. Die übrigen derzeit erforderlichen Voraussetzungen bestehen hingegen fort. Dies betrifft insbesondere den Verbrauch im räumlichen Zusammenhang (siehe § 12b Absatz 5 StromStV). Der Gesetzgeber versteht unter dem Begriff der „hocheffizienten KWK-Anlagen“ ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des EnergieStG erfüllen (siehe Neudefinition in § 2 Nummer 10 StromStG n.F.).

3. Auffangtatbestand für übrige Anlagen

Neben den dargestellten Änderungen wird eine weitere, zusätzliche Befreiungsvorschrift in das Gesetz aufgenommen. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 StromStG n.F. ist Strom von der Stromsteuer befreit, sofern er in einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wurde und am Ort der Erzeugung verwendet wird. Dies betrifft Anlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 3 StromStG n.F. erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur, wenn die Anlage nicht an das Stromnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt wurden.

An dieser Stelle greift die Neudefinition des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom nach § 2 Nummer 11 StromStG n.F. Ein solches Netz wird nunmehr definiert als ein „Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.“

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers orientiert sich diese Definition an den Definitionen im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz, allerdings ohne mit diesen inhaltsgleich zu sein. Ferner ist diese Definition jedoch nicht zu verwechseln mit der Definition des Versorgungsnetzes oder dem Eigennetz des Eigenerzeugers. Die Neudefinition dient lediglich der Abgrenzung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 6 StromStG.

4. Erlaubnisverfahren nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 StromStG n.F.

Die Neuregelungen werden flankiert mit einem Erlaubnisverfahren. Der bisherige § 9 Absatz 4 StromStG wird insoweit erweitert. Wer also Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 3 StromStG verwenden will oder nach § 9 Absatz 1 Nummer 3b StromStG leisten will, bedarf einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird allgemein erteilt, wenn der Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 MW erzeugt wird oder – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 KW erzeugt wird.

Für alle anderen Anlagen verbleibt es bei der förmlichen Einzelerlaubnis. Dazu muss bei dem betreffenden Antrag je Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.

Insgesamt erhöht sich bei vielen Anlagen der mit der Erlaubnis verbundene Verwaltungsaufwand im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage. Für die Unternehmen, die Anlagen oberhalb der Grenzen für die allgemeine Erlaubnis betreiben, besteht daher kurzfristig Handlungsbedarf. Auch wenn nach § 15 Absatz 3 StromStG n.F. Erlaubnisse, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 StromStG in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung erforderlich werden, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 StromStG n.F. auch ohne Antrag als widerruflich erteilt gelten, gilt dies allerdings nur dann, wenn der Antrag auf Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 StromStG bis zum 31. Dezember 2019 nachgereicht wird.

Werden diese Erlaubnisse nicht beantragt, können zukünftig (auch bereits ab dem 1.7.2019) die Steuerbefreiungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Insofern sind die Betreiber der Anlagen auf das neu geregelte Entlastungsverfahren angewiesen (siehe nachfolgend die Ausführungen zu § 12 c und § 12d StromStV).

5. Steuerentlastungen

Liegt keine Erlaubnis vor, sieht der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit vor, die grundsätzlichen Steuerbefreiungen nur im Entlastungsverfahren geltend zu machen. Dazu wurden die betreffenden Rechtsgrundlagen geschaffen (§ 12 c und § 12d StromStV).

6. Messung der erzeugten Menge

Der Stromsteuergesetzgeber führte bereits in der Vergangenheit Schritt für Schritt die Vorgabe ein, für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen den Strom zu messen (vgl. § 17a Absatz 4a und § 12 Absatz 2 i.V.m. Absatz 3 StromStV). Diese Vorgaben werden nunmehr für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 StromStG erweitert, wobei der Gesetzgeber zulässt, dass „auf andere Weise nachgewiesen werden [kann], dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen“ (z. B. ausschließlicher Verbrauch im Gebäude der Erzeugung).

Im Regelfall ist daher die erzeugte Strommenge zu messen (z. B. eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung), um auch den Umfang der begünstigt entnommenen Strommengen feststellen zu können.

II. Pauschalen für Strom zur Stromerzeugung

In der Praxis ist die Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Der Gesetzgeber hat sich „[z]ur Verringerung der Bürokratie und zur Verwaltungsvereinfachung“ nunmehr entschlossen, nach Wahl des Antragstellers bestimmte Pauschalen einzuführen, mit denen die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG als abgegolten anzusehen ist (vgl. § 12a Absatz 3 Satz2 StromStG). Die Pauschalen, die nach Art der jeweiligen Stromerzeugungsanlage bzw. bei KWK-Anlagen nach Größe der jeweiligen Anlage festgelegt sind, basieren auf Erfahrungswerten und orientieren sich an der im jeweiligen Entlastungsabschnitt erfolgten Bruttostromerzeugung der Anlage. 

III. Batteriespeicher

§ 5 Absatz 4 StromStG regelte ab dem 1.1.2018 das Antragsverfahren für stationäre Batteriespeicher. Nach dieser Vorschrift kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass stationäre Batteriespeicher als Teil des Versorgungsnetzes gelten. Die Neufassung des § 5 Absatz 4 StromStG regelt nunmehr, dass „stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, […] als Teile dieses Versorgungsnetzes [gelten].“  

IV. Datenaustausch

Von besonderer Brisanz ist § 10a StromStG. Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung nach § 30 AO an das Steuergeheimnis gebunden. Es ist daher nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig, relevante Erkenntnisse, die im Rahmen von Besteuerungsverfahren bekannt werden, an Übertragungsnetzbetreiber, Bundesnetzagentur oder Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weiterzugeben. Insoweit waren die Akteure bisher auf die Angaben des Anlagenbetreibers angewiesen (z.B. § 53c , § 71 Nummer 2 Buchstabe a EEG 2017).

Nach dem neuen § 10a StromStG können „Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, […] zwischen den Hauptzollämtern, den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen.“

Die Neuregelung schafft nunmehr eine Rechtsgrundlage, dass Informationen des Hauptzollamtes an Übertragungsnetzbetreiber, Bundesnetzagentur oder Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weitergegeben werden können.

Der Wortlaut der Norm ist sehr weitreichend. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass es zur Weiterleitung von Daten durch den Zoll kommen kann, die dieser ausschließlich im Rahmen der Stromsteuer erhoben und gewürdigt hat. Da Stromsteuer einerseits und EEG/KWKG-Umlage andererseits nicht immer deckungsgleich sind, ist nochmals und auch gerade wegen dieser Neuregelung zu empfehlen, in jedem Einzelfall entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. 

Energiesteuer

Bei der Energiesteuer wurden insbesondere die Vorschriften beim Transport von Waren unter Steueraussetzung erweitert. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis führen geringfügige Verfahrensabweichungen bei der Durchführung des EMCS-Verfahren zu einer Besteuerung. Die Neuregelungen sollen nunmehr dazu dienen, dass es gerade bei den geringfügigen Verfahrensabweichungen nicht mehr zu einer Besteuerung kommt.

Der Gesetzgeber hat dies dadurch umgesetzt, dass im Rahmen geringfügiger Verfahrensabweichungen im Steueraussetzungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen die Energiesteuer erlassen oder erstattet werden kann (§ 8 Absatz 7 EnergieStG n.F.) bzw. hierfür die Energiesteuer nicht entsteht (§ 14 Absatz 2 EnergieStG n.F.).

§ 46 Absatz 2 EnergieStG wird ebenfalls neu gefasst. Zukünftig hängt die Entlastung für versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 EnergieStG, welche im Wege des Versandhandels in andere europäische Mitgliedstaaten gelangten, vom Nachweis der Versteuerung im anderen Mitgliedstaat ab.

EnSTransV

Ebenfalls geändert wurde die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung. Die geplanten Neuregelungen sind zu begrüßen, da diese eine wirkliche Erleichterungen für die Wirtschaft und die Zollverwaltung zum Bürokratieabbau enthalten.

Zukünftig sind Anzeigen nach § 4 EnSTransV bzw. Erklärungen nach § 5 EnSTransV nur abzugeben, „wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200 000 Euro oder mehr beträgt.“ Zudem wurde die gesetzliche Vorgabe der Befreiung auf Antrag nach § 6 EnSTransV ersatzlos gestrichen.

Von daher sind im Ergebnis viele Unternehmen insgesamt von den Verpflichtungen der EnSTransV befreit. Allerdings sind die betreffenden Steuerbegünstigungen zumindest zu überwachen, ob nicht doch zukünftig die neu eingeführten Grenzen überschritten werden.

Da aufgrund des geplanten Inkrafttretens zum 1.7.2019 diese Regelungen für die zum 30.6.2019 abzugebenden Anzeigen, Erklärungen für das Jahr 2018 und den Anträgen auf Befreiung noch nicht einschlägig sind, hat die Generalzolldirektion umgehend reagiert. Danach sind die Erleichterungen bereits zum 30.6.2019 anzuwenden (vgl. Schreiben der Generalzolldirektion vom 12.4.2019). Damit greifen die Erleichterungen bereits für die zum 30.6.2019 für in 2018 in Anspruch genommene Steuerbegünstigung bzw. erhaltene Steuerentlastungen.

Prüfung der Anwendung der WZ 2008

Zu betonen ist, dass eines der Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss und Thema innerhalb der dritten Lesung im Bundestag war, dass die Koalitionsfraktionen die Bundesregierung auffordern, zumindest eine Umstellung der Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Stand 2003 (WZ 2003) auf den Stand 2008 (WZ 2008) zu prüfen. Eine Anwendung der WZ 2008 anstelle der derzeit geltenden WZ 2003 wäre für den Bereich der zumeist kommunalen Abfallentsorgungsbetriebe eine positive Entwicklung, da nach dem Wegfall der Entlastungen nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 EnergieStG zumindest die allgemeinen steuerlichen Entlastungen nach dem Energie- und Stromsteuergesetz eröffnet wären. Dies ist aufgrund des statischen Verweises der auf die WZ 2003 derzeit nicht der Fall.

Weitere Änderungen durch das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ sind im Wesentlichen redaktioneller Natur.

Handlungsempfehlung

Unternehmen, die Stromerzeugungsanlagen betreiben, sollten nunmehr prüfen, ob und inwieweit hier Handlungsbedarf besteht. Dies betrifft insbesondere die Themen Erlaubnispflicht und Messungen. Ferner besteht vor dem Hintergrund der neuen Rechtsgrundlage zum Datenaustausch zwischen den Hauptzollämtern einerseits und den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle andererseits ein Bedürfnis zur erhöhten Beweisvorsorge, nicht zuletzt in Hinblick auf die aktuelle Diskussion zum Energiesammelgesetz. Zu diesem Thema werden wir in unserem Workshop am 7.5.2019 ausführlich die betreffenden Fragen mit Ihnen gemeinsam diskutieren.

Näheres zum Workshop finden Sie hier.

Jedenfalls bieten die Neuregelungen genügend Anlass, sich mit den aktuellen Prozessen im Unternehmen und einem etwaigen Handlungsbedarf zu beschäftigen. Wir unterstützen Sie gern bei der Umsetzung.

Bei Fragen im Zusammenhang mit den zu erwartenden Änderungen sprechen Sie uns gern an. 

Ihre Ansprechpartner

Tino Wunderlich
Director

twunderlich@deloitte.de
Tel.: 030 25468-165

Kristin Walther
Manager

kwalther@deloitte.de
Tel.: +49 (40) 320804344

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Tino Wunderlich
Director

twunderlich@deloitte.de
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