Zurück zur Übersicht
07.01.2019
Indirekte Steuern/Zoll

JEFTA: Größtes Freihandelsabkommen der EU wurde im Juli in Tokio unterzeichnet

 Aktuell: 

Das Europäische Parlament hat am 12.12.2018 dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan zugestimmt. Das Abkommen wird eine überwiegende Mehrheit der Zölle abschaffen und einer Reihe regulatorischer Hindernisse beseitigen, z.B. im Bereich der Automobilausfuhren.


Die Ratifizierung des Abkommens wurde von beiden Seiten am 21.12.2018 bestätigt, sodass das Abkommen bereits am 01.02.2019 in Kraft treten kann.
 

Mit dem Freihandelsabkommen EU-Japan wird durch die Abschaffung der Zölle ein Einsparpotenzial von fast 1 Mrd. Euro jährlich freigesetzt. Insbesondere die Warensegmente Kraftfahrzeuge, Maschinen, Chemikalien, Pharmazeutika und elektrische Maschinen sind stark von der neugeschlossenen Einigung betroffen. Bevor das Abkommen im Frühjahr 2019 in Kraft treten kann, muss es noch vom EU-Parlament und vom japanischen Parlament ratifiziert werden.
 

Japan stellt aus EU-Sicht den sechstgrößten Handelspartner weltweit dar und birgt mit 127 Mio. Verbrauchern gewaltige Marktchancen für die hiesige Exportwirtschaft: Mit Inkrafttreten des Abkommens wird durch die Abschaffung der Zölle ein Einsparpotenzial von fast 1 Mrd. Euro jährlich freigesetzt. Insbesondere die Warensegmente Kraftfahrzeuge, Maschinen, Chemikalien, Pharmazeutika und elektrische Maschinen, welche die Top fünf Ex- und Importe darstellen, sind stark von der neugeschlossenen Einigung betroffen. Erhebliche Zollsenkungen bei der Einfuhr in Japan dürfen auch EU-Ausführer von verarbeitetem und frischem Schweinefleisch, Rindfleisch, Wein, Käse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fischerei- und Holzerzeugnissen, Kunststoffen, Kosmetika, Textilwaren und Bekleidung erwarten. JEFTA zeichnet sich durch diverse Besonderheiten im Vergleich zur Mehrzahl der bestehenden Freihandelsabkommen der EU aus. Diesen gilt es nunmehr verstärktes Augenmerk zu widmen, um die Vorteile des neuen Freihandelsabkommen so bald wie möglich voll ausschöpfen zu können.

Abkommens-spezifische Ursprungsregeln und Pflicht zur Angabe der herangezogenen Ursprungsregel

 Die abkommensspezifischen Ursprungsregeln und die Neuerung der Pflicht zur Angabe der herangezogenen Ursprungsregel werden gleich eine Überprüfung der betrieblichen Systeme und Prozesse erfordern: Die Be- und Verarbeitungslisten im JEFTA weichen von denen bisheriger EU-Freihandelsabkommen ab und beinhalten insbesondere das neue alternative Be- und Verarbeitungskriterium des prozentualen regionalen Wertanteils (Regional Value Content, RVC) auf Basis des Incoterms FOB. Die Kalkulation des EU-Ursprungs kann in diesen Fällen somit künftig wahlweise auf zwei unterschiedliche Prozentklauseln gestützt werden – zum einen auf den herkömmlichen prozentualen Höchstwert der Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft vom Ab-Werk-Preis (Incoterm EXW), zum anderen den neuen prozentualen Mindestwert des regionalen Wertanteils.

Demnach kommen bei diesem Alternativkriterium gewisse Logistikkosten (Verladung auf Transportmittel, Gebühr des Logistikers für die Übernahme der Ausfuhrzollanmeldung, Transport zum Ausfuhrhafen und dortige Verladung) als Faktor bei der Ursprungskalkulation hinzu und es könnte sich ggf. eine Umstellung der automatisierten Präferenzkalkulation anbieten. Da im Rahmen der automatisierten Präferenzkalkulation in der EU allerdings bislang durchweg der Ab-Werk-Preis herangezogen wird, wird es dafür einer Modifikation in der Zoll- und Außenhandelssoftware bedürfen.

Ebenso sieht das Freihandelsabkommen vor, dass Ursprungserklärungen auf der Rechnung, dem Lieferschein oder dem Handelspapier abzugeben sind. Der Ausführer ist in diesem Rahmen zusätzlich dazu verpflichtet, genaue Angaben zu den verwendeten Ursprungsregeln zur Ursprungsfindung zu machen. Dabei wird zwischen den Angaben „A“ für vollständige Gewinnung, „B“ für vollständige Herstellung, „C1“ für Tarifsprung, „C2“ für Prozentklausel (beide Varianten), „C3“ für Herstellungsprozess, „C4“ für besondere Regeln für PKWs und einige PKW-Teile, „D“ für Kumulierung und „E“ für Toleranzregel differenziert. - Dies sind Angaben, die bislang in keinem der EU-Freihandelsabkommen im Rahmen der Ursprungserklärung auf der Rechnung erforderlich sind.

Zur Vereinfachung soll eine solche Erklärung - durch Ergänzung einer Angabe zur Geltungsdauer - für mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse abgegeben werden können. Maximal ist eine auf diese Weise befristete Erklärung für Sendungen in einem Zeitraum von 12 Monaten gültig.

Kein Draw-Back Verbot

 Wie auch die Freihandelsabkommen der EU mit Kanada und Südkorea, kennt das Abkommen zwischen Japan und der EU kein Verbot der Präferenzbehandlung für Waren, die im Zollgebiet der anderen Abkommenspartei im Rahmen einer aktiven Veredelung hergestellt worden sind. Es besteht somit die Möglichkeit einer doppelten Gewährung von Zollvorteilen: Zunächst wird auf die Vormaterialien aufgrund der Überführung zum Zollverfahren der aktiven Veredelung kein EU-Einfuhrzoll gezahlt und nachgelagert können bei der Einfuhr der hergestellten Waren in Japan zusätzlich die begünstigten Zollsätze des neuen Freihandelsabkommens in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen des Handels mit und der Herstellung von präferenzbegünstigten Produkte für den japanischen Markt bietet es sich von daher jetzt an, die Implementierung einer aktiven Veredelung in Betracht zu ziehen.

Notwendigkeit des Status „REX“ (Registrierter Ausführer)

Der „Registrierte Ausführer“ ist ein seit dem 1. Januar 2017 bestehendes Verfahren, welches bisher nur im Rahmen des CETA-Abkommens (Comprehensive Economic and Trade Agreement der EU mit Kanada) sowie im APS (Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer), in Zukunft jedoch auch im Präferenzverkehr mit Japan angewendet und oberhalb der Wertschwelle zwingende Voraussetzung wird. Unternehmen wird es dadurch ermöglicht, eigenständig Ursprungsnachweise in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung auszustellen, ohne dass eine direkte Mitwirkung der Behörden notwendig ist.

Anstelle einer Bewilligung als sog. Ermächtigter Ausführer, wie in anderen Freihandelsabkommen erforderlich, genügt zur Erlangung des Status „Registrierter Ausführer“ (REX) eine Registrierung im EU-weiten REX-System. Hierfür bedarf es eines schriftlichen formgebundenen Antrages an das Hauptzollamt des Bezirkes, in dem der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt. Die einmalige Registrierung berechtigt gleichzeitig zur Ausstellung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung im Rahmen von CETA und APS.

Notwendig wird die Registrierung als „REX“ allerdings erst bei einem Wert der Ursprungserzeugnisse von über 6000 Euro pro Sendung.

Zollkontingente

Japan wird über die Waren hinaus, für die nach JEFTA die Zölle durchweg reduziert oder abgeschafft werden, für verschiedene andere Waren zollfreie bzw. zollermäßigte Kontingente einführen. Zollkontingente setzen eine bestimmte Warenmenge fest, die entweder nach dem Gewicht oder einer anderen spezifischen Einheit begrenzt ist und innerhalb eines Jahres zollbegünstigt oder zollfrei eingeführt werden darf. Für die Vergabe der gewährten Freimengen / Begünstigungsmengen gilt das Windhundverfahren („First come, first served“), so dass neben den notwendigen administrativen Schritten im Hinblick auf vorzulegende Unterlagen und sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme auch eine genaue Überwachung der verfügbaren verbleibenden Kontingentsmenge erforderlich ist.

Im Wesentlichen betroffen von den Zollkontingenten im JEFTA ist der landwirtschaftliche Sektor und die Lebensmittel-Branche. So hat Japan für Milchpulver und Butter (15.000 metrische Tonnen bis zum 6. Jahr), Frischkäse wie Mozzarella sowie für diverse landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Malz, Kartoffelstärke, Molke) erhebliche Quoten angesetzt. Umgekehrt wird das bestehende Kontingentsystem, welches Leder und Schuhe betrifft, unmittelbar bei Inkrafttreten des Abkommens abgeschafft, sodass die bisherige Einschränkung von EU-Ausfuhren in diesem Bereich aufgehoben wird.

Was bedeutet das für Sie?

Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Bestimmungen des Abkommens noch nicht in Kraft getreten. Ein vollständiges Inkrafttreten des Paktes wird für März 2019 erwartet. EU-Importeure sowie -Exporteure haben bis dahin die Gelegenheit sich frühzeitig mit den rechtlichen und materiellen Besonderheiten des Abkommens vertraut machen, um mögliche Chancen und Risiken frühzeitig zu erkennen und nutzen und die unternehmensinternen Systeme und Prozesse darauf vorbereiten zu können.

Was können Sie tun?

Bereits jetzt kann vorbereitend die REX-Registrierung und eine Prüfung vorgenommen werden, inwiefern das neue Be- und Verarbeitungskriterium des regionalen Wertanteils bei der Kalkulation des EU-Ursprungs für Ausfuhren nach Japan vor dem Hintergrund der eigenen Logistikkosten ggf. eine erwägenswerte Alternative darstellt. Zur Ermittlung bedarf es einer umfassenden Vergleichskalkulation in Bezug auf die Ausfuhrwaren für den japanischen Markt. Bejahendenfalls und unabhängig davon auch hinsichtlich der Angabe der herangezogenen Ursprungsregel in der Ursprungserklärung werden Anpassungen in der Zoll- und Außenhandelssoftware erforderlich sein, die ebenfalls zeitig in die Wege geleitet werden sollten.

Auch bietet sich eine Überprüfung an, ob der eigene Anteil der für den japanischen Markt gehandelten oder hergestellten und künftig präferenzbegünstigten Waren hoch genug ist, um den Verwaltungsaufwand einer aktiven Veredelung aufzuwiegen. Für EU-zollpflichtige Waren bietet sich dann wahrscheinlich die Beantragung der notwendigen Bewilligung bei der Zollverwaltung an.

Exporteure, die von den neugeschaffenen Zollkontingenten betroffen sind, müssen sich speziell mit den Verfahrensschritten vertraut machen, die zur Zuteilung von Kontingentsmengen durch die japanischen Behörden durchlaufen werden müssen, um möglichst früh zu den begünstigten Bedingungen dort importieren zu können.

Das Global Trade Advisory-Team von Deloitte unterstützt hierbei zusammen mit den japanischen Zollexperten aus dem weltweiten Deloitte-Netzwerk und steht für jegliche Fragen zum Inhalt dieses Newsletters zur Verfügung.

Weiterer Beitrag

EU und Japan verkünden politische Einigung über bilaterales Freihandelsabkommen

Ihr Ansprechpartner

Michael Schäfer
Partner

MicSchaefer@deloitte.de
Tel.: +49 621-15901 869

Michael Neumann
Manager

micneumann@deloitte.de
Tel.: 040 32080-4352

Ihr Ansprechpartner

Michael Schäfer
Partner

MicSchaefer@deloitte.de
Tel.: +49 621-15901 869

Michael Neumann
Manager

micneumann@deloitte.de
Tel.: 040 32080-4352

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.