BMF: Abschaffung des „Pommes-Erlasses“
Die Abschaffung der Vereinfachungsregelung für Beförderungslieferungen von Großhändlern im grenznahen Raum erhöht künftig den Verwaltungsaufwand bei Lieferanten und Abnehmern.
BMF-Schreiben
Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE regelt, dass aus Vereinfachungsgründen
für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den
Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird.
Diese Vereinfachungsregelung führte dazu, dass es Lieferanten im grenznahen Bereich bislang gestattet war, mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen, obwohl die Ware tatsächlich aus einem anderen Mitgliedstaat an den unternehmerischen Kunden geliefert wurde. Die Finanzverwaltung begründet die Abschaffung dieser unternehmerfreundlichen Vereinfachungsregelung mit dem Risiko eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung ergibt.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer wie bisher verfährt.
Anmerkung
Das Beispiel der Finanzverwaltung in Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE illustriert, dass die Vereinfachungsregelung für Lieferanten geschaffen wurde, die überwiegend an Kleinabnehmer liefern. Während dem liefernden Unternehmer die zu beachtenden Vorschriften bei grenzüberschreitenden Lieferungen regelmäßig vertraut sind, wird dies für die Abnehmer nicht in gleichem Maße gelten. Die Abrechnung ohne Steuer durch den Lieferer verbunden mit der Zurverfügungstellung der für den Buch- und Belegnachweis erforderlichen Informationen durch den Erwerber wird regelmäßig zu Komplikationen bei der Abwicklung derartiger Geschäfte führen.
Dies zu vermeiden war Zweck der Vereinfachungsregelung.
Die Abschaffung der Vereinfachungsregelung wird daher den Verwaltungsaufwand bei den bisherigen Anwendern erhöhen. Die Lieferer müssen dafür Sorge tragen, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass nicht jeder Abnehmer mit der Erwerbsbesteuerung vertraut ist, so dass dieser informiert werden muss, was im Interesse der Erhaltung der Geschäftsbeziehung, regelmäßig vom Lieferer zu leisten sein wird.
Betroffene Norm
Abschn. 1a.2 Abs. 14, Abschnitt 3.13 Abs. 3, Abschnitt 14a.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 23.04.2018, III C 3 – S 7103-a/17/10001