BMF: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten 2022
Lohnsteuerliche Behandlung von ab dem Kalenderjahr 2022 unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten.
Hintergrund
Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer arbeitstäglich verbilligt oder unentgeltlich abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 8 EStG gilt dies seit dem 01.01.2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, soweit der Preis je Mahlzeit nicht mehr als 60 Euro beträgt (siehe Deloitte Tax-News).
Verwaltungsanweisung
Mit Schreiben vom 20.12.2021 hat das BMF die lohnsteuerlichen Werte von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2022 abgegeben werden, entsprechend der Zwölften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.12.2021 angepasst.
Demnach sind Mahlzeiten ab 2022 mit folgenden Werten anzusetzen:
- Mittag- oder Abendessen: 3,57 €
- Frühstück: 1,87 €
- Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 9,00 €
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.12.2021, IV C 5 - S 2334/19/10010-003
Weitere Fundstellen
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.12.2021, BGBl. 2021 I, S. 5187
