BMF: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten 2018
Lohnsteuerliche Behandlung von ab dem Kalenderjahr 2018 unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten.
Hintergrund
Mit Schreiben vom 21.12.2017 hat das BMF die lohnsteuerlichen Werte von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2018 abgegeben werden, entsprechend der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 07.12.2017 angepasst.
Verwaltungsanweisung
Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer arbeitstäglich verbilligt oder unentgeltlich abgegeben werden, seien mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Soweit der Preis je Mahlzeit nicht mehr als 60 € betrage, gelte gleiches seit dem 01.01.2014 gem. § 8 Abs. 2 S. 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gewährt werden (siehe Deloitte Tax-News). Die entsprechenden Sachbezugswerte, die ab dem Kalenderjahr 2018 gelten, seien durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 07.12.2017 festgesetzt worden.
Demnach seien Mahlzeiten ab 2018 mit folgenden Werten anzusetzen:
- Mittag- oder Abendessen: 3,23 €
- Frühstück: 1,73 €
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 21.12.2017, IV C 5 - S 2334/08/10005-10
Weitere Fundstelle
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 07.12.2017, BGBl. 2017 I S. 3906
