BMF:Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen arbeitstäglichen Zuschuss zu Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist lohnsteuerlich wie die Ausgabe von Essensmarken zu bewerten.
Hintergrund
Die Fragestellung ist ob die Regelungen von R. 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2015 zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken entsprechend anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage einen Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten einräumt. Dies mit dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer sich nicht an Essenmarken oder Gutscheinen bedient, die bei einer Annahmestelle in Zahlung genommen werden. Die Richtlinie spricht Ausdrücklich von der Leistung des Arbeitgebers in Form von Essensmarken.
Verwaltungsanweisung
Bestehen laut R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 LStR 2015 die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, so ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen.
Dies ist jedoch nur der Fall wenn sichergestellt ist dass,
- tatsächlich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
- für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und – vorbehaltlich Nr. 5) – Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt) beansprucht werden kann,
- der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt,
- der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
- der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärts-tätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate (§ 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG) noch nicht abgelaufen sind.
Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen.
Die übrigen Regelungen des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe b und c LStR 2015 sind entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen. Dabei bleibt es ihm unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen.
Anmerkung
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu einem anderen Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Betroffene Norm
Richtlinie 8.1 Bewertung der Sachbezüge, Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken (LStR) 2015.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 24.02.2016, IV C 5 – S 2334/08/10006
