Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2012/2013
Jahressteuergesetz 2013, Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts, ELENA und ELStAM – auch der Jahreswechsel 2012/2013 hält für die Entsende- und Vergütungspraxis steuerliche Neuerungen parat.
Pünktlich zum Jahreswechsel möchten wir Ihnen daher die für die Entsende- und Vergütungspraxis relevantesten Änderungen mit Stand vom 18.12.2012 vorstellen sowie auf einzelne Änderungen und Besonderheiten im Detail eingehen. Dabei bitten wir zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der umfangreichen Gesetzesänderungen noch nicht abgeschlossen ist, sodass damit zu rechnen ist, dass die jeweiligen Gesetze voraussichtlich erst im Jahr 2013 verabschiedet werden.
Änderungen Lohnsteuer & Private Einkommensteuer
Maßnahme | Zeitpunkt | Anmerkungen |
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) | Ab VZ 2012 | Die Berechnung der Entfernungspauschale wird dahingehend vereinfacht, dass bei abwechselnder Nutzung von PKW und öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden müssen. Übersteigen die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die im Kalenderjahr als Entfernungspauschale insgesamt abziehbaren Aufwendungen, sind die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel nachzuweisen, um als Werbungskosten abgezogen werden zu können. |
Kinderbetreuungskosten (§ 10Abs. 1 Nr. 5 EStG) | Ab VZ 2012 | Ab 2012 können Kinderbetreuungskosten nur noch einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der bisherige Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens € 4.000 pro Jahr und Kind bleibt bestehen. Mit dieser Neuregelung geht einher, dass auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung etc., verzichtet wird. Die Aufwendungen selbst müssen – wie bisher – belegt werden können. |
Ehegattenveranlagung (§ 26a EStG n.F. und § 26b EStG n.F.) | Ab VZ 2013 | Ehegatten können ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Die Möglichkeit der getrennten Veranlagung entfällt und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Darüber hinaus besteht nur noch das sogenannte Verwitwetensplitting fort. Die Einzelveranlagung ist damit verbunden, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen demjenigen zugrechnet werden, der sie wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums ist grundsätzlich nach Abgabe der Einkommensteuererklärung bindend. |
Gewährung eines Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 4Satz 2, 3 EStG) | Ab VZ 2012 | Ein Kind, das noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet hat, wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich. Die bisherige Grenze für eigenen Einkünfte und Bezüge (€ 8.004) des Kindes wurde aufgehoben. |
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 4 EStG) | Alle noch nicht bestandskräftige Veranlagungen | Soweit außergewöhnliche Belastungen über der Grenze der sog. zumutbaren Belastung liegen, wirken diese sich steuermindernd aus. Für die Berücksichtigung bestimmter Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung muss vor Beginn der Heilmaßnahmenoder dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung ausgestellt worden sein (z.B. für Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden oder die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an einer Behinderung erkrankten Kindes). |
Spendenabzug (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStDV) | Ab VZ 2012 | Vereinfachte Spendennachweise in Katastrophenfällen: Auch Spenden, die bereits vor Einrichtung eines Sonderkontos geleistet werden, können als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungs- oder Buchungsbeleg des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit der Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des die Zuwendung empfangenden und weiterleitenden Dritten. Hinweis: Die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung als vereinfachter Nachweis ist auch bei Zuwendungen bis einschließlich 200 € an juristische Personen des öffentlichen Rechts ausreichend. Bei Spenden an private Organisationen oder politische Parteien bis einschließlich 200 € muss zusätzlich zum Banknachweis dem Zuwendenden ein Beleg mit weiteren Angaben für das Finanzamt ausgestellt werden. |
Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge (§ 51a Abs. 2c und 2e EStG) | Auf nach dem 31.12.2013 zufließende Kapitalerträge | Einführung eines neuen Verfahrens, wonach die zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag verpflichtete Zahlstelle auch die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten hat. Das bisherige Antragsverfahren wird abgeschafft. |
Über weitere steuerliche Änderungen, die Sie und Ihre Entsendepraxis betreffen, wie beispielsweise die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, werden wir Sie nach Verabschiedung der Gesetze fortlaufend an dieser Stelle aktuell informieren.
Sonstige Änderungen und Hinweise
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für 2012 für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird keine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Will der Arbeitgeber den Lohnsteuereinbehalt für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im Jahr 2012 nicht nach Steuerklasse 6, sondern nach Steuerklasse 1 vornehmen, muss vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2012 eben dieser Antrag beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden.
Hinweis: Liegt Ihnen für Ihre beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bisher noch keine Bescheinigung Ihres Betriebsstättenfinanzamtes vor und wollen Sie die Lohnsteuer nicht nach Steuerklasse 6 einbehalten, müssen Sie noch bis zum Jahresende 2012 die entsprechende Bescheinigung beantragen.
Weitere Besonderheiten im Rahmen der Gehaltsabrechnungen von entsandten Mitarbeitern haben wir für Sie in unserem Tax-News-Artikel vom 26.10.2012 zusammengefasst.
Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2013
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 27.11.2012 ein „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind“ veröffentlicht. Die Tabellen sollen dabei die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination erleichtern. Darüber hinaus beinhaltet das Schreiben Informationen zum Faktorverfahren und zur Antragstellung selbst.
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2013
In ihrer Kurzinformation vom 28.09.2012 weist die Oberfinanzdirektion Münster auf die Neuerungen – entsprechend dem Aufbau des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrages – hin, da die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 grundsätzlich voraussetzt, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 einen entsprechenden Lohnsteuerermäßigungsantrag stellt. So wird beispielsweise auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern für die entsprechenden Freibeträge und die Übertragung von Freibeträgen hingewiesen.
Sozialversicherungswerte 2013
Die Bundesregierung hat am 10.10.2012 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2013 beschlossen, wodurch die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2011 aktualisiert werden. Der Bundesrat hat am 23.11.2012 zugestimmt. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die im Jahr 2012 gültigen Sozialversicherungswerte:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beitragssätze | ||||
Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | Alte & Neue Bundesländer | |||
Jährlich | Monatlich | Jährlich | Monatlich | ||
Rentenversicherung | 69.600,00 Euro | 5.800,00 Euro | 58.800,00 Euro | 4.900,00 Euro | 18,9 % |
Arbeitslosenversicherung | 69.600,00 Euro | 5.800,00 Euro | 58.800,00 Euro | 4.900,00 Euro | 3,0 % |
Krankenversicherung1 | 47.250,00 Euro | 3.937,50 Euro | 47.250,00 Euro | 3.937,50 Euro | 15,5 % |
Pflegeversicherung2 | 47.250,00Euro | 3.937,50 Euro | 47.250,00 Euro | 3.937,50 Euro | 2,05 % |
1 Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 15,5 % enthält einen Sonderbeitrag von 0,9 %, der vom Arbeitnehmer allein aufzubringen ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer 8,2 % und der Arbeitgeber 7,3 % der beitragspflichtigen Einnahmen trägt.
2 Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte erhöht, die von dem Mitglied allein zu tragen sind. Der erhöhte Beitragssatz gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden und nicht für Wehr- und Zivildienstleistende. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Arbeitnehmer beträgt somit 1,275 %.
Im Jahr 2012 beträgt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) 52.200,00 Euro. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.250,00 Euro.