Ist die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze als „Eigenanteil“ bei Krankheits- und Pflegekosten rechtens?
Erwachsen einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen für z.B. Krankheitskosten, Unfallkosten, Kosten der Ehescheidung kann auf Antrag ein Teil der Aufwendungen, soweit dieser die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungsjahres, der anzuwendenden Steuertabelle und der Kinderzahl. Der Prozentsatz beträgt je nachdem zwischen 1 % und 7 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob die Grenze der zumutbaren Belastung auch weiterhin für Aufwendungen für Krankheit und Pflege Anwendung finden kann.
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.08.2013 werden in aktuell ergehenden Einkommensteuerbescheiden entsprechende Vorläufigkeitsvermerke aufgenommen, um „Masseneinsprüche“ zu vermeiden, jedoch das Rechtschutzbedürfnis eines jeden Steuerpflichtigen zu wahren.
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 29.08.2013, IV A 3 - S 0338/07/10010
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 4 K 1970/10; Revision anhängig
