FG Düsseldorf: Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG bei Sachzuwendungen an ausländische Empfänger
§ 37b EStG ermöglicht dem Zuwendenden, die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie Nichtarbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30% zu erheben. Zu beachten ist dabei, dass die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung bzw. zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen, nicht in Geld bestehen und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 06.10.2011 nunmehr, dass eine Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG nicht vorzunehmen ist, soweit diese an Empfänger erbracht werden, die im Inland nicht der Besteuerung unterliegen.
In seiner Urteilsbegründung führt das Finanzgericht dazu aus, dass es sich für den Empfänger der Zuwendung regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt, dessen Wert häufig schwer zu ermitteln ist. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wurde mit Einführung des § 37b EStG die Möglichkeit geschaffen, die Einkommensteuer pauschal durch den Zuwendenden zu erheben. Diese Pauschalsteuer soll die Steuer auf den geldwerten Vorteil, die der Empfänger der Zuwendung zu entrichten hätte, abgelten. Eine Pauschalierung gemäß § 37b EStG ist daher nur dann geboten, wenn der Empfänger steuerlich zu erfassende Einnahmen erzielt, weil nur dann die Notwendigkeit besteht, statt der individuellen Einkommensteuer eine abgeltende Pauschalierung anzuwenden. Wenn die Zuwendungen nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehören, bedarf es somit auch keiner Vereinfachung der Besteuerung.
Die Revision wurde durch das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen und wurde durch die Finanzbehörde eingelegt (Az. VI R 57/11). Wir werden über das Urteil des Bundesfinanzhofs entsprechend berichten.
Fundstellen
FG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2011, 8 K 4098/10 L
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