Die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags
Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Überprüfung vorgelegt.
Bereits 2009 rief das FG Niedersachsen das BVerfG in dieser Frage an als ein Arbeitnehmer auf Aufhebung des Steuerbescheides geklagt hatte.
Damals hatte das BVerfG die Klage als unzulässig abgewiesen und dem FG vorgeworfen sich nicht umfassend genug mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Solidaritätszuschlag befasst zu haben.
Das FG Niedersachsen hat sich nun erneut mit dem Fall befasst und ist auch dieses Mal zu dem Ergebnis gekommen, dass der Solidaritätszuschlag gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoße und insbesondere Arbeitnehmer ungerecht behandelt würden.
Mit dem Solidaritätszuschlag sollte ursprünglich der Wiederaufbau Ost nach der Wiedervereinigung finanziert werden. Seit 1995 wird der Soli ununterbrochen erhoben und dient nicht mehr allein zum Wiederaufbau Ost.
Ob sich das BVerfG dieses Mal mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags befasst, bleibt abzuwarten.
Fundstellen
FG Niedersachsen, Urteil vom 21.08.2013, 7K/143/08