COVID-19: Beendigung der Sonderregelungen für Grenzgänger
Aufgrund der andauernden Covid-19 Pandemie und der daraus resultierenden Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, haben viele Arbeitnehmer ihre Tätigkeit in den vergangenen zweieinhalb Jahren vermehrt im Home-Office ausgeübt. Um den sich hieraus für ansonsten grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer ergebenden Problemen entgegenzuwirken, wurden zwischenzeitlich mit dem überwiegenden Teil der deutschen Nachbarstaaten entsprechende Konsultationsvereinbarungen geschlossen. Die Anwendung der Regelungen dieser Verständigungsvereinbarungen sind nun einheitlich zum 30.06.2022 ausgelaufen.
Zur Vermeidung der Verlagerung des Besteuerungsrechts in den Wohnsitzstaat aufgrund vermehrter Tätigkeit im Home-Office während der Covid-19 Pandemie, wurden entsprechende Konsultationsvereinbarungen unter Berücksichtigung einer sog. „Tätigkeitsortfiktion“ mit Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Belgien, Frankreich, der Schweiz und Polen geschlossenen (siehe Deloitte Tax-News vom 16.04.2020, Deloitte Tax-News vom 27.05.2020 und Deloitte Tax-News vom 23.06.2020). Demnach konnten Tätigkeiten, die aufgrund der Covid-19 Pandemie im Home-Office ausgeübt worden sind, als in dem Staat ausgeübt gelten, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt worden wären (sog. „Tätigkeitsortfiktion“). Diese galt allerdings auch nur, sofern der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage im Home-Office entfallen ist, vom fiktiven Tätigkeitsstaat tatsächlich versteuert wurde. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat erbracht worden wären, galt diese Tätigkeitsortfiktion jedoch nicht. Insbesondere galt sie nicht, wenn grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen ohnehin grundsätzlich im Home-Office tätig sind.
Die entsprechenden Konsultationsvereinbarungen mit den o.g. sieben Nachbarstaaten wurden mit den jeweiligen Verlängerungsschreiben im März/April 2022 letztmalig bis zum 30.06.2022 verlängert. Die Regelungen der Verständigungsvereinbarungen finden somit ausschließlich auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 Anwendung. Mit Wirkung vom 01.07.2022 gelten dementsprechend wieder die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Für Länder, mit denen keine ausdrückliche Konsultationsvereinbarung getroffen wurde (insbesondere auch die weiteren unmittelbaren Nachbarstaaten Dänemark und Tschechien), fand keine Tätigkeitsortsfiktion oder anderweitige Entlastung Anwendung. Insoweit galten ohnehin unabhängig von der Covid-19 Pandemie hinsichtlich der Zuweisung von Besteuerungsrechten weiterhin die allgemeinen Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 25.03.2022 (Luxemburg), IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :004
BMF, Schreiben vom 04.04.2022 (Niederlande), IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben vom 04.04.2022 (Österreich), IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005
BMF, Schreiben vom 25.03.2022 (Belgien), IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
BMF, Schreiben vom 05.04.2022 (Frankreich), IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben vom 13.04.2022 (Schweiz), IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :009
BMF, Schreiben vom 22.04.2022 (Polen), IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002