BFH: Kein Versorgungsfreibetrag vor Erreichen der Altersgrenze bei Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage
Im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 07.02.2013 war zu entscheiden, ob die unterschiedliche Behandlung privater und öffentlicher Versorgungsbezüge in Bezug auf die Anwendung der Versorgungsfreibeträge verfassungsrechtlich zulässig ist.
Hintergrund
Bei der Besteuerung von Versorgungsbezügen werden ein Versorgungsfreibetrag, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie ein Werbungskosten-Pauschbetrag gewährt. Entscheidend für die Höhe der (lebenslang) zu gewährenden Freibeträge ist immer das Jahr des Versorgungsbeginns.
Der zu gewährende Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahr 2040 je nach Renteneintrittsjahr abgeschmolzen, d.h. je später der Versorgungsbeginn, desto niedriger wird der zu berücksichtigende Freibetrag (bis bei Versorgungsbeginn im Jahr 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt wird). Der zusätzlich zu gewährende Werbungskosten-Pauschbetrag beträgt 102 Euro.
Zu beachten ist, dass Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze (z.B. gesetzliche Rente, Betriebsrente) erst dann als Versorgungsbezüge gelten, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr (Schwerbehinderte 60. Lebensjahr) vollendet hat. Dagegen werden bei Versorgungsbezügen aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften (Pensionen) die Versorgungsfreibeträge unabhängig von einer Altersgrenze begünstigt.
Entscheidung
Im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 07.02.2013 war zu entscheiden, ob die unterschiedliche Behandlung privater und öffentlicher Versorgungsbezüge in Bezug auf die Anwendung der Versorgungsfreibeträge verfassungsrechtlich zulässig ist.
Der BFH hebt in seiner Urteilsbegründung hervor, das Gesetz sich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Somit liegt nach Auffassung des BFH kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Bei Versorgungsbezügen privater Unternehmen wird typisierend auf das Erreichen eines Mindestalters von 63 Jahren abgestellt, um zu gewährleisten, dass die Vergünstigung nur zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter gewährt wird.
Leitbild ist dabei der Zeitpunkt, zu dem Beamte die Versetzung in dem Ruhestand beantragen können. Wenn dieses Alter (63 Jahre) erreicht ist, unterstellt das Gesetz, dass die Bezüge der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Um eine Prüfung zu vermeiden, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um Versorgungsbezüge für das Alter handelt, ist die Anknüpfung an eine feste Altersgrenze gerechtfertigt.
Hinweis
Für Betriebsrenten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, sind unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze sowohl bei Betriebsrenten als auch bei Beamtenbezügen gleichermaßen durch Gewährung des Versorgungsfreibetrags begünstigt.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07.02.2013, VI R 12/11
