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11.09.2018
Unternehmensrecht

Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung

Umfang der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein bei sogenannten Übergangszuschüssen

Auch ein lediglich vorübergehend zu zahlender Übergangszuschuss kann eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellen, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterliegt.

Die vorliegende Entscheidung des BAG hat im Wesentlichen zwei für die Praxis relevante Kernaussagen: Zum einen stellen auch sogenannte, nur vorübergehend gezahlte, Übergangszuschüsse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die durch den Pensionssicherungsverein gegen Insolvenz abzusichern sind. Zum anderen besteht ein Anspruch auf die Zahlung von Übergangszuschüssen trotz anderslautender Betriebsvereinbarung auch für solche Arbeitnehmer, die vor dem Wechsel in den Ruhestand mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden und bei einem anderen Arbeitgeber tätig gewesen sind.

Sachverhalt

Das BAG hatte am 20.3.2018 (Az. 3 AZR 277/16) einen Fall zu entscheiden, in dem bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers eine Betriebsvereinbarung bestand, die die Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate des Rentenbezugs vorsah, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Dienstzeit in den Ruhestand ging. Der Übergangszuschuss war dabei nicht auf die übrige Betriebsrente anzurechnen.

Der ehemalige Arbeitgeber ist nunmehr insolvent. Der Kläger, der vor seinem Wechsel in den Ruhestand nicht mehr bei dem oben genannten Arbeitgeber beschäftigt war, bezieht infolge der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers seit Januar 2015 eine Betriebsrente vom Pensions-Sicherungs-Verein. Der Pensions-Sicherungs-Verein verweigerte die Zahlung des Übergangszuschusses. Er war der Ansicht, dass es sich bei dem Übergangszuschuss mangels Versorgungszweck nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele, für die er einzustehen habe.

Entscheidung

Das BAG verurteilte den Pensions-Sicherungs-Verein zur Zahlung.
Der Übergangszuschuss stellt nach dem BAG eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, für die der Pensions-Sicherungs-Verein gem. § 7 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einzustehen hat. Den hierfür erforderlichen Versorgungszweck sieht das BAG als gegeben. Es komme insbesondere darauf an, dass die in Rede stehende Leistung dazu diene, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Versorgungsfall zu verbessern.

Dies sei hier der Fall gewesen, weil der Übergangszuschuss dazu diente, die wirtschaftliche Anpassung an den Ruhestand zu erleichtern, und ein vom BetrAVG erfasstes (biometrisches) Risiko, nämlich das Langlebigkeitsrisiko des Arbeitnehmers, absichere.

Darüber hinaus sah es das BAG als unerheblich an, dass die maßgebliche Betriebsvereinbarung die Zahlung des Übergangszuschusses davon abhängig machte, dass der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an seine aktive Dienstzeit bei diesem Arbeitgeber in den Altersruhestand treten sollte.
Scheidet der Arbeitnehmer vor dem Wechsel in den Ruhestand mit einer unverfallbaren Anwartschaft bei dem den Übergangszuschuss zusagenden Arbeitgeber aus, so ist nach dem BAG eine derartige Regelung in der Betriebsvereinbarung nichtig (§ 19 Abs. 3 BetrAVG i.V.m. § 134 BGB).

Praxistipp

Das BAG betont in der Entscheidung erneut sein weites Verständnis von dem Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung. Auch Übergangszuschüsse sind zukünftig als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, und damit als vom Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert, einzuordnen. Es ist zu erwarten, dass der Pensions-Sicherungs-Verein die Beitragspraxis entsprechend anpassen wird.

Darüber hinaus wird in der Praxis von erheblicher Bedeutung sein, dass Arbeitnehmer, die mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden sind, trotz anderslautender Betriebsvereinbarungen einen (anteiligen) Übergangszuschuss auch dann beanspruchen können, wenn sie nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber in den Ruhestand wechseln.

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