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27.04.2017
Transfer Pricing

Mitteilungspflicht von CbCR betroffenen multinationalen Unternehmen bei der kroatischen Steuerbehörde

 Kroatische Steuerpflichtige, die zu einem multinationalen Konzern gehören, deren Umsatz min. 750 Millionen EUR beträgt, sind verpflichtet, die Zentrale Steuerbehörde über die Einreichung des Länderbezogenen Berichts zu informieren.

 Der länderbezogene Bericht (Country-by-Country Reporting oder CbCR) ist ein wesentlicher Bestandteil des dreistufigen Ansatzes der Verrechnungspreisdokumentation, dass durch den OECD BEPS Aktionsplan Nr. 13 (siehe Deloitte Tax-News) vorgeschrieben ist. Das CbCR ist grundsätzlich von der Obergesellschaft eines multinationalen Konzerns (Multinational Group oder MNG) zu erstellen, wenn der konsolidierte Umsatz mindestens 750 Millionen EUR im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen hat. Die Pflicht für die Einreichung des CbCR beginnt in Kroatien mit dem Wirtschaftsjahr 2016.

Die kroatischen Steuerbehörden haben eine Mitteilung veröffentlicht, die in Kroatien steuerpflichtige Konzerngesellschaften von MNGs, die den CbCR Vorschriften unterliegen, auffordert die kroatische zentrale Steuerbehörde über ihre Konzernmitgliedschaft zu informieren.

Die Mitteilung muss spätestens vier Monate nach Ende des Veranlagungszeitraumes (z.B. am 30. April 2017, wenn der Veranlagungszeitraum am 31. Dezember 2016 endete) bei den Steuerbehörden eingehen.

Die kroatischen Unternehmen MNGs haben die Mitteilung an die Steuerbehörden wie folgt zu erstellen:

  1. Jeder kroatische Steuerpflichtige, der Mitglied einer MNG ist, soll die Steuerbehörden informieren, ob entweder die Konzernobergesellschaft, eine andere beauftragte Konzerngesellschaft oder das inländische Unternehmen das CbCR für die MNG erstellt und einreicht.
  2. Jeder kroatischer Steuerpflichtige, der weder eine Konzernobergesellschaft, eine beauftragte Gesellschaft, noch ein inländisches Unternehmen gemäß den Artikeln 102, 103 und 104, des Abkommens über den automatischen Austausch von Steuerinformationen ist, ist verpflichtet der Steuerbehörde die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Unternehmens, das den CbCR im Namen der MNG einreicht, mitzuteilen.

Die oben aufgeführten Berichterstattungen müssen an folgende Behörde zugestellt werden:

Finanzministerium, Steuerbehörde, Head Office, Abteilung für normative Tätigkeiten und internationale Kooperation, Boškovićeva 5, 10000 Zagreb.

Die Konzernobergesellschaft, die beauftragte Gesellschaft oder ein anderes inländisches Unternehmen muss ab dem Wirtschaftsjahr 2016 einen CbCR einreichen. Es gilt eine Frist von 12 Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes.

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