Am 19.07.2013 hat die OECD ihren lang erwarteten Aktionsplan zu BEPS der Öffentlichkeit vorgestellt. Das 48 Seiten-Papier enthält umfassende Vorschläge zur Änderung internationaler Besteuerungsregelungen mit dem Ziel die doppelte Nichtbesteuerung von Unternehmensgewinnen abzuschaffen. Der Aktionsplan wurde von sämtlichen 34 OECD-Mitgliedern als auch von den 8 G 20-Ländern, die nicht Mitglied der OECD sind, verabschiedet. Ausgewählte Auswirkungen auf Verrechnungspreise werden im Überblick dargestellt.
Der Aktionsplan der OECD lässt sich in drei Hauptbereiche und diese weiter in 15 Arbeitsbereiche unterteilen. Diese und ausgewählte Implikationen für Verrechnungspreise sollen im Folgenden im Überblick dargestellt werden:
Hauptbereich 1: Schließung von Qualifikationslücken und -konflikten
Hauptbereich 2: Friktionen
Hauptbereich 3: Transparenz
Zwei weitere Arbeitsbereiche:
Der Aktionsplan sieht umfangreiche Änderungen vor, die innerhalb eines ehrgeizigen Zeitplans verwirklicht werden sollen (bis September 2015). Die geplanten Änderungen sind aus deutscher Sicht differenziert zu bewerten. Einerseits herrscht eine breite Übereinstimmung bzgl. der Geltung der aktuellen OECD-Standards und nur in einigen Bereichen ist eine Aktualisierung notwendig. Insbesondere ist es unbedingt zu vermeiden, neue Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung zu schaffen. Vor allem auch Schwellenländer wie China und Indien vertreten solche Forderungen bzw. legen bestehende Regelungen bereits in diesem Sinne aus. Es kann nur im Interesse von Deutschland als exportstarker Wirtschaftsnation sein, solches zu verhindern. Andererseits stellen hohen Gewinne im Konzern bei einer oft frappierend geringen Konzernsteuerquote von wenigen Prozentpunkten eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung dar. Um einen fairen Steuerwettbewerb zu ermöglichen, müssen auf supranationaler Ebene gemeinsame Maßnahmen ergriffen werden. Zudem ist zu beobachten, dass der deutsche Steuergesetzgeber in letzter Zeit zur Sicherung seines fiskalischen Interesses vermehrt zu unilateralen Maßnahmen greift (z.B. § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 1 Abs. 6 – neu – AStG, § 50d Abs. 1 S. 11 – neu –, § 52 Abs. 59a S. 7 – neu – EStG). Hier besteht die Besorgnis, dass nationale Einzelmaßnahmen zunehmend impraktikabel werden, weil sie oft mit einem sehr hohen administrativen Aufwand und erheblicher Rechtsunsicherheit einhergehen. Insofern kann festgestellt werden, dass durchaus Handlungsbedarf besteht und es zu hoffen bleibt, dass die Dynamik der politischen Diskussionen genutzt wird, um staatenübergreifend gemeinsame Lösungen zu finden.
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