Am 05.07.2018 hat das BMF das bisherige Schreiben zur Behandlung von Pools aus Verrechnungspreissicht aufgehoben und durch einen Verweis auf die OECD Transfer Pricing Guidelines ersetzt. Dieser Artikel befasst sich mit den daraus resultierenden praktischen Auswirkungen auf Unternehmen.
Mit Schreiben vom 05.07.2018 hat das BMF das Schreiben vom 30.12.1999 über die „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen“ zum 31.12.2018 aufgehoben. Auf bis zum 05.07.2018 bestehende Vereinbarungen kann das bisherige Schreiben noch bis zum 31.12.2019, also ein Jahr länger, angewendet werden. An die Stelle des bisherigen BMF-Schreibens tritt ein Verweis auf Kapitel VIII der OECD Transfer Pricing Guidelines. Auf einige Einzelaspekte möchten wir hier eingehen.
Es geht um Poolvereinbarungen oder „Cost Sharing Arrangements“ (CCAs), bei denen sich mehrere Unternehmen grenzüberschreitend zu einer zweckorientierten Innengesellschaft zusammenschließen, zum Beispiel zur gemeinsamen Entwicklung („Development CCA“) oder dem Bezug von Leistungen („Service CCA“). Dies ist insbesondere abzugrenzen von Dienstleistungsverträgen wie zum Beispiel Konzerndienstleistungsverträgen, bei denen Kosten nach einem Schlüssel auf die Empfänger verteilt (umgelegt) werden.
Es handelt sich generell nicht um eine dramatische Veränderung. Das bisherige Schreiben stand nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zu den OECD Leitlinien. Im Grunde wird die in weiten Teilen redundante Verwaltungsanweisung durch Verweis auf die in weiten Teilen inhaltsgleichen OECD Transfer Pricing Guidelines eingespart. Die OECD Regelungen sind dabei etwas moderner, so dass sich punktuell Änderungen ergeben, die aus einer generellen Fortentwicklung des internationalen Umfeldes herrühren.
Hervorzuheben ist hierbei (neben dem Wegfall des Erfordernisses gleichgerichteter Interessen – mehr dazu siehe unten) der Aspekt, dass Teilnehmer ihre Leistungen nach der bisherigen deutschen Verwaltungsmeinung nur zu Kosten an den Pool abrechnen durften (wobei die praktische Anwendung nicht immer so strikt war und ist).
Nach den OECD Transfer Pricing Guidelines sind diese Leistungen hingegen in der Regel mit Fremdvergleichspreisen (typischerweise mit Kostenaufschlag statt zu Kosten) zu bewerten. Allerdings ist es auch zulässig, die Beiträge mit Kosten zu vergüten (Ziffer 8.27 f.).
Das Schreiben vom 5. Juli gebietet nun, dass „die Beiträge mit Fremdvergleichspreisen zu bewerten“ sind, was zumindest auf den ersten Blick im Widerspruch zu den OECD Transfer Pricing Guidelines steht, die auch eine Verrechnung zu Kosten prinzipiell nicht ausschließen. Dies sollte wohl so zu verstehen sein, dass eine fremdvergleichskonforme Ausgestaltung im Sinne der OECD-Regeln gemeint ist, sprich, wenn die OECD Regeln eine Verrechnung zu Kosten als fremdvergleichskonform (im Hinblick auf höhere Nutzenzuweisung im zweiten Schritt) werten, sollte der Kostenwert ein Fremdvergleichspreis im Sinne des BMF-Schreibens vom 05.07.2018 sein.
Im Hinblick auf die weitere Planung sollten auch folgende Hinweise berücksichtigt werden:
Das BMF-Schreiben vom 05.07.2018 bietet nun einen guten Anlass, bestehende Strukturen zu überprüfen. Anpassungsbedarf ergibt sich dabei aber nicht notwendigerweise auf Grund dieses Schreibens, sondern vor allem aufgrund der facettenreichen Fortentwicklung der Sichtweisen der OECD auf den Fremdvergleich insgesamt im Rahmen der BEPS-Initiativen.
BMF; Schreiben vom 05.072018 (Aufhebung)
BMF: Schreiben vom 30.12.1999 (alt)
TP Guidelines
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