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03.09.2019
Indirekte Steuern/Zoll

Zoll: Neudefinition des zollrechtlichen Ausführers

Die Zollverwaltung passt ihre Informationen zum Ausführerbegriff auf der Website „Zoll-online“ an und gibt in einer ATLAS Teilnehmerinformation Hinweise auf entsprechende Codierungsregeln. 

Hintergrund

Bereits mit Beitrag vom 04.07.2019 hatten wir auf die Änderung der Dienstvorschrift zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren und vor allem auf die Neudefinition des Begriffs „Ausführer“ hingewiesen. Inzwischen hat die Zollverwaltung auch ihre Informationen auf der Website „Zoll-online“ angepasst und in einer ATLAS Teilnehmerinformation auf entsprechende Codierungsregeln hingewiesen. 

Wesentliche Inhalte

Nach der Anpassung der Dienstvorschrift A 0610 hat die Zollverwaltung nun weitere Informationen zur Auslegung des Ausführerbegriffs herausgegeben. Dabei weist sie darauf hin, dass entsprechend einer Veröffentlichung der EU-Kommission das gesetzliche Erfordernis der Unionsansässigkeit des Ausführers nicht bei der Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren im Anschluss an ein besonderes Zollverfahren gilt.

Auf Ihrer Website gibt sie weitere Erläuterungen zur Auslegung des neuen Ausführerbegriffs. Zunächst stellt sie klar, dass sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff nach Artikel 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA vom außenwirtschaftsrechtlichen gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 Dual-use-VO unterscheidet.

Anhand von sieben unterschiedlichen Sachverhalten zeigt die Zollverwaltung dann Lösungswege zur Bestimmung des zollrechtlichen bzw. außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers in der Praxis auf.

Im Feld Versender/Ausführer der Ausfuhranmeldung ist immer der zollrechtliche Ausführer anzugeben. Weicht dieser vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer ab, ist derzeit in der Ausfuhranmeldung in Feld Besondere Vermerke auf den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer hinzuweisen.

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 3077/19 weist die Zollverwaltung nun darauf hin, dass mit Inbetriebnahme von ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 am 21.09.2019 folgende neue Unterlagencodierung in ATLAS AES zur Verfügung steht:

3LLK - „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer“

Die Codierung ist anzumelden, wenn der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschafts-rechtlichen Ausführer abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige oder nicht genehmigungspflichtige Güter ausgeführt werden sollen.

Bei Anmeldung der Codierung 3LLK ist im Datenfeld „Referenz“ die EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend und im Datenfeld „Zusatz“ die Niederlassungsnummer optional einzutragen. Die EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers ist mit Nationalitätskennzeichen (a2) + Ziffernfolge (ohne Leerzeichen) und die Niederlassungsnummer, so sie angegeben wird, mit der vierstelligen Ziffernfolge anzugeben.

Die Anmeldung der Codierung "3LLK" ist nur bei Position 1 der Ausfuhranmeldung möglich, gilt jedoch für alle Anmeldepositionen. Folglich bezieht sich der angegebene abweichende außenwirtschaftsrechtliche Ausführer auf alle Anmeldepositionen. Es ist weiterhin technisch nicht möglich, dass ein zollrechtlicher Ausführer eine elektronische Ausfuhranmeldung für mehrere außenwirtschaftsrechtliche Ausführer abgibt oder in seinem Namen abgeben lässt.

Eine elektronische Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen des BAFA wird technisch auch für den Fall gewährleistet, dass der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegebene zollrechtliche Ausführer nicht mit dem in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Ausführer identisch ist, vorausgesetzt, die bei der Unterlage "3LLK" angegebene EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers ist identisch mit der EORI-Nummer des in der angemeldeten Ausfuhrgenehmigung angegebenen Ausführers. Wie bisher können verschiedene Ausfuhrgenehmigungen bzw. verschiedene Genehmigungspositionen einer Ausfuhrgenehmigung desselben außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers in einer Ausfuhranmeldung eingetragen werden.

Anmerkung

Bei der vorstehenden Codierung in der Ausfuhranmeldung handelt es sich um eine Zwischenlösung bis zur Umsetzung einer eigenen Datengruppe für den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer.

Auch nach Anpassung der Website bleibt weiterhin offen, wie die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, übertragen werden kann. Die Zollverwaltung spricht lediglich von einer vertraglichen Übertragung, erläutert aber nicht, welche Anforderungen an einen derartigen Vertrag zu stellen sind. Auch gibt es weiterhin keine Aussage dazu, wie der Ausführer zu bestimmen ist, wenn kein beteiligter bereit ist, diese Funktion zu übernehmen.

Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieses Newsletters haben, wenden Sie sich bitte an das Global Trade Advisory-Team von Deloitte.

Wir werden Sie auch weiterhin über die neuesten Entwicklungen zum Ausfuhrverfahren informieren.

Fundstellen

Zoll, Informationen zum „Normalen Verfahren“

Zoll, ATLAS-Teilnehmerinfo 

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