Am 19.12.2017 wurden wichtige Änderungen zum EU-Antidumpingrecht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neuen Vorschriften werden maßgebliche Auswirkungen auf die zukünftige Dumpingermittlung und den daraus resultierenden Antidumpingverpflichtungen haben. Hiervon sind insbesondere Importe aus China betroffen.
Am 19.12.2017 wurden wichtige Änderungen zum EU-Antidumpingrecht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neuen Vorschriften werden maßgebliche Auswirkungen auf die zukünftige Dumpingermittlung und den daraus resultierenden Antidumpingverpflichtungen haben. Hiervon sind insbesondere Importe aus China betroffen.
Vor der Veröffentlichung der neuen Vorschriften wurde China von den EU-Behörden als Land ohne Marktwirtschaft angesehen, in dem die Preise und Kosten für eine untersuchte Ware als unzuverlässig erachtet wurden (vgl. Art. 2 Abs. 7 lit. b der VO (EU) 2016/1036). Der Normalwert in China wurde unter Zuhilfenahme eines Vergleichs mit einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt, sog. Vergleichsland. Dies führte oftmals zu höheren Dumpingspannen.
Seit Dezember 2016 steht diese Methodik im Widerspruch mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO), nach denen China als WTO-Mitglied nicht mehr als Land ohne Marktwirtschaft angesehen werden soll. China wurde im Jahr 2001 der Zugang zur WTO mit einer 15-jährigen Übergangsfrist gewährt, die im Dezember 2016 endete.
Nach der neuen Methodik erfolgt die Berechnung des Normalwerts in China wie für jedes andere WTO-Mitglied in der Regel auf der Basis von Inlandspreisen einer gleichartigen Ware oder anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwerts auf Basis von inländischen Kosten.
Die Kommission könnte jedoch unter bestimmten Umständen erwägen, dass Inlandspreise und -kosten sich nicht als angemessene Grundlage zur Ermittlung des Normalwerts eignen, weil sie (durch staatliche Eingriffe) verzerrt sind.
Unter diesen Umständen wird der Normalwert üblicherweise unter Zugrundelegung unverzerrter internationaler Preise, Kosten, Richtwerte sowie entsprechenden Herstellungs- und Verkaufskosten aus einem repräsentativen Land mit einem vergleichbaren Entwicklungsstand bestimmt.
Erhebliche Verzerrungen sind solche, die auftreten, wenn festgestellte Preise oder Kosten nicht das Ergebnis freier Marktkräfte sind, weil sie einer Beeinflussung von wesentlichen staatlichen Eingriffen ausgesetzt sind.
Verschiedene Kriterien müssen überprüft werden, um zu einer solchen Schlussfolgerung zu gelangen, z.B.:
In der Praxis wird die Kommission Berichte über erhebliche Verzerrungen erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, die die Marktbedingungen in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche beschreiben. Diese Berichte werden sich weitestgehend auf China beziehen und auf erhebliche Verzerrungen schließen lassen. Kläger können sich auf diese Berichte stützen, um ihre Dumpingberechnungen zu bekräftigen, die auf internationalen Richtwerten oder Kosten und Preisen in einem Drittland basieren.
Folglich ist die Einbeziehung eines „Vergleichslandes“ nicht länger die Grundlage, um die Dumpingspanne in China zu bestimmen. Nichtsdestotrotz bestehen weiterhin die Risiken, die sich bei der Ermittlung hoher Dumpingspannen auf der Basis von internationalen Richtwerten oder Preisen und Kosten von Drittländern ergeben. Dies führt zu einem anhaltenden Risiko für chinesische Exporteure und EU-Importeure chinesischer Produkte.
Interessierte oder betroffene Parteien sollten zukünftige Antidumpinguntersuchungen, die China betreffen, im Blick behalten. Hierbei sollten sie sichergehen, dass die Kommission nicht übermäßig auf internationale oder drittländische Preise und Kosten zurückgreift, um Dumpingspannen zu ermitteln, die hohe Antidumpingverpflichtungen nach sich ziehen.
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